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Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-02

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-02

Wortprotokoll

Ihre Liegenschaft wird besetzt. Was tun Sie? Nach Artikel 926 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Eindringlinge selber vertreiben. Oft ist das aber unmöglich [PAGE 369] oder gar gefährlich. Wahrscheinlich rufen Sie daher die Polizei. Diese räumt teils, aber nur unter sehr strengen Voraussetzungen - verlangt wird etwa eine Strafanzeige oder dass sichergestellt ist, dass die Räumung dauerhaft erfolgreich sein wird. Sodann räumt die Polizei die besetzte Liegenschaft, wenn das Zivilgericht die Räumung angeordnet hat. Solche Verfahren stossen aber aktuell auf mehrere Schwierigkeiten.

Die Hausbesetzerinnen und Hausbesetzer können kaum bestimmt werden, weil sie nicht namentlich bekannt sind oder während einer Besetzung ändern. Zudem ist die Zustellung von Gerichtsurkunden schwierig. In der Praxis wird deshalb oft versucht, Leerstände zu verhindern, etwa durch Zwischennutzungen. Das zeigt, dass der geltende Rechtsschutz gegen Hausbesetzungen verbreitet als zu wenig effektiv erachtet wird. Ziel der Änderung des ZGB ist daher, dass von einer Hausbesetzung Betroffene ihre Liegenschaften einfacher und rascher zurückerhalten.

Gerne präsentiere ich nun die Grundzüge der Vorlage. Bei der Selbsthilfe verdeutlicht der Entwurf in Artikel 926 Absatz 4, dass diese nur rechtmässig ist, wenn amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Wo sie rechtzeitig erfolgt, ist Selbsthilfe fehl am Platz. Gemäss Entwurf haben die zuständigen Behörden rechtzeitig die erforderliche amtliche Hilfe zu gewähren. Das verdeutlicht, dass bei einer Hausbesetzung ein, wenn auch nicht absoluter Anspruch auf Intervention der Polizei besteht. Die Einflussnahme des Bundes auf die kantonale Polizeipraxis bei Hausbesetzungen ist aber sehr begrenzt. Dem Bund fehlt bezüglich des kantonalen Polizeirechts die Gesetzgebungskompetenz.

Der Bundesrat schlägt zudem vor, die zeitlichen Faktoren der Selbsthilfe zu klären. Er will dabei am Begriff "sofort" festhalten. Dieser bestimmt, wie lange die Selbsthilfe rechtmässig ausgeübt werden darf. Zudem bleibt den Gerichten damit der notwendige Ermessensspielraum im Einzelfall erhalten. Der Bundesrat schlägt aber vor, den Beginn von diesem "sofort" im Gesetz festzulegen. Damit lockern wir zugunsten der Besitzenden die Voraussetzungen der Selbsthilfe. Heute beginnt die Reaktionsfrist praxisgemäss mit der Hausbesetzung. Dagegen schlägt der Bundesrat vor, dass neu der Zeitpunkt massgeblich ist, in welchem die Besitzenden von der Besitzesergreifung oder Besitzesentziehung effektiv Kenntnis erlangen. Allerdings darf es nicht unter allen Umständen nur auf die subjektive Kenntnisnahme ankommen. Denn sonst wäre die Ausübung von Gewalt durch Private unter Umständen über eine sehr lange Zeit zulässig. Aus diesem Grund braucht es ein Korrektiv. Die Besitzerin oder der Besitzer kann sich nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme berufen, wenn sie oder er in Anwendung der zumutbaren Sorgfalt früher von der Hausbesetzung hätte Kenntnis erlangen können oder sollen.

Der Nationalrat hat diese Bestimmung zur Ausübung der Selbsthilfe doppelt gelockert. Erstens soll die Besitzerin oder der Besitzer nicht mehr sofort reagieren müssen, sondern nur noch innert angemessener Frist; zweitens soll für den Beginn der Reaktionsfrist einzig der Zeitpunkt der effektiven Kenntnisnahme der Hausbesetzung massgebend sein. Nach Ansicht des Bundesrates geht das zu weit, denn es bedeutet unter Umständen, dass die Besitzerin oder der Besitzer die Eindringlinge noch Wochen oder Monate nach erfolgter Besetzung selber vertreiben darf und sogar gebührend Zeit erhält, um hierfür etwa eine private Sicherheitsfirma zu organisieren. Damit wird das staatliche Gewaltmonopol aufgeweicht, und das ist rechtsstaatlich bedenklich.

Ein weiteres Kernelement der Vorlage ist die sogenannte gerichtliche Verfügung. Sie ist ein neues Instrument in der Zivilprozessordnung und soll prozessuale Hindernisse bei der Räumung von Liegenschaften abbauen. Der entscheidende Unterschied zu heute ist, dass das Gericht damit die Rückgabe des Besitzes am Grundstück gegenüber einem unbestimmten Personenkreis anordnen kann. Das ist wichtig, weil die Hausbesetzenden oft nicht namentlich bekannt sind oder oft wechseln. Auf entsprechendes Gesuch hin muss das Gericht unverzüglich entscheiden. Auf Antrag ordnet das Gericht zudem die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen an und sorgt dafür, dass die gerichtliche Verfügung durch[NB]eine[NB]Behörde auf dem Grundstück angebracht wird. Schliesslich werden die Anforderungen an eine Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts verschärft, indem die Einsprachefrist gegen die Verfügung im Unterschied zu den bestehenden Rechtsmitteln nur 10 statt 30 Tage beträgt und die Einsprache zu begründen ist.

In der Vernehmlassung wurde der Handlungsbedarf anerkannt und die Stossrichtung der Vorlage grossmehrheitlich begrüsst. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat zur Vorlage Anhörungen durchgeführt. Dabei haben sich die anwesenden Expertinnen und Experten im Grundsatz ebenfalls positiv zur Vorlage geäussert. Der Nationalrat ist am 10.[NB]März auf die Vorlage eingetreten und hat sie zugunsten der Besitzenden weiter verschärft. Ihre Kommission ist dem Nationalrat fast in allen Punkten gefolgt, die Minderheit Sommaruga Carlo beantragt Nichteintreten.

Ansonsten verbleibt eine Differenz bei der Vollstreckbarkeit des neuen Instruments der gerichtlichen Verfügung. Hier ist ein Punkt wichtig. Nach Ansicht des Bundesrates ist es eigentlich nicht gerechtfertigt, dass ein Grundstück auf rein einseitiges Bestreben hin vorzeitig zwangsgeräumt werden kann. Um dem Einzelfall einer vorzeitigen Räumung gerecht zu werden, sollte es aber immerhin möglich sein - und das sieht der Antrag Ihrer Kommission auch vor -, dass das Gericht beim Entscheid über die vorzeitige Vollstreckbarkeit sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen kann, wenn das im Einzelfall nötig erscheint. Damit ergänzen und verbessern Sie die Fassung des Nationalrates in einem wichtigen Punkt.

Zusammenfassend ist der Bundesrat überzeugt, dass die beantragten Anpassungen des ZGB und der ZPO den Besitzesschutz massgeblich stärken und zugleich ausgewogen sind. Aus all diesen Gründen ersuche ich Sie im Namen des Bundesrates, auf die Vorlage einzutreten.