Pamini Paolo · Nationalrat · 2025-06-04
Pamini Paolo · Nationalrat · Tessin · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-06-04
Wortprotokoll
Wir befinden uns in der Differenzbereinigung. Aus der gestrigen Beratung im Ständerat sind zwei Differenzen übrig geblieben, die wir nun behandeln möchten. Die erste betrifft Artikel 15 Absatz 4[NB]BAZG-VG. Ihre Kommission beantragt Ihnen, dem Beschluss des Ständerates zu folgen. Personen mit einer Bewilligung sollen die reduzierte Warenanmeldung gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 BAZG-VG auch für unkritische Warensendungen anwenden dürfen, für welche ansonsten die erleichterte Warenanmeldung gemäss Absatz 4 vorgesehen wäre. Damit wird vermieden, dass die eigentlich als Vereinfachung gedachte erleichterte Warenanmeldung zu einem komplizierteren Verfahren für diejenigen führt, die vom BAZG-VG für die reduzierte Warenanmeldung zugelassen wurden.
Die Verwaltung hat heute in der Kommissionssitzung bestätigt, dass gemäss dem aktuellen Wortlaut des Ständerates den betroffenen Personen die Wahl zwischen der ordentlichen Warenanmeldung, die immer möglich ist, der erleichterten Warenanmeldung und der reduzierten Warenanmeldung offensteht, ohne dass es dabei zu Überschneidungen oder Doppelspurigkeiten kommt. Somit empfiehlt Ihnen Ihre Kommission, dem Ständerat zu folgen.
Die zweite Differenz betrifft Artikel 1 Absatz 2 des Alkoholgesetzes. Der Diskussionspunkt ist hier die Einfuhr von alkoholischen Erzeugnissen in ein Zoll- bzw. Steuerlager. Zuhanden der Materialien ist es zentral, zu betonen, dass es die Absicht des Bundesrates und des Gesetzgebers war und ist, die heutige Praxis beizubehalten. Diese sieht vor, dass bei der Einfuhr in ein Zolllager weder Zollabgaben noch Mehrwertsteuer noch weitere Abgaben, wie zum Beispiel Spirituosensteuer, Tabaksteuer oder Mineralölabgabe, erhoben werden. Bei der Einfuhr in ein Steuerlager werden Zollabgaben und Mehrwertsteuer erhoben, nicht jedoch die übrigen Abgaben. Das ist die heutige Praxis, und diese soll beibehalten werden. In beiden Fällen erfolgt die Besteuerung, sofern überhaupt, erst bei der späteren Überführung der Waren in den Inlandmarkt, aber natürlich nicht bei einer weiteren Ausfuhr.
Gestern hat der Ständerat beschlossen, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Die Verwaltung hat heute gegenüber [PAGE 803] Ihrer Kommission für Wirtschaft und Abgaben bestätigt, dass diese Formulierung die bestehende Einfuhrpraxis für alkoholische Erzeugnisse wie oben beschrieben vollumfänglich erhält. Die Änderung der Systematik ergibt sich aus dem neuen Ansatz, wonach das BAZG-VG generell für alle Steuerlager gilt. Darunter sind auch jene für Erzeugnisse, die der Spirituosensteuer, aber auch der Tabaksteuer oder der Mineralölabgabe unterliegen. Eine Abweichung vom Wortlaut des vorgeschlagenen Artikels 1 Absatz 2 des Alkoholgesetzes birgt das Risiko von Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung. Oder - gestatten Sie mir das Zitat - um es mit den Worten von Tancredi im Roman "Il Gattopardo" von Giuseppe Tomasi di Lampedusa zu sagen: "Wenn wir wollen, dass alles so bleibt, wie es ist, muss sich alles ändern." In Sachen Einfuhr von Spirituosen ist diese Reform genau in diesem Sinne zu verstehen: Sie verändert die Systematik, aber sie erhält die bewährte Praxis. Das ist der neue Ansatz des BAZG-VG.
Mit 22 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt Ihnen Ihre Kommission somit, der Variante des Ständerates zuzustimmen. Sollten Sie den Empfehlungen Ihrer Kommission folgen, wären alle Differenzen bereinigt, und das Geschäft wäre bereit für die Schlussabstimmung.