Lexipedia

Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-06-10

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-10

Wortprotokoll

Hier beantragt Ihnen die WAK, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Da es sich um eine relativ dornenvolle Bestimmung handelt, die zu breiten Diskussionen Anlass gibt, erlaube ich mir, einige Bemerkungen zuhanden der Materialien zu machen.

Artikel 12 Absatz 1bis des Urheberrechtsgesetzes wurde im Rahmen der Revision des Filmgesetzes eingeführt, um zu verhindern, dass die Kinoauswertung eines Films durch das vorgängige oder gleichzeitige Inverkehrbringen von importierten Videokassetten oder DVD beeinträchtigt werden kann. Es ging also um den Schutz der im audiovisuellen Bereich üblichen Kaskadenauswertung, wonach ein Film zuerst im Kino gezeigt und erst anschliessend auf den Videomarkt gebracht wird, damit die Kinoauswertung nicht durch die Videoverwertung beeinträchtigt wird.

Diese vom Grundsatz der internationalen Erschöpfung abweichende Regelung hat jedoch heftige Kritik ausgelöst. Erst nachträglich hat man erkannt, dass sie mit ihrem Parallelimportverbot, das eine Marktabschottung ermöglicht, weit über die anvisierte Zielsetzung hinausschiesst. Beide Räte sind sich darin einig, dass die überschiessende Wirkung des Importverbotes für Videos im Interesse eines möglichst freien Wettbewerbes eingedämmt werden muss. Der Nationalrat hat allerdings einen etwas anderen Weg eingeschlagen, um dieses Ziel zu erreichen. Er ist nämlich der Auffassung, dass die von uns in der Frühjahrssession verabschiedete Version noch gewisse Schwachstellen aufweist, die durch eine Umformulierung behoben werden können. So fällt nach unserer Version das Importverbot zwar dahin, sobald der Produzent eine Lizenz für die Videoauswertung in der Schweiz erteilt hat. Falls er dies aber aus irgendeinem Grund nicht tut, bleibt der entsprechende Film für den schweizerischen Videomarkt gesperrt, und zwar unabhängig von einer allfälligen Beeinträchtigung der Kinoauswertung. Das bedeutet, dass die Videotheken nicht in der Lage wären, Filme, bei denen dem Schweizer Publikum der Zugang über die offiziellen Kanäle versagt bleibt, durch den Import von Videos auf den Markt zu bringen. Das war aber eigentlich nicht beabsichtigt, und in dieser Hinsicht ist unsere Version also noch zu restriktiv.

Die vom andern Rat angenommene Fassung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass die Filmauswertung in den verschiedenen Sprachregionen zeitverschoben erfolgt. Die Fassung des Nationalrates versetzt die Filmbranche in die Lage, die an die Kinovorführung anknüpfende Öffnung des Videomarktes auf eine Sprachregion zu beschränken, um eine Beeinträchtigung der Kinoauswertung zu vermeiden. Unsere Version wird dieser Anforderung hingegen nicht gerecht.

Für die Materialien sei noch hinzugefügt, dass nach der Version des Zweitrates auch dann eine Beeinträchtigung der Kinoauswertung in einer bestimmten Sprachregion vorliegt, wenn die gleichzeitig angebotenen Videos beispielsweise nur die englische Fassung oder die Originalfassung enthalten. Gemäss der Version des Zweitrates kann das Inverkehrbringen von importierten Videos immer dann verboten werden, wenn das Vorführungsrecht dadurch tatsächlich beeinträchtigt wird. Das dürfte grundsätzlich solange der Fall sein, als die Videoauswertung mit einer Erstvorführung kollidiert, es sei denn, es handle sich um eine Amateurvorführung in einem Filmklub, die nicht mehr von der Kaskadenauswertung erfasst wird.

Unsere Kommission stellt Ihnen somit den Antrag, der Version des Nationalrates zu folgen. Diese schwächt das Importverbot weiter ab und erscheint mit der Berücksichtigung der nach Sprachregionen getrennten Filmauswertung auch in kulturpolitischer Hinsicht ausgewogener.