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Jans Beat · Bundesrat · 2025-03-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-03-10

Wortprotokoll

Es gibt Änderungen in Artikel 181b Absatz 1 StGB, und es gibt eben die wichtige Differenz bei Artikel 181b Absatz 2 StGB. Absatz 1 umschreibt das strafbare Verhalten der Nachstellung. Ihre Kommission beantragt Ihnen hier einstimmig, bei allen Differenzen dem Ständerat zu folgen. Sie haben es damit in der Hand, die Behandlung dieses Geschäftes heute zu beenden, indem Sie auch die verbleibende Differenz zum Ständerat ausräumen. Der Bundesrat unterstützt das.

Bei Absatz 2 besteht eine gewichtige Differenz. Der Bundesrat bittet Sie, diese anders zu beurteilen als die Mehrheit Ihrer Kommission. Bei der Differenz geht es darum, ob Nachstellung grundsätzlich auf Antrag verfolgt werden soll, gemäss Absatz 2 jedoch von Amtes wegen, wenn sie in einer Paarbeziehung begangen wird, genauer gesagt während der Beziehung oder bis zu einem Jahr nach der Trennung. Dies entspricht dem Beschluss Ihres Rates, und die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen heute, bei diesem Beschluss zu bleiben. Der Ständerat hingegen hat beschlossen, die Nachstellung stets auf Antrag zu verfolgen, auch in der Paarbeziehung, und Absatz 2 demzufolge zu streichen. Eine Minderheit Ihrer Kommission beantragt, dem Ständerat zu folgen.

Nach Auffassung des Bundesrates wäre es folgerichtig, das Konzept des Ständerates als Ganzes zu übernehmen und Absatz 2 zu streichen, denn als abstraktes Gefährdungsdelikt wird der Tatbestand niederschwelliger. Deshalb kann es durchaus im Interesse der Parteien sein, keine Strafverfolgung zu initiieren. Es kann also private Interessen geben, die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegen, auch wenn das Delikt in einer Paarbeziehung begangen wird. Die Nachstellung sollte daher immer auf Antrag verfolgt werden.

Man kann sich nun fragen, wie Herr Mahaim dies zu Recht getan hat, warum die Nachstellung anders behandelt werden soll als zum Beispiel Delikte häuslicher Gewalt; diese werden ja von Amtes wegen verfolgt. So ist beispielsweise die Drohung eigentlich ein Antragsdelikt, aber ein Offizialdelikt, wenn sie in einer Paarbeziehung begangen wird. Der Unterschied sind eben die Besonderheiten der Nachstellung; diesen muss man Rechnung tragen. Eine Besonderheit der Nachstellung ist, dass sie definitionsgemäss über längere Zeit begangen wird. Mit der Mischform zwischen Antrags- und Offizialdelikt würde eine Nachstellung während einer Paarbeziehung und bis zu einem Jahr nach der Trennung von Amtes wegen und danach nur auf Antrag verfolgt. Der entscheidende Zeitpunkt ist also ein Jahr nach der Trennung. Was, wenn die Nachstellung vorher beginnt und nachher endet? Dann ändern sich die Voraussetzungen der Strafverfolgung während der Begehung der Tat. Das kann sich zum Nachteil des Opfers auswirken, wenn es die Antragsfrist verpasst.

Und schliesslich ist bei der Nachstellung absolut zentral, dass das Opfer selbst über die Strafverfolgung entscheiden kann, denn so seltsam das klingen mag: Ein Strafverfahren kann eine Form des gesuchten Kontakts des Täters oder der Täterin sein. Der Täter oder die Täterin kann das Opfer in ein Strafverfahren drängen, das es gar nicht will. Das Gesetz muss deshalb verunmöglichen, dass unabhängig vom Willen oder gar gegen den Willen des Opfers ein Strafverfahren in Gang gesetzt werden kann.

Ich fasse zusammen: Als abstraktes Gefährdungsdelikt wird die Nachstellung niederschwelliger als ein Erfolgsdelikt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung aufwiegen, kann es deshalb auch in einer Paarbeziehung geben. Das Konzept des Ständerates und der Minderheit Ihrer Kommission bildet eine in sich stimmige Strafnorm und sollte deshalb als Ganzes übernommen werden. Es sollte dem Täter oder der Täterin nicht möglich sein, das Opfer in ein Strafverfahren zu drängen, das es gar nicht will. Die Nachstellung soll deshalb in allen Fällen auf Antrag verfolgt werden. Absatz 2 ist zu streichen und aus dem Deliktskatalog von Artikel 55a des Strafgesetzbuches zu entfernen.

Ich bitte Sie daher, der Minderheit Ihrer Kommission zu folgen und so auch die letzte Differenz in diesem Geschäft zu bereinigen.

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