Jans Beat · Bundesrat · 2025-03-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-03-10
Wortprotokoll
Es bestehen tatsächlich noch einige Differenzen zwischen dem Beschluss des Nationalrates und dem Beschluss des Ständerates. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen aus Sicht des Bundesrates gute Regelungen, um die Differenzen letztlich bereinigen zu können. Ich erlaube mir, zuhanden des Ständerates, aber auch zuhanden der Materialien zu begründen, warum der Bundesrat hier die Mehrheitsanträge unterstützt.
Grundsätzlich sind bei der Differenz bei Artikel 9 Absatz 3 beide Formulierungen korrekt. Der Begriff "Schutz" ist jedoch weiter gefasst, er ist umfassender. Die "Interessen" sind Bestandteil des Schutzes. Mit dem Begriff "Schutz" ist somit noch besser sichergestellt, dass die besondere Situation Minderjähriger umfassend berücksichtigt wird. Wichtig erscheint mir, dass eine entsprechende Bestimmung zum Umgang mit minderjährigen Asylsuchenden ins Asylgesetz aufgenommen wird, insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit. Wir müssen uns mit der Gesetzgebung, das wurde hier auch schon mehrfach richtig gesagt, gegenüber externen Auftragnehmern rechtlich absichern. Konkret geht es hier um die Sicherheits- oder die Betreuungsorganisationen, die in den Bundesasylzentren (BAZ) arbeiten.
Auch bei der Differenz bei Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen. Der Ständerat hat beschlossen, im Asylgesetz ausdrücklich zu erwähnen, dass der Betrieb eines Asylzentrums auch die Berücksichtigung von besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern in Bezug auf ihre Sicherheit umfasst. Schon heute wird in [PAGE 223] der Praxis den besonderen Bedürfnissen von alleinstehenden Frauen, von alleinstehenden Müttern sowie von Kindern und Familien bei der Unterbringung und bei der Betreuung Rechnung getragen. Dies erfolgt durch getrennte Schlafsäle und durch eine speziell auf die Bedürfnisse dieser Personen ausgerichtete Betreuung. Der Ständerat war der Auffassung, dass es, wenn man dies für Kinder explizit formuliert, auch richtig ist, dies für Familien und Frauen explizit zu formulieren. Diesem Gedanken kann der Bundesrat sehr wohl folgen.
Bei Artikel 25 Absatz 3 hat der Ständerat beschlossen, den Einsatz von Waffen für Mitarbeitende des SEM oder für private Mitarbeitende von Sicherheitsdiensten in den BAZ nicht grundsätzlich auszuschliessen. Er hat hier aber bewusst eine Differenz geschaffen, damit die Regelung zum Verbot des Einsatzes von Waffen in den BAZ nochmals angeschaut und geklärt werden kann. Die entsprechende Fragestellung wurde nun in der SPK-N nochmals diskutiert. Ihre Kommission schlägt Ihnen eine Anpassung der beiden betroffenen Bestimmungen vor. Das ist, so wie ich die Debatte im Ständerat miterlebt habe, ein sehr guter Vorschlag, der die Interessen des Ständerates aufnimmt.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird klargestellt, dass die Polizei in den BAZ Waffen tragen darf. Als Waffen im Sinne des Zwangsanwendungsgesetzes gelten Feuerwaffen, Reizstoffe, nicht tödlich wirkende Destabilisierungsgeräte, Schlag- und Abwehrstöcke. Mitarbeitende des SEM sowie Dritte, die vom SEM zur Betreuung oder als Sicherheitsdienst beauftragt werden, dürfen aber wie bis anhin keine Waffen tragen. Grund dafür ist, dass diese Personen im Umgang mit Waffen nicht geschult sind. Die grundsätzliche Möglichkeit des Waffengebrauchs wäre vor diesem Hintergrund gefährlich. Kommt es in einem BAZ zu einer Eskalation, dürfen diese Personen aber Hilfsmittel verwenden wie namentlich natürliche oder synthetische Pfefferpräparate und Diensthunde. Zudem kann das SEM bis zum Eintreffen der Polizei eine kurzfristige Festhaltung nach Artikel 25b anordnen. In diesem Zusammenhang weise ich Sie auf Artikel 25d des Asylgesetzes hin. Dort ist die Übertragung von Aufgaben an die Polizeibehörden geregelt. Hier wird, wie bereits ausgeführt, der Einsatz von Waffen nicht eingeschränkt. Das Gesetz macht damit eine sinnvolle Unterscheidung: Waffen gehören nur in die Hände von dafür geschulten Personen.
