Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2025-05-05
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-05-05
Wortprotokoll
Mir eilt manchmal der Ruf voraus, ein wenig laut zu sein. Jetzt weiss ich aufgrund des Messgerätes gar nicht, wie laut ich sprechen darf. Ich werde versuchen, meine Stimme zu mässigen.
Zurück zur Sache: Ihre Kommission für Rechtsfragen hat die Motion Caroni am 16.[NB]Januar dieses Jahres geprüft, und sie empfiehlt Ihnen - damit hat Herr Kollege Gianini aufgehört - mit 13 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung die Annahme. Eine Minderheit Arslan bittet Sie, diese Motion abzulehnen. Die RK-N ist damit in einer Linie mit dem Bundesrat, der ebenfalls die Annahme empfiehlt, und mit dem Ständerat, der die Annahme mit 32 zu 12 Stimmen bei 0 Enthaltungen beschlossen hat.
Worum geht es in der vorliegenden Motion? Der Bundesrat soll gemeinsam mit anderen Staaten - die Betonung liegt auf "gemeinsam" und "mit anderen Staaten" - ein 17.[NB]Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) aushandeln. Es ist, wie Sie im Text von Herrn Kollege Caroni nachlesen können, quasi eine Präzisierung des 15.[NB]Protokolls respektive der Präambel, und zwar soll die[NB]Präzisierung in drei Richtungen erfolgen: Einerseits soll der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) an seine Kernaufgabe erinnert werden. Andererseits soll nicht durch die Hintertüre eine ideelle Verbandsbeschwerde eingeführt werden. Zu guter Letzt soll den Staaten der Ermessensspielraum belassen werden, den sie haben.
Die Motion - das ist kein grosses Geheimnis - war eine der Folgen des Urteils in Sachen "Verein Klimaseniorinnen Schweiz u.[NB]a. versus Schweiz" vom 9.[NB]April 2024. Auch das ist kein Geheimnis: Das Parlament diskutierte diese Frage [PAGE 575] bereits mehrmals. Die Hauptkritikpunkte waren damals - und da besteht eine weitgehende Übereinstimmung mit der vorliegenden Motion - die indirekte Einführung einer ideellen Verbandsbeschwerde, die Nichtberücksichtigung von getroffenen politischen Entscheiden und die Einschränkung des Ermessensspielraums.
Die Mehrheit Ihrer Kommission sieht es als richtig und wichtig an, dass der EGMR als Institution gestärkt wird, aber, und auch das ist aus Sicht der Mehrheit Ihrer Kommission klar, Urteile wie dasjenige in Sachen "Verein Klimaseniorinnen Schweiz u.[NB]a. versus Schweiz" führen nicht zu einer Stärkung, sondern zu einer Schwächung der Institution EGMR. Sie haben nun die Möglichkeit - und der Bundesrat hat das so erkannt -, hier Gegensteuer zu geben, indem der EGMR daran erinnert wird, sich auf seine Kernaufgabe zurückzubesinnen, das heisst auf die Kontrolle der Menschenrechte. Die Schaffung neuer, politisch motivierter Menschenrechte, wie es die Subsumtion des Urteils in Sachen "Verein Klimaseniorinnen Schweiz u.[NB]a. versus Schweiz" unter Artikel 8 EMRK darstellt, gehört nicht dazu. Das heisst aber auch, dass man den Staaten einen gewissen Ermessensspielraum lassen soll. Bereits die Präambel des 15.[NB]Protokolls hat dies gefordert. Da heisst es nämlich, der EGMR müsse den Ermessensspielraum der Vertragsstaaten achten. Diese Vorgabe hat der EGMR aus Sicht Ihrer Kommission beim Entscheid in Sachen "Verein Klimaseniorinnen Schweiz u.[NB]a. versus Schweiz" gerade nicht eingehalten und damit eine klare Missachtung der Regeln begangen.
Die Minderheit Arslan ist diesbezüglich selbstverständlich anderer Meinung. Sie ist der Meinung, dass eine Rechtsfortbildung ein wichtiges Gut und auch eine wichtige Aufgabe des EGMR sei. Das heisst, sie hat auch eine andere Grundidee vom EGMR an sich, als sie die Kommissionsmehrheit hat.
Was wir hier heute fordern, ist keine grundsätzliche Abkehr, sondern die Bestätigung von Bisherigem, nämlich davon, dass der EGMR sich auf das rückbesinnen soll, was seine Kernaufgabe ist. Wir als Mehrheit der Kommission sind der Überzeugung, dass dies Akzeptanz bewirkt und somit ein wichtiges Gut und ein wichtiger Schritt zur Stärkung des EGMR ist. Ich habe es eingangs gesagt: Die Betonung liegt darauf, dass wir im Sinne dessen, was den EGMR ausmacht, gemeinsam mit anderen Staaten ein Zusatzprotokoll oder eben ein 17.[NB]Protokoll erwirken und so die notwendige Weiterentwicklung des EGMR vorantreiben, und zwar so, wie es international mit den entsprechenden Protokollen vorgesehen ist.
Ich bitte Sie: Stärken Sie mit uns diese Institution, indem wir sie zu ihrer Kernaufgabe zurückführen.