preparatory:AB 35137
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-05
Wortprotokoll
Ich habe hier lediglich zu Absatz 3bis und zu Absatz 5 Bemerkungen zu machen. Auf die restlichen Absätze werde ich nicht näher eingehen.
Zuerst zu Artikel 62 Absatz 3bis: Hier schlägt Ihnen die Kommission eine Bestimmung vor, welche sicherstellen soll, [PAGE 484] dass der in der Schweiz produzierte Schlachtabfall auch hier verwertet und entsorgt wird. Damit wird einem in der Umweltschutzgesetzgebung verankerten Prinzip Rechnung getragen. Jährlich fallen rund 220 000 Tonnen Fleischabfälle an, die zurzeit wegen BSE kaum verwertet werden, sondern vorwiegend entsorgt werden müssen. Beiträge an die Entsorgung von Fleischabfällen sollen nur dann ausgerichtet werden, wenn sie tatsächlich und ordnungsgemäss entsorgt worden sind. Grundsätzlich soll die Entsorgung in zugelassenen schweizerischen Anlagen erfolgen, damit die Entsorgungsautonomie auch in Katastrophensituationen sichergestellt ist. Solche Situationen können eintreten, wenn in der Schweiz eine Seuche ausbricht und die Nachbarländer ein Einfuhrverbot für Fleischabfälle aus der Schweiz erlassen oder wenn bei Seuchenausbrüchen im Ausland wegen Kapazitätsengpässen keine Fleischabfälle aus der Schweiz mehr im Ausland entsorgt werden können.
Mit der Formulierung von Artikel 62 Absatz 3bis liegen die nötigen sichernden Bestimmungen für die ordnungsgemässe Entsorgung vor. Zugelassene Anlagen sollen sich grundsätzlich in der Schweiz befinden. Es wird indessen nicht ausgeschlossen, dass auch Anlagen im benachbarten Ausland zugelassen werden, soweit diese im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit staatsvertraglich verpflichtet würden, Fleischabfälle aus der Schweiz zu entsorgen. Nach dem heute geltenden Recht wird die Ausfuhr von Fleischabfällen nur dann bewilligt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass im Falle einer Einfuhrbeschränkung des Bestimmungslandes die Ware im Inland vorschriftsgemäss entsorgt werden kann.
Ich beantrage Ihnen hier namens der Kommission Zustimmung.
Zu Absatz 5: Die nationalrätliche Version will in Absatz 5 einen Massnahmenplan der betroffenen Bundesämter zur Nutzung der Fleischabfälle für die Verfütterung an Hühner und Schweine verlangen. Auch wenn solche Pläne zurzeit in der EU verfolgt werden, wird es noch einige Jahre gehen, bis einerseits die Schweiz nach internationalen Normen BSE-frei ist und der Konsument andererseits die Verfütterung von Tiermehl wieder akzeptieren würde.
Für die vorberatende Kommission war der nationalrätliche Text deshalb zu eng gefasst. Das Ziel einer möglichst baldigen sinnvollen Verwertung von Schlachtabfällen war unbestritten; der Glaube, dass diese Verwertung in der Landwirtschaft und als Futtermittel sinnvoll sei, fehlte allerdings. Ausserdem geht auch die EU in eine andere Richtung, nämlich der Verwertung in Richtung der Produktion von Biogas und der totalen Denaturierung zur Herstellung von Dünger.
Die Kommission schlägt Ihnen deshalb einstimmig vor, die zuständigen Bundesämter zu beauftragen, einen Massnahmenplan zur Wiederverwertung tierischer Abfälle zu erarbeiten.