Bei Artikel 25a Absatz 3 Buchstabe d bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und am Beschluss des Nationalrates festzuhalten. Ein zehntägiger Ausschluss im Rahmen von Disziplinarmassnahmen wäre unverhältnismässig. Zudem könnte ein derart langer Ausschluss bei der Registrierung und Identifizierung der Personen und bei den einzelnen Verfahrensschritten zu Verzögerungen führen. Gerade bei renitenten Asylsuchenden soll das Verfahren jedoch prioritär abgeschlossen werden können. Es geht also darum, schnell vorzugehen. Zudem hat das SEM die Möglichkeit, härtere Disziplinarmassnahmen zu ergreifen. So können z.[NB]B. renitente Personen einem besonderen Zentrum zugewiesen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich renitente Personen bei einem derart langen Ausschluss aus den allgemein zugänglichen Räumlichkeiten eines BAZ vermehrt auf den öffentlichen Plätzen der Standortgemeinden aufhalten würden. Dies wäre gerade bei renitenten Personen eine zusätzliche Belastung für diese Gemeinden. Deshalb hat sich die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren mit Schreiben vom 22.[NB]Januar 2025 an die SPK-N dezidiert gegen eine Verlängerung des Ausschlusses aus dem BAZ auf zehn Tage ausgesprochen.
Weiter liegen für Artikel 25a Absatz 3 ein Antrag der Minderheit Addor sowie ein Antrag der Minderheit Rutz Gregor vor. Ich bitte Sie, auch in diesen beiden Fällen der Mehrheit zu folgen.
Eine neue Disziplinarmassnahme bezüglich des Arrestes in einem Zentrum des Bundes einzuführen, wie das die Minderheit Addor beantragt, wäre unverhältnismässig. Es stellen sich zudem in der Praxis auch Umsetzungsschwierigkeiten. In den BAZ müssten für diese Massnahmen zusätzliche bauliche Massnahmen ergriffen werden. Die BAZ verfügen nicht über Gefängnisse, die sich für einen mehrtägigen Arrest eignen. Als freiheitsentziehende Massnahme müsste zudem die Möglichkeit einer direkten gerichtlichen Überprüfung vorgesehen werden. Eine Beschwerde bei einer SEM-internen Stelle würde diesen Anforderungen nicht genügen. Zudem müsste eine Verfügung mit einer ausführlichen Begründung ausgestellt werden. Die Aushändigung eines Standardformulars, wie dies bei weniger entscheidenden Disziplinarmassnahmen vorgesehen ist, würde in solchen Fällen nicht genügen. Letztlich ist es fraglich, inwieweit diese Massnahme zielführend ist und als Disziplinarmassnahme zu einem besseren Zusammenleben in den Zentren des Bundes beitragen könnte.
Beim Antrag der Minderheit Rutz Gregor kann ich auf meine vorhergehenden Ausführungen zum Arrest verweisen. Zusätzlich ist hier Folgendes festzuhalten: Im geltenden Recht ist die Verweigerung des Ausgangs als Disziplinarmassnahme vorgesehen, das ist richtig. In der Verordnung ist das erwähnt. Die Verordnung wurde aber nicht in diese Vorlage aufgenommen, und zwar ganz bewusst. Die Massnahme kam in der Praxis nie zur Anwendung, da sich die betroffenen Personen bei einer Ausgangsverweigerung weiterhin in den Zentren des Bundes aufhalten würden. In der Verordnung ist vorgesehen, dass eine 24-stündige Ausgangssperre angeordnet werden kann. Wenn die Massnahme für eine längere Zeit angeordnet würde, müsste sie verfügt werden. Es besteht auch bei diesem Antrag die Gefahr, dass es zu weiteren Eskalationen in den Zentren des Bundes kommen könnte. Es ist nicht Aufgabe des SEM, durch solche Massnahmen die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Raum sicherzustellen.
