Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-06-11
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-11
Wortprotokoll
Zu Artikel 81 Absatz 2 ein Hinweis aus den Kommissionsberatungen: Der bisherige Artikel 81 unserer Bundesverfassung war eine allgemeine subsidiäre Grundlage für die bauliche Infrastruktur. Der neue Absatz 2 geht weiter. Er weitet den Auftrag von Artikel 83 Absatz 1, die allgemeine Bestimmung zu den Nationalstrassen, auf den gesamten Verkehr aus. Deshalb spricht man hier von "Eisenbahnverkehr" im weiteren Sinn von Artikel 87 und meint damit auch den öffentlichen Verkehr im Allgemeinen. Man spricht auch von "Verkehrsinfrastrukturen", im Plural.
Die Kommission versteht diese Bestimmung so: Es geht nicht um eine neue Bundeskompetenz, insoweit ist die Bestimmung nur programmatisch. Aber sie ist nicht mehr nur subsidiär, sondern ist eine Rahmenbestimmung für den Nationalstrassenbau, für den öffentlichen Verkehr und für die weiteren Verkehrsbestimmungen. Sie enthält einen Handlungsauftrag, die Kompetenzen im Bereich von Nationalstrassen und öffentlichem Verkehr in diesem Sinne auszuüben. Es ist nicht nur ein Gesetzgebungsauftrag, den der Bund hat, sondern er hat auch die Kompetenz zu Verwaltungstätigkeiten, eben zur Programmierung, die wir Ihnen dann in Artikel 197 vorschlagen. Insofern hat die Bestimmung doch eine erhebliche Bedeutung.