Jans Beat · Bundesrat · 2025-03-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-03-10
Wortprotokoll
Imaginez que votre immeuble soit occupé par des squatteurs: que faites-vous? L'article 926 du code civil vous donne le droit, dans certaines circonstances, d'expulser les usurpateurs. Une telle action s'avère cependant souvent impossible ou dangereuse. C'est pourquoi votre réflexe sera probablement d'appeler la police. Mais certains corps de police ne procèdent à l'évacuation d'un immeuble qu'à des conditions très strictes. Ils demandent notamment qu'une dénonciation pénale ait eu lieu et que leur soit donnée la garantie que l'évacuation produira des effets à long terme.
Sodann räumt die Polizei die besetzte Liegenschaft, wenn das Zivilgericht die Räumung angeordnet hat. Solche Verfahren stossen aber aktuell auf mehrere Schwierigkeiten. Die Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer können kaum[NB]bestimmt werden, weil sie nicht namentlich bekannt sind oder sich ihre Zusammensetzung während einer Besetzung ändert. Zudem ist die Zustellung von Gerichtsurkunden schwierig. In der Praxis versuchen Hauseigentümerinnen und[NB]Hauseigentümer deshalb oft, Leerstände zu verhindern, indem sie zum Beispiel leerstehende Liegenschaften bewachen lassen. Sie erachten den geltenden Rechtsschutz gegen Hausbesetzungen offensichtlich als zu wenig wirksam. Deshalb hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Kriterien von Artikel 926 ZGB zu lockern, um einfacher gegen Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer vorgehen zu können. Ziel dieser Vorlage zur Änderung des ZGB soll es daher sein, dass von einer Hausbesetzung Betroffene ihr Eigentum oder ihren Besitz rascher zurückerhalten.
Gerne präsentiere ich nun die Grundzüge der Vorlage. Bei der Selbsthilfe verdeutlicht der Entwurf in Artikel 926 Absatz 4, dass diese nur dann rechtmässig ist, wenn amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Das heisst, es gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Selbsthilfe. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, dass die zuständigen Behörden rechtzeitig die nach den Umständen erforderliche amtliche Hilfe zu gewähren haben. Das heisst, das ZGB verdeutlicht auch, dass die Besitzerin oder der Besitzer bei Hausbesetzungen einen Interventionsanspruch hat, wenn auch nicht einen absoluten.
Die Einflussnahme des Bundes auf die kantonale Polizeipraxis bei Hausbesetzungen ist jedoch begrenzt. Dem Bund fehlt im Bereich des kantonalen Polizeirechts die Gesetzgebungskompetenz. Mehr kann der Bund im ZGB daher nicht regeln.
Es wurde wiederholt kritisch angemerkt, dass nach erfolgter Entziehung des Besitzes die Selbsthilfe aktuell nur zulässig ist, wenn sie sofort erfolgt. Deshalb schlägt der Bundesrat vor, klarer zu regeln, in welchem Zeitrahmen die Selbsthilfe beim Besitzschutz zulässig ist. Zu beachten ist, dass das Selbsthilferecht eine Ausnahme zum staatlichen Gewaltmonopol ist - eine zu weitgehende Lockerung wäre rechtsstaatlich problematisch. Der Bundesrat will deshalb am Begriff "sofort" festhalten. Dieser Begriff bestimmt die Dauer der zulässigen Reaktionszeit zur Ausübung von Selbsthilfe, zudem bleibt den Gerichten damit der notwendige Ermessensspielraum für den Einzelfall erhalten. Der Bundesrat schlägt aber vor, den Beginn der Reaktionszeit für die Ausübung der Selbsthilfe im Gesetz festzulegen - das schafft Rechtssicherheit. Heute ist nämlich umstritten, ab wann "sofort" gilt. Massgebend soll neu derjenige Zeitpunkt sein, in welchem die Besitzerin oder der Besitzer von der Besitzentziehung effektiv Kenntnis erlangt hat oder in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt hätte erlangen können.
Ein neues Instrument in der Zivilprozessordnung, die sogenannte gerichtliche Verfügung, soll prozessuale Hindernisse bei der Räumung von Liegenschaften abbauen. Der entscheidende Unterschied zu heute ist, dass das Gericht damit die Rückgabe des Besitzes am Grundstück gegenüber einem unbestimmten Personenkreis anordnen kann, dies, weil bei Hausbesetzungen die Hausbesetzenden oft nicht namentlich bekannt sind oder häufig wechseln. Den Verfahrensrechten dieser Personen wird wie im geltenden Recht Rechnung getragen. Auf entsprechendes Gesuch hin muss das Gericht unverzüglich entscheiden.
Auf Antrag ordnet das Gericht zudem die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen an und sorgt dafür, dass die gerichtliche Verfügung durch eine Behörde auf dem Grundstück angebracht wird. Schliesslich werden die Anforderungen an eine Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts verschärft, indem die Einsprachefrist gegen die Verfügung im Unterschied zu den bestehenden Rechtsmitteln nur zehn statt dreissig Tage beträgt und die Einsprache zu begründen ist. In der Vernehmlassung wurde der Handlungsbedarf [PAGE 213] anerkannt und die Stossrichtung der Vorlage grossmehrheitlich begrüsst.
Aus diesen Gründen ersucht Sie der Bundesrat, dem Antrag der Kommissionsmehrheit auf Eintreten zuzustimmen.