Walti Beat · Nationalrat · 2025-03-05
Walti Beat · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2025-03-05
Wortprotokoll
Der Umstand, dass das Geschäft in die Kategorie IV umgeteilt wurde, sagt uns bereits einiges. Ich kann das Ergebnis aus der Kommissionsberatung vorwegnehmen: Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, dieser Vorlage zuzustimmen. Ein solcher Antrag kann verschiedene Gründe haben. Entweder ist die Vorlage so kompliziert, technisch und unpolitisch, dass sich niemand vertieft damit beschäftigen will. Oder es ist eine derart überzeugende Vorlage, dass es wirklich schwierig ist, ein Haar in der Suppe zu finden, und man getrost zustimmen kann. Hier ist Letzteres der Fall, glaube ich sagen zu dürfen.
Worum geht es? Diese Vorlage ist das Ergebnis der sogenannten Mind-the-Gap-Strategie, die der Bundesrat nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU entwickelt hat, um entsprechende Regelungslücken zu füllen oder das Dispositiv wieder im Sinne der Schweizer Wirtschaftsinteressen aufzufüllen. Das Abkommen, über das wir hier diskutieren, ist im Kern und im Wesentlichen ein Äquivalenzanerkennungsabkommen, in dem anerkannt wird, dass das Schutzniveau des Vereinigten Königreichs und der Schweiz gleichwertig ist, was den Schutz der Stabilität und Integrität des Finanzsystems angeht, den Schutz der Kundinnen und Kunden sowie den Schutz der Anlegerinnen und Anleger.
Inhaltlich bedeutet es, dass es bei einer breiten Palette von Finanzdienstleistungen zur Erleichterung des gegenseitigen Marktzugangs für Finanzmarktakteure kommt. Dies geschieht, ohne dass der materielle Rechtsrahmen in den Vertragsstaaten harmonisiert würde. Hingegen wird die Regulierungs- und Aufsichtskooperation zwischen den zuständigen Behörden durch das Abkommen gestärkt.
Das Abkommen besteht aus einem Hauptteil und aus verschiedenen sektoralen Anhängen, durch die die Akteure in den entsprechenden Wirtschaftssektoren von Bewilligungs- und Aufsichtsanforderungen im Gastland, in dem sie tätig sind, befreit werden, weil sie die Anforderungen schon im Heimmarkt erfüllen. Besonders interessant sind die Folgen des Abkommens für Anbieter aus der Schweiz, die professionelle Kunden und wohlhabende Privatkunden im Bereich der Vermögensverwaltung bedienen wollen. Interessant ist es umgekehrt für Versicherungsanbieter aus dem Vereinigten Königreich in verschiedenen Bereichen des Nichtlebengeschäftes. Es geht also immer und ausschliesslich um Kunden mit qualifizierter Kenntnis ihres Geschäftsumfeldes - Stichwort: professionelle Kunden. Insofern steht der Schutz von Retailkunden hier überhaupt nicht zur Diskussion, was sicher auch die politische Fragestellung entschärft. In der Diskussion der Kommission wurde das auch noch vertieft, wobei bestätigt wurde, dass das Schutzniveau in den beiden Vertragsländern gleichwertig ist.
Es hat eine sehr sorgfältige sektorale Analyse stattgefunden. Dort, wo Differenzen festgestellt wurden, sind diese durch spezifische Meldepflichten ergänzt bzw. ausgeräumt worden, sodass das Schutzniveau im Ergebnis eben gleichwertig ist. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Abkommen sich nicht an die Rechtsunterworfenen direkt richtet, sondern die jeweiligen Staaten verpflichtet, welche dann durch entsprechende Vollzugsdokumentationen die Anforderungen an die Marktteilnehmer spezifizieren müssen.
Im Ergebnis kann man sicher sagen, dass dieses Abkommen ein Abkommen mit Modellcharakter ist. Es hat auch Signalwirkung; das hoffe ich auch persönlich. Es stärkt die Marktposition des Schweizer Finanzplatzes, also die Standortqualität für Finanzdienstleister, die aus der Schweiz heraus operieren, und es tut dies, ohne den materiellen Regulierungsrahmen anzupassen. Die Harmonisierung der materiellen aufsichtsrechtlichen Regeln ist gar nicht notwendig. Es ist ein gutes Modell, das auch bei anderen internationalen Beziehungen durchaus überzeugen könnte.
Die Kommission empfiehlt Ihnen aufgrund der ausgeführten Vorteile für die Schweiz und ihren Finanzplatz, diesem Abkommen zuzustimmen. Sie tut das einstimmig und ohne Minderheitsantrag.