Stadler Hansruedi · Ständerat · 2003-06-05
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-05
Wortprotokoll
Die Kommission beantragt Ihnen auch beim Deliktskatalog - das ist die zweite verbleibende Differenz -, dem Nationalrat zu folgen.
Dieser Deliktskatalog stand bereits einmal in diesem Rat zur Diskussion. Heute hat mir der Anführer der Minderheit mitgeteilt, dass die Minderheit auf ihren Antrag verzichtet und den Minderheitsantrag zurückzieht. Deshalb kann ich auch meine Erläuterungen verkürzen.
Es sind auch hier rechtsstaatliche Bedenken, die gebieten, den Anwendungsbereich auf das zur Verbrechensbekämpfung Notwendige zu beschränken. Insofern war die bisherige Formulierung des Ständerates eher etwas allgemein gefasst, und die beispielhafte Aufzählung erwähnte nur noch ein einziges Beispiel. Der Deliktskatalog bringt eine Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck. Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden werden klar angewiesen, bei welchen Delikten dieser Eingriff in die Persönlichkeitsrechte durch die versteckte Ermittlung zugelassen werden soll und bei welchen nicht.
Nach welchen Kriterien wurden nun diese Straftatbestände in diesen Katalog aufgenommen oder eben nicht aufgenommen? Als Erstes muss das Kriterium der Schwere der Tat gegeben sein. In der Regel geht es hier um ein Verbrechen. Als Zweites muss es sich um ein Delikt handeln, das wegen seiner Eigenart für die verdeckte Ermittlung besonders geeignet ist bzw. wo eine verdeckte Ermittlung am ehesten notwendig ist. Im Weiteren soll die gewerbsmässige und bandenmässige Kriminalität der verdeckten Ermittlung zugänglich gemacht werden. Hier ist die Tatbegehung durch kriminelle Organisationen angesprochen. Schlussendlich sind auch die Staatsschutzdelikte abgedeckt. Es geht auch hier um das Abwägen zwischen Grundrechtsschutz einerseits und dem Bedürfnis nach einer effizienten Strafverfolgung anderseits. Insofern trägt der vorliegende Deliktskatalog durchaus den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden Rechnung. Mit der Einschränkung wird aber auch den grundsätzlichen rechtsstaatlichen Bedenken Rechnung getragen.
Jetzt haben wir noch eine Koordination zwischen den beiden Räten sicherzustellen. In der gleichen Session, in der der Nationalrat die vorliegende Vorlage behandelt hat, hat er auch Artikel 260quinquies Strafgesetzbuch, die Finanzierung des Terrorismus, verabschiedet. Die Berichterstatterin und auch Frau Bundesrätin Metzler haben zuhanden des Amtlichen Bulletins im Nationalrat übereinstimmend erklärt, dass der Katalog durch diesen Tatbestand zu ergänzen ist. Die gleiche Erklärung möchte ich hier im Plenum abgeben. Diese Erklärung gilt vor allem für die Redaktionskommission.
Die Kommission ersucht Sie, auch diese Differenz zum Nationalrat zu bereinigen. Damit wäre dann diese Vorlage reif für die Schlussabstimmung.