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Burkart Thierry · Ständerat · 2025-06-03

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-03

Wortprotokoll

Hier gab es in der Kommission doch eine etwas längere Diskussion, die ich ganz kurz wiederzugeben versuche. Der Verweis auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ist gemäss Verwaltung nicht notwendig. Es handelt sich um unabhängige Vereinfachungen, die für sich angewendet werden. Der vom Nationalrat bei Artikel 15 Absatz 4 hinzugefügte Verweis auf Artikel 23 BAZG-VG ist überflüssig, da die vorgesehenen Vereinfachungen in ihrer Anwendung allesamt freiwillig sind. Eine Pflicht zur Anwendung besteht nicht; das heisst, dass Unternehmen, welche die Konditionen für eine reduzierte Warenanmeldung gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 BAZG-VG erfüllen, diese auch für unkritische Warensendungen verwenden können. Wenn jemand diese Vereinfachung gemäss Artikel 15 Absatz 4 anwenden will, dann kann er das tun, es braucht dafür keine Bewilligung. Selbstverständlich kann jemand, der eine Bewilligung für eine Vereinfachung gemäss Artikel 23 hat, diese reduzierte Warenanmeldung dann auch anwenden. Die Vereinfachungen können also unabhängig voneinander angewendet werden. In diesem Sinne hält die Kommission des Ständerates einstimmig an Ihrem Beschluss fest.