Jans Beat · Bundesrat · 2025-03-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-03-10
Wortprotokoll
Für die Adoption von erwachsenen Personen in der Schweiz ist die vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde am Wohnsitz der adoptierenden Person oder Personen zuständig. In einigen Kantonen ist das die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - zum Beispiel in beiden Appenzell, Thurgau, Graubünden, Zug und Zürich -, in anderen Kantonen ist eine kantonale Behörde oder auch [PAGE 165] ein Gericht zuständig. Diese Zuständigkeit gilt auch im internationalen Verhältnis.
Gemäss den Statistiken des Bundesamtes für Statistik nahm die Anzahl von Adoptionen erwachsener Personen im Zeitraum 2015-2023 tendenziell zu, war aber jüngst wieder rückläufig: Im Jahr 2015 gab es 61 Adoptionen, 2020 waren es 243 Adoptionen, und in den Jahren 2022 und 2023 gab es 236 bzw. 189 Adoptionen von erwachsenen Personen. Die Zunahme dürfte mit der 2018 in Kraft getretenen Revision des Adoptionsrechts zusammenhängen. Zum Wohnsitz der adoptierenden Personen zum Zeitpunkt der Adoption lassen sich aufgrund der verfügbaren Daten keine Angaben machen. Demgegenüber lässt sich sagen, dass rund 80 Prozent der adoptierten Erwachsenen Schweizer Staatsangehörige waren.
Die Adoption einer erwachsenen Person ausländischer Nationalität hat - im Unterschied zu einer Adoption eines Kindes - keinen Einfluss auf deren Staatsangehörigkeit und erlaubt auch keinen Familiennachzug in die Schweiz. Vorbehalten bleibt die Anwendung der Härtefallregelung im Einzelfall.