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Jans Beat · Bundesrat · 2025-05-05

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-05-05

Wortprotokoll

Wer die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern in einem Unternehmen analysieren will, muss alle Lohnbestandteile in die Analyse einbeziehen. Dazu gehören auch die Zulagen. Das gilt nach der Lehre und der Rechtsprechung gestützt auf die Bundesverfassung und das Gleichstellungsgesetz. Zulagen können bei einer ungerechtfertigten ungleichen Ausrichtung eine Diskriminierung darstellen.

Der Bundesrat beantragt Ihnen die Ablehnung der vorliegenden Motion, die mit einer Verordnungsänderung Schichtzulagen explizit von den relevanten Lohnbestandteilen ausnehmen will. Das Recht auf Lohngleichheit ist ein verfassungsmässiges Recht. Man kann dieses Recht nicht ohne Verfassungsänderung einschränken, indem man den Begriff des Lohnes enger definiert. Die Zulagen auf dem Verordnungsweg als Lohnbestandteil zu streichen, ist deshalb aus juristischen Gründen nicht möglich. Auch das öffentliche Beschaffungswesen verlangt Lohngleichheitsanalysen, und dort gibt es im Gegensatz zum Gleichstellungsgesetz Sanktionen, wenn die Lohngleichheit nicht eingehalten wird. Das öffentliche Beschaffungswesen wäre allerdings von der vorliegenden Motion nicht betroffen.

Ich kann Ihnen jedoch versichern, dass der Bundesrat die Bedenken des Motionärs zu den Schichtzulagen ernst nimmt. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann hat in der Wegleitung zum Standardanalysetool des Bundes Logib das Prüfschema für Lohnbestandteile bereits überarbeitet. Schichtzulagen, Nachtdienstzulagen sowie Pikettentschädigungen wurden speziell gekennzeichnet. Diese können je nach Ermessensspielraum, Relevanz und Aufwand von der Analyse ausgeschlossen werden. Je nach Fallkonstellation ist folglich die Motion bereits erfüllt. Die aktualisierte Version der Wegleitung mit dem neuen Prüfschema ist im Logib-Webtool bereits aufgeschaltet.