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Bieri Peter · Ständerat · 2003-06-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-12

Wortprotokoll

Ich habe meine Begründung zu Artikel 18 noch nicht gemacht. Ich will das nachholen; dann wird sich einiges klären.

Bezüglich des Absatzes 1, des Zutrittsrechtes, das jetzt Herr Kollega Wicki angesprochen hat: Das Zutrittsrecht ist in analoger Form schon in anderen Erlassen vorgesehen, deren Vollzug eine nachhaltige Kontrollmöglichkeit verlangt, z. B. in Artikel 11 der Artenschutzverordnung, in Artikel 34 des Tierschutzgesetzes und in Artikel 42a des Alkoholgesetzes. Diese Gesetze kennen insbesondere die Zutrittsbefugnis und das Einsichtsrecht. Dies ist die Voraussetzung, um insbesondere die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht zu kontrollieren, wie wir sie in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c festhalten.

Jetzt auch noch zu Absatz 2: Gemäss Absatz 2 erstattet die Fachstelle der zuständigen Strafverfolgungsbehörde Anzeige, falls ein begründeter Verdacht auf Widerhandlung gegen Bestimmungen des Kulturgütertransfergesetzes besteht. Artikel 18 bestand ursprünglich aus zwei Teilen: Absatz 1 betraf die Auskunftspflicht, die jetzt in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d geregelt ist, und Absatz 2 ist neu als Artikel 18 Absatz 1 formuliert. Die Kommission prüfte zwei Varianten, wer zur Vornahme der Kontrolle und zur Erstattung einer Anzeige befugt sein soll. Zur Diskussion standen einerseits die Strafverfolgungsbehörden, anderseits die Fachstelle des Bundes.

Die Kommission hat sich mit guten Gründen für die Fachstelle ausgesprochen, denn damit wird klar zwischen Kontrolle und Verfahren unterschieden. Die Strafverfolgungsbehörden würden in eine ungute Doppelrolle geraten; ihr kämen im Vorfeld einer Strafuntersuchung schon Funktionen zu, bevor ein solches Verfahren überhaupt eröffnet würde. Der Fachstelle kommt somit eine Filterfunktion zwischen dem Kunsthandel und den Strafverfolgungsbehörden zu. Unsere Kommission ist deshalb überzeugt, dass die Zuordnung an die Fachstelle richtig ist; sie hat das notwendige Know-how, um die spezifische Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

Bereits im Zusammenhang mit der Umsetzung der Irak-Resolution 1483 des Uno-Sicherheitsrates statuierte der Bundesrat in seiner Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak, dass alle Personen und Institutionen, die im Besitz irakischer Kulturgüter sind, diese dem Bundesamt für Kultur unverzüglich zu melden haben. Meine Ausführungen geben gleichzeitig die Antwort, dass das, was wir hier mit dieser Fachstelle vorgesehen und mit diesem Zutrittsrecht geregelt haben, nicht ein Unikat, sondern eine weitere Rechtsanwendung ist, wie sie bereits in anderen Gesetzen geregelt ist. Indem wir die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden sorgfältig von denjenigen der Fachstelle separiert haben, meinen wir, dass hier etwas weniger Strafrecht, dafür etwas mehr fachliches Know-how zum Zuge kommt.