Fässler Daniel · Ständerat · 2025-03-13
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-13
Wortprotokoll
Ich habe bei der vorhergehenden Differenz ausgeführt, dass der Bund gemäss Artikel 24a des Asylgesetzes in der Pflicht ist, für Asylsuchende, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden oder welche durch ihr Verhalten den Betrieb und die Sicherheit der Zentren des Bundes erheblich stören, besondere Zentren zu führen. Die Zuweisung einer betroffenen Person in ein solches besonderes Zentrum gilt als Disziplinarmassnahme. Gemäss Bundesrat soll die Anordnung dieser Massnahme in Form einer Zwischenverfügung des SEM erfolgen, die von der asylsuchenden Person bei der Beschwerdeinstanz des SEM angefochten werden kann. Gemäss Bundesrat soll der Beschwerdeentscheid des SEM in jedem Fall beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können. Die übrigen Disziplinarmassnahmen, wie zum Beispiel die vorübergehende Nichtgewährung von Taschengeld, sollen mit einem Formular mitgeteilt und bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können. Bei allen Disziplinarmassnahmen gilt der Grundsatz, dass der betroffenen Person vor der Anordnung das rechtliche Gehör gewährt wird.
Unser Rat hat bei der Beratung vom 18.[NB]Dezember des letzten Jahres mit 22 zu 19 Stimmen entschieden, dass der Rechtsweggarantie bei allen Disziplinarmassnahmen Genüge getan wird, wenn gegen diese bei der Beschwerdeinstanz des SEM Beschwerde erhoben werden kann. Die zusätzliche Möglichkeit, auch noch das Bundesverwaltungsgericht damit zu befassen, haben wir gestrichen. Der Nationalrat hat demgegenüber mit 95 zu 92 Stimmen bei 2 Enthaltungen knapp entschieden, sich dem Bundesrat anzuschliessen.
Die Kommission schlägt Ihnen nun mit 8 zu 5 Stimmen vor, die Version von Bundesrat und Nationalrat zu übernehmen. Die Minderheit Friedli Esther beantragt Ihnen, am bisherigen Beschluss festzuhalten.