Fässler Daniel · Ständerat · 2025-03-18
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-03-18
Wortprotokoll
Wir haben die Vorlage vergangene Woche am Donnerstag das letzte Mal beraten, und es verblieb noch eine Differenz. Diese Differenz hat der Nationalrat gestern beraten und mit 121 zu 63 Stimmen entschieden, uns einen Kompromiss vorzuschlagen. Unsere Kommission hat diesen Kompromissvorschlag heute Morgen beraten und empfiehlt Ihnen mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen. Aufgrund dieser Ausgangslage könnte ich es jetzt sehr kurz machen, aber die Beratung in der Kommission hat gezeigt, dass Klärungsbedarf besteht, weil gewisse Bestimmungen offenbar noch interpretationsbedürftig sind. Ich möchte daher auch im Auftrag der Kommission zuhanden der Materialien noch gewisse Punkte festhalten.
Die Vorlage betrifft die Sicherheit und den Betrieb in den Bundesasylzentren und in den Unterkünften des Bundes. Wir beraten jetzt noch eine Differenz, bei der es um die Disziplinarmassnahmen geht. Bei den Disziplinarmassnahmen unterscheidet die Vorlage des Bundesrates zwei Kategorien. Einerseits gibt es die einfacheren, normalen Disziplinarmassnahmen wie beispielsweise das Verbot, bestimmte Räume zu betreten, oder die Verweigerung der Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen oder die Einschränkung von Sozialhilfeleistungen wie beispielsweise der Entzug des Taschengeldes. Das sind quasi die einfacheren Disziplinarmassnahmen. Andererseits gibt es die Zuweisung in ein besonderes Zentrum, darüber haben wir letzte Woche relativ intensiv beraten. Jetzt noch zu klären ist, in welchem Verfahren die jeweiligen Disziplinarmassnahmen angeordnet werden und welche Beschwerdemöglichkeiten es gibt.
Der Bundesrat hat in seinem Entwurf festgehalten, dass die Massnahmen gemäss Artikel 25a Absatz 3 Buchstaben a bis d, das heisst die einfacheren Massnahmen, mit einem Formular mitgeteilt werden. Der Entwurf des Bundesrates sieht auch vor, dass gegen diese Massnahmen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat und dieses auch nachweisen kann. Die Zuweisung in ein besonderes Zentrum soll im Rahmen des Asylverfahrens in Form einer Zwischenverfügung erfolgen, und diese Zwischenverfügung soll nach den üblichen Regeln mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können.
Dagegen haben wir im Ständerat opponiert und gesagt, alle Massnahmen sollen nach dem gleichen Verfahrensmuster abgehandelt werden, und es soll insbesondere nicht möglich sein, gegen solche Disziplinarmassnahmen eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Der Wille des Ständerates war, dass es nur eine Beschwerdemöglichkeit geben soll, nämlich intern bei der Beschwerdeinstanz des Staatssekretariats für Migration (SEM), und dass dann der Entscheid dieser Beschwerdeinstanz für alle Massnahmenentscheide endgültig ist.
Der Nationalrat konnte sich diesem Beschluss nicht anschliessen. Wir haben letzte Woche festgehalten, und der[NB]Nationalrat[NB]hat gestern nun entschieden, uns in zwei Punkten entgegenzukommen.
Zum ersten Punkt: Der Nationalrat hat nun die Formulierung aus dem Beschluss des Ständerates gestrichen, wonach der Entscheid in Bezug auf die Massnahmen nach den Buchstaben a bis e endgültig ist, sobald die Beschwerdeinstanz des SEM darüber entschieden hat. Weiter hat er beschlossen, dass keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf eine solche Beschwerde bestehen soll. Nun könnte man den Eindruck haben, dass wir, wenn wir dem Beschluss des Nationalrates folgen und auf den Satz "Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig" verzichten, der Meinung sind, im Sinne von Artikel 29a der Bundesverfassung solle doch noch eine richterliche Überprüfung möglich sein. Ich möchte zuhanden des Amtlichen Bulletins festgehalten haben, dass das gerade nicht der Wille der Kommission ist. Der Wille des Gesetzgebers ist, dass bei solchen einfachen Disziplinarmassnahmen eine verwaltungsinterne Beschwerde möglich ist, aber keine gerichtliche Beurteilung angezeigt ist. Wir sind der Auffassung, dass es sich bei einer Disziplinarmassnahme nicht um eine Rechtsstreitigkeit im Sinne von Artikel 29a der Bundesverfassung handelt.
Der zweite Punkt betrifft die Frage der Zuweisung in ein besonderes Zentrum. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass dies in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung erfolgen soll, die beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ist. Wir hatten dagegen opponiert. Der Nationalrat hat nun zwar den Entwurf des Bundesrates bestätigt, ist uns aber entgegengekommen, indem er in Artikel 107 Absatz 3 festgeschrieben hat, dass eine Beschwerde der betroffenen Person gegen die Zuweisung in ein besonderes Zentrum keine aufschiebende Wirkung hat. Diesem Beschluss schliesst sich unsere Kommission an, auch mit der Überlegung - auch das möchte ich zuhanden des Amtlichen Bulletins festgehalten haben -, dass diese Massnahme sofort vollstreckbar ist und die Beschwerdefrist nicht abzuwarten ist. Ab dem Moment, in dem die Zwischenverfügung erlassen[NB]wird,[NB]ist[NB]diese[NB]Massnahme[NB]vollstreckbar, und die betroffene Person kann in ein besonderes Zentrum eingewiesen werden.
Mit diesen Überlegungen empfiehlt Ihnen die Kommission, auf den Kompromissvorschlag des Nationalrates einzugehen, und zwar, ich wiederhole es, mit 10 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung. Eine Minderheit gibt es nicht.