In Artikel 25a Absätze 4, 5 und 6 und Artikel 107 Absatz 3a geht es um die Beschwerdeverfahren bei Disziplinarmassnahmen. Der Ständerat hat beschlossen, bei Disziplinarmassnahmen die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu streichen und ausschliesslich eine SEM-interne Beschwerde vorzusehen. Im Gegensatz zum geltenden Recht soll auch bei einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum keine Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mehr vorgesehen werden. Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte nun diese Änderungen wieder rückgängig machen bzw. am Beschluss des Nationalrates festhalten. Die Minderheit Schmid Pascal beantragt, dem Ständerat zu folgen. Ich bitte Sie hier, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung räumt den Betroffenen einen Anspruch darauf ein, dass eine Streitigkeit durch eine richterliche Behörde beurteilt wird. Dies gilt natürlich auch bei der Anordnung von Disziplinarmassnahmen im Asylbereich. Auch hier braucht es die Möglichkeit einer Überprüfung durch eine unabhängige richterliche Instanz, und das muss im Asylgesetz vorgesehen werden. Allerdings soll dies in der Praxis nicht dazu führen, dass bei jeder Disziplinarmassnahme eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich sein soll. Deshalb wird die Beschwerdemöglichkeit durch zwei wesentliche Elemente eingeschränkt:
1.[NB]Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Damit ist sichergestellt, dass die Disziplinarmassnahmen auch während der hängigen Beschwerde angeordnet bleiben können.
2.[NB]Der Weiterzug einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nur dann möglich, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorhanden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht soll keine Bagatellfälle beurteilen müssen, das ist klar. So werden beispielsweise grundsätzlich keine Beschwerden gegen Taschengeldkürzungen oder gegen die Verweigerung der Teilnahme an einem bestimmten Beschäftigungsprogramm oder der Nutzung des Töggelikastens entgegengenommen. Wenn ein solcher Bagatellfall vorliegt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall.
Die vorgeschlagenen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren, über die Sie heute befinden, wurden übrigens dem Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme unterbreitet, und das Bundesverwaltungsgericht hat diese Bestimmungen ausdrücklich unterstützt.
Ich spreche jetzt noch zur Streichung der Beschwerdemöglichkeit bei einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum. Wenn Sie dem Beschluss des Ständerates folgen, dann wird [PAGE 224] im Gegensatz zum geltenden Recht auch bei einer Zuweisung in ein besonderes Zentrum keine Verfügung mehr erlassen. Damit besteht auch keine Beschwerdemöglichkeit mehr beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschluss des Ständerates sieht nämlich vor, dass nur noch eine Formularbeschwerde an eine Beschwerdeinstanz im SEM eingereicht werden könnte.
Die Zuweisung in ein besonderes Zentrum ist aber immer mit der Anordnung einer Ausgrenzung durch den Standortkanton des besonderen Zentrums verbunden. Das heisst, die betroffenen Personen sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Es handelt sich um eine Art Rayonverbot, das ausgesprochen wird. Das geltende Recht sieht bei einer solchen Zuweisung, bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit, eine gerichtliche Überprüfung vor, und diese sollten Sie nicht streichen. Mit dem Beschluss des Ständerates würden wir hier hinter die geltende Regelung zurückgehen. Dies ist nicht vereinbar mit der in der Verfassung verankerten Rechtsweggarantie.
Der Beschluss des Ständerates hat noch eine weitere Auswirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass eine Verfügung über die Zuweisung in ein besonderes Zentrum für länger als dreissig Tage selbstständig anfechtbar sein muss, wenn noch kein Asylentscheid ergangen ist. Im vorgeschlagenen Artikel 107 Absatz 3 soll diese Rechtsprechung übernommen werden. Mit[NB]dem[NB]Beschluss[NB]des Ständerates würde auch diese Regelung wegfallen. Die Mehrheit der SPK-N korrigiert das korrekterweise.
Deshalb bitte ich Sie, auch in diesem Punkt der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.