Wyssmann Rémy · Nationalrat · 2024-12-19
Wyssmann Rémy · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-12-19
Wortprotokoll
Ich komme zuerst zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3: Wir stimmen dem Einzelantrag Burgherr zu. Sie wissen es: Die SGK-N nahm am[NB]8.[NB]November 2024 einen Antrag an, der einen doppelten Zuschlag bei der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung vorsieht, sobald mehrere Personen anspruchsberechtigt sind. Diese Massnahme wird gemäss der Übersicht über die finanziellen Auswirkungen im Jahre 2030 zu Mehrkosten von 2,5 Millionen Schweizerfranken führen; davon entfallen 1,5 Millionen Franken auf den Bund und 1 Million auf die Kantone. Grundsätzlich sind auf dem Schweizer Wohnungsmarkt barrierefreie Mietwohnungen gleich konzipiert, unabhängig davon, ob sie von einer oder von mehreren auf einen Rollstuhl angewiesenen Personen bewohnt werden. Entsprechend soll mit dem Einzelantrag Burgherr die Vorlage dahin gehend angepasst werden, dass auch bei mehreren anspruchsberechtigten Personen nur ein Rollstuhlzuschlag pro Haushalt ausgerichtet wird.
Ich komme zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4, erster Teil. Hier geht es um den Minderheitsantrag Piller Carrard. Diesen lehnen wir ab. Der Antrag will eine wichtige Voraussetzung für die Ausrichtung eines Nachtassistenzzuschlags herausnehmen, nämlich dass die betreffende Person bereits einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag nach Artikel 42quater IVG haben muss. Für uns ist wichtig, dass dieses Erfordernis erhalten bleibt, einerseits, damit die Abklärungen vereinfacht werden, und andererseits, damit Missbräuche verhindert werden. Nur wer hilflos ist und bereits einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag im Sinne des IVG hat, soll in den Genuss eines Nachtassistenzzuschlags nach ELG kommen. Es muss auch hier der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gelten. Sich widersprechende Leistungsvoraussetzungen sind zu verhindern, dies schon aus Gründen der intrasystemischen Koordination nach Artikel 63 Absatz 2 ATSG. Ich möchte betonen, dass die AHV, die EL und die IV im System des ATSG zusammen als eine Sozialversicherung gelten.
Auch den Minderheitsantrag II (Piller Carrard) bei der gleichen Bestimmung lehnen wir ab. Der bundesrätliche Entwurf sieht einen jährlichen Höchstbetrag von rund 3200 Schweizerfranken vor. Das ist der höchste Betrag, der für weitere Personen gewährt wird. Eine Erhöhung auf 7500 Franken lehnen wir ab. Nur so wird ermöglicht, dass die Mehrbelastungen für den Bund unter 1 Million Franken bleiben. Wir wollen nicht, dass die Ausgabenbremse gelockert wird. Deshalb stimmen wir im Übrigen auch Artikel 11 nur unter dem Vorbehalt der Ausgabenbremse zu.
Dann komme ich zu Artikel 10 Absatz 1ter a. Wir haben hier einen eigenen Minderheitsantrag eingereicht, den Minderheitsantrag Bircher. Diesen unterstützen wir, denn wir wollen eine Aufteilung des Nachtassistenzzuschlags bei mehreren Nachtassistenzpersonen vorsehen.
Zu Artikel 10 Absatz 2: Hier geht es beim Antrag der Mehrheit um den Tod des EL-Berechtigten in einem Heim. Zu dieser Bestimmung gibt es einen weiteren Minderheitsantrag Bircher. Dieser will beim geltenden Recht bleiben. Diesen Minderheitsantrag unterstützen wir ebenfalls.
Zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a: Hier unterstützen wir die Minderheit Rechsteiner Thomas. Diese will beim geltenden Recht bleiben. Das wollen wir auch. Hand aufs Herz: Was will man mit einer Erhöhung der jährlichen Einkommensfreigrenze von 1000 Franken bei Alleinstehenden bzw. 1500 Franken auf 2000 bzw. 3000 Franken denn erreichen? Das wären dann 166 Franken respektive 250 Franken pro Monat. Für einen solchen Freibetrag geht wirklich niemand mehr arbeiten. Niemand wird diesen Freibetrag je zur Kenntnis nehmen. In der Flut der Merkblätter der Ausgleichskassen und IV-Stellen wird das komplett untergehen.
Damit komme ich zum Schluss: Wir bitten Sie, unsere Positionen zu unterstützen, und ich sage Ihnen besten Dank.