Bieri Peter · Ständerat · 2003-06-12
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12
Wortprotokoll
Die Plünderungen im Irak haben klar gezeigt: Kulturgüter werden geraubt, illegal ausgegraben und geplündert. Wir müssen handeln. Fachleute aus aller Welt stellen sich für den kulturellen Wiederaufbau in diesem Land zur Verfügung. Auch die Schweiz hat sich aktiv daran beteiligt. Am 28. Mai dieses Jahres hat der Bundesrat in Übereinstimmung mit Resolution 1483 des Uno-Sicherheitsrates vom 22. Mai 2003 beschlossen, Massnahmen im Bereich der Kulturgüter zu treffen, um die Rückerstattung von gestohlenen irakischen Kulturgütern zu erleichtern.
Die WBK Ihres Rates hat bereits vor der Invasion im Irak den Handlungsbedarf in der Materie klar erkannt. Für unsere Kommission war klar: Die Schweiz soll nicht mehr länger als Drehscheibe für illegale Kulturgüter missbraucht werden. Das Kulturgütertransfergesetz kann hier etwas tun. Dubiose Transaktionen sollen an Attraktivität verlieren. Hingegen soll der legale Kunsthandel seine Vorteile ausspielen können; er beteiligt sich nicht an illegalen Geschäften. Wir wollen wirksame Regeln, um auf solche Situationen rascher und mit griffigen Instrumenten zu reagieren. Diese Regelungen sind nun mit dem Beginn der heutigen Beratung zum Greifen nah.
Die WBK des Nationalrates hat letzten Herbst die Vorlage sorgfältig bearbeitet. Der Nationalrat hat am 4. März dieses Jahres das Gesetz mit 131 zu 23 Stimmen angenommen. Er hat ebenfalls den Bundesbeschluss über die Genehmigung der Unesco-Konvention von 1970 gutgeheissen. Das Gesetz will die Unesco-Konvention von 1970 in der Schweiz umsetzbar machen. Es passt die schweizerischen Rechtsregeln dem international üblichen Mindeststandard an. Es beruht auf den drei Prinzipien Prävention, Repression und [PAGE 547] eben auch Förderung. Das Gesetz enthält fünf zentrale Punkte:
1. Das Gesetz will einen besseren Schutz für das archäologische Erbe der Schweiz und für die Kulturgüter in unseren Museen und Sammlungen. In mehreren Kantonen gibt es heute Vorschriften, welche die Ausfuhr ihres kulturellen Erbes regeln. Diese lassen sich sehr leicht umgehen, weil der Zoll Sache des Bundes ist. Der Kanton kann dann nicht verhindern, dass ein bei ihm geschütztes Kulturgut in einen anderen Kanton und von dort dann über die Landesgrenze gebracht wird. Für den Schutz des eigenen kulturellen Erbes sollen deshalb Bund und Kantone enger zusammenarbeiten.
2. Bestohlene Eigentümer sollen durch das Gesetz besser geschützt werden. Die Verjährungsfristen für die Rückgabe von gestohlenem Kulturgut sollen verlängert werden. Heute sind es fünf Jahre bei gutgläubigem Erwerb. Kunstschieber profitieren gegenwärtig von den kurzen Verjährungsfristen im Schweizer Recht. In den Augen der Kommission sollen für die Rückgabe gestohlener Kulturgüter deshalb die Fristen bei gutgläubigem Erwerb von heute 5 auf 30 Jahre verlängert werden. Kulturgüter zweifelhafter Herkunft zu halten ist dadurch nicht mehr attraktiv. Dadurch verliert die Schweiz ihre Bedeutung für den illegalen Handel, und Bestohlene werden besser geschützt als heute.
3. Das Gesetz will das kulturelle Erbe anderer Staaten besser schützen. Der Bundesrat soll mit anderen Staaten Verträge über die Ein- und Ausfuhr von und den Handel mit Kulturgütern abschliessen können. Zum Schutz des ausländischen kulturellen Erbes soll die Einfuhr von Kulturgütern geregelt werden. In den Verträgen wird vereinbart, welche Kulturgüter nur noch mit einer Bewilligung in die Schweiz eingeführt werden dürfen. Rechtswidrig eingeführte Kulturgüter müssen zurückgegeben werden. Solche Vereinbarungen bringen Transparenz, was Händlerinnen und Händlern sowie Museen die tägliche Arbeit erleichtert.
4. Das Gesetz will die internationale Zusammenarbeit fördern. Es vereinfacht den Leihverkehr unter den Museen durch eine Rückgabegarantie. Es können zudem Projekte zur Erhaltung des kulturellen Erbes in anderen Staaten unterstützt werden.
5. Das Gesetz enthält klare Sorgfaltspflichten für den Kunsthandel, aber auch für den Umgang mit Kulturgut durch Museen oder Private.
