Rieder Beat · Ständerat · 2025-03-17
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-17
Wortprotokoll
Ich halte mich sehr kurz. Ich stimme in allen Teilen der Berichterstattung von Herrn Kollege Jositsch bei, möchte aber doch zur Verdeutlichung noch einmal Folgendes sagen: Der Nationalrat wünscht, dass man sich auf die typische Kernanwaltstätigkeit und damit auch auf die Rechtsberatung im Bereich der typischen Kernanwaltstätigkeit konzentriert. Die Definition, was in den Bereich der typischen Kernanwaltstätigkeit fällt, bestimmt nicht die Bundesverwaltung und auch nicht die Polizei. Diese Definition ergibt sich aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör, das auch das Recht beinhaltet, für die Beratung einen Anwalt zu nehmen. Diese Definition wurde durch Lehre und Rechtsprechung ausgestaltet und schlussendlich durch das Bundesgericht in einer jahrzehntelangen Praxis bestätigt.
Damit die Mitarbeiter im Departement die entsprechenden Bundesgerichtsentscheide, die Leading Cases, direkt finden, gebe ich sie zuhanden des Amtlichen Bulletins gerne noch einmal zu Protokoll: BGE 114 III 105, BGE 132 II 103. Dort ist genauestens dargelegt, was unter die typische Kernanwaltstätigkeit und damit auch unter die typische Beratungstätigkeit des Anwaltes fällt.
Dem Motionär war es nicht darum, weiter zu gehen als diese Praxis des Bundesgerichtes. Aber ich möchte doch den Bundesrat darauf hinweisen, dass ich das Gefühl habe, dass gewisse Beamte nicht in der Tradition dieser Rechtsprechung stehen. Ich wünsche mir wirklich, dass der Bundesrat bei der Anwendung dieser Sanktionen sich dieser Rechtsgrundsätze gewahr wird und sie auch einhält. Denn der Bereich, in dem wir uns jetzt bewegen, ist dann wirklich, ja, der Raum für das letzte Rückzugsgefecht betreffend das Anwaltsgeheimnis. Wenn wir das auch noch verletzen, dann haben wir ein relativ grosses Problem in einem Rechtsstaat.