AB 356906
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-04
Wortprotokoll
Hier haben wir eine international gesehen wahrscheinlich etwas exotische Bestimmung: eine Sonderregelung für Zigarren und Zigarillos. Das gibt es sonst nicht. In der Kommission ist zum Teil von einer "Lex Villiger" die Rede gewesen.
Ich erlaube mir hierzu noch eine historische Bemerkung: Dieser Absatz hat durchaus eine verteidigungspolitische Bedeutung in der heutigen Weltlage. Im Zweiten Weltkrieg, als es um die Subventionierung des Tabakanbaus in der Schweiz ging, äusserte der spätere Bundesrat Wahlen im Parlament, dass der Schweizer Wehrmann ohne seinen Stumpen nicht wehrfähig sei, weshalb der Tabakanbau verteidigungspolitisch notwendig sei. Aber das ist eine Klammer, die ich jetzt schliesse. Das hat nichts mit dem Kommissionssprecher zu tun.
Hier ist die Situation die, dass der Bundesrat gemäss dem Verfassungsentwurf vorgesehen hatte, die Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos mittels Degustation und Kundenpromotionen an Orten zu erlauben, zu denen Minderjährige keinen Zugang haben. Wenn Minderjährige also Zugang haben, ist sie verboten; wenn Minderjährige keinen Zugang haben, ist sie erlaubt. Unser Rat hatte beschlossen, die ganze Bestimmung zu streichen. In einer zweiten Runde sind wir dann dem Bundesrat gefolgt. Der Nationalrat hat nun hier mit 107 zu 86 Stimmen beschlossen, die Version des Bundesrates zu übernehmen, aber zusätzlich Kundenpromotionen für Zigarren und Zigarillos zuzulassen, die sich nur an Erwachsene richten. Das heisst also: Sofern sich Kundenpromotionen nur an Erwachsene richten, wären sie auch an Orten zulässig, wo Minderjährige Zugang haben. Ihre Kommission hat diesem Beschluss mit 7 zu 5 Stimmen zugestimmt. Eine Minderheit beantragt, dem Bundesrat zu folgen und an der ständerätlichen Lösung festzuhalten.