Ihre Kommission hat die Vorlage vom Nationalrat übernommen und die Änderungen des Erstrates intensiv diskutiert. Sie hat das Gesetz am 1. April 2003 einstimmig angenommen. Zum Eintreten möchte ich im Namen der Kommission auf folgende wichtige Änderungen hinweisen.
Zu den Verjährungsfristen: Der Nationalrat hat die Verjährungsfristen im Vergleich zum bundesrätlichen Entwurf gegen den Antrag der WBK des Nationalrates auf 15 Jahre hinabgesetzt.
Die WBK-SR hat diese Korrektur rückgängig gemacht und die Frist bei 30 Jahren belassen. Die vom Nationalrat auf 15 Jahre angesetzten Fristen sind im internationalen Vergleich einzigartig; selbst dem schweizerischen Privatrecht sind sie fremd. Es ist nicht sinnvoll, im schweizerischen Recht atypische Verjährungsfristen einzuführen. Darum liegt der Bundesrat mit 30 Jahren richtig; 30 Jahre entsprechen einer Generation. Diese Frist ist zudem kompatibel mit dem bestehenden Kulturgütertransferrecht der Europäischen Union. Es ist deshalb in den Augen Ihrer Kommission sinnvoll, wenn sich die Schweiz diesem Standard anschliesst.
Zur Entschädigung des gutgläubigen Erwerbers: Die vom Nationalrat beschlossene volle Entschädigung auf der Basis des Verkehrswertes steht nicht im Einklang mit der Unesco-Konvention von 1970 und dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Vollentschädigung heisst, dass der bestohlene Eigentümer auch für den spekulativen Mehrwert, den der Kunstmarkt allenfalls ermöglicht, aufzukommen hat. Der Erwerber trägt so absolut kein Risiko und ist auch nicht motiviert, die nötige Sorgfalt walten zu lassen. Dies kann sich als kontraproduktiv erweisen und den illegalen Transfer fördern. Zudem ist die Feststellung des Verkehrswertes äusserst problematisch. Die Lösung des Bundesrates ist besser, präziser und dient damit der Rechtssicherheit. In diesem Punkt beantragt Ihre Kommission, dass sich die Entschädigungssumme am Kaufpreis orientieren soll.
Zur Sorgfaltspflicht: Die Kommission Ihres Rates hat die Sorgfaltspflichten formell neu geordnet und die Möglichkeit der Kontrolle ihrer Einhaltung im Gesetz festgeschrieben. Dafür soll die im Gesetz vorgesehene Fachstelle zuständig sein. Bei begründetem Verdacht auf eine strafbare Handlung hat sie der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige zu erstatten. Der Fachstelle kommt somit eine Filterfunktion zwischen dem Kunsthandel und der Strafverfolgungsbehörde zu. Wir sind überzeugt, dass die Fachstelle die richtige Zuordnung ist. Sie hat das nötige Know-how, um diese spezifische Kontrollaufgabe wahrzunehmen.
Zur Meldepflicht: Im Rahmen der Debatten in der Kommission wurde auch über die vom Nationalrat verworfene Meldepflicht intensiv diskutiert. Wenn einem Kunsthändler ein dubioses Objekt angeboten wird, müsste er dann die zuständigen Behörden unterrichten? Wir waren der Auffassung, die Sauberkeit im Kunsthandel könnte mit einer Meldepflicht an sich gesteigert werden. Unsicherheit bestand jedoch bei der Frage der Verhältnismässigkeit. Die Kommission ist deshalb zum Schluss gekommen, dass eine solche Meldepflicht, auch wenn sie grundsätzlich ein taugliches Mittel für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers ist, aus drei Gründen dennoch nicht in dieses Gesetz aufgenommen werden sollte, nämlich:
1. Das Verfahren ist aufwendig, schwerfällig und kompliziert.
2. Die Kommission ist überzeugt, dass es im Moment besser ist, diese Frage im Rahmen der Revision des Geldwäschereigesetzes zu lösen.
3. Das Gesetz sagt klar: Ein Kunsthändler darf einen Gegenstand nicht kaufen, wenn er den Verdacht hat, dieser stamme aus einem Diebstahl, sei rechtswidrig ausgegraben und rechtswidrig ausgeführt worden. Tut er dies dennoch, kann er strafrechtlich belangt werden.
Das nun vom Ständerat als Zweitrat zu behandelnde Gesetz präsentiert sich in den Augen der Kommission als gute Umsetzung der Unesco-Konvention. Die von Museen und Handel selbst aufgestellten Sorgfaltspflichten werden durch dieses Gesetz ergänzt, und das Vertrauen im internationalen Handel wird gefördert.
Ich bitte Sie deshalb namens der einstimmigen Kommission, auf diese Vorlage einzutreten.