Dobler Marcel · Nationalrat · 2025-06-04
Dobler Marcel · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-04
Wortprotokoll
Gerne nehme ich im Namen der FDP-Liberalen Fraktion Stellung zur Detailberatung und werde auch gleich zu meiner Minderheit bei Artikel 49a sprechen.
Unsere Haltung zu Artikel 5 Absatz 1bis habe ich bereits in meinem Eintretensvotum begründet. Zur Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs braucht es nach der Mehrheit der WAK-N eine Gesamtbeurteilung, bestehend aus "Erfahrungswerten" und den "konkreten Umständen auf dem Markt". Der Antrag der Mehrheit der WAK-N unterscheidet sich auch vom Entwurf des Bundesrates. Da könnte man davon ausgehen, dass eine qualitative Erheblichkeit weiterhin allein gestützt auf die Form der Abrede festgestellt werden kann. Ziel muss es aber sein, eine effektive Auswirkungsanalyse vorzunehmen und nicht mehr auf die Gaba-Praxis zurückzufallen, wie es der Ständerat oder die Minderheit II (Bertschy) fordern. Die Minderheit I (Burgherr) entspricht dem Wortlaut des Antrages aus der Kommission der WAK-S, der im Ständerat abgelehnt wurde. Ich bitte Sie, dem Kompromiss der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und diese Differenz zum Ständerat zu schaffen.
Bei Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a bitte ich Sie, der Minderheit Michaud Gigon zu folgen. Sollten Sie bei Artikel 5 Absatz 1bis der Kommissionsmehrheit folgen, hat dieser Punkt einen symbolischen Charakter. Diese Minderheit will regeln, bei welchen Preisabreden eine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vermutet wird. Dies wird bei Artikel 5 Absatz 1bis bereits in einer Gesamtbeurteilung gemacht. Die Mehrheit will zum geltenden Recht zurückkehren, was Interpretationsspielraum lässt und einer unpräzisen Formulierung entspricht, was auch verschiedentlich in der Beratung bemängelt wurde. Ich bitte Sie, die Minderheit zu unterstützen, um die Vermutung klar zu präzisieren.
Bei Artikel 7 Absatz 3 geht es um die unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender und relativ marktmächtiger Unternehmen und darum, ob diese gleich wie bei Artikel 5 Absatz 1bis einzelfallweise in einer Gesamtbeurteilung geprüft werden sollen. Gemäss Verwaltung entspricht dieser Absatz der aktuellen Rechtsanwendung und dem geltenden Recht. Das Gaba-Urteil betrifft Artikel 5 Absatz 1bis. Um sicherzustellen, dass auch in Zukunft keine Praxisänderung vollzogen werden kann, schlägt die Kommissionsmehrheit Ihnen diese Präzisierung vor.
Die Minderheiten I (Burgherr) und II (Bregy) verlangen die Darlegung der effektiven Schädlichkeit, was sich aber in der Praxis als schwierig darstellt, beispielsweise bei der [PAGE 828] Berechnung eines effektiven Schadens. Die Minderheit II (Bregy) wiederum möchte mit dem gleichen Wortlaut harte Abreden zur Verhinderung von Parallelimporten von der Schädlichkeitsprüfung ausnehmen. Ich bitte Sie, den Formulierungsansatz aus Artikel 5 Absatz 1bis zu übernehmen und der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Ich bitte Sie, bei Artikel 9 Absatz 1bis der Kommissionsmehrheit zu folgen. Ziel der Regelung ist nicht, die Schweizer Unternehmen einer strengeren Fusionskontrolle durch die EU zu unterwerfen. Ziel ist vielmehr die Vermeidung unnötiger Bürokratie für die Unternehmen. Bei Zusammenschlüssen von internationalen Unternehmen kann es zu parallelen Prüfungen durch mehrere Wettbewerbsbehörden kommen. Das ist sinnlos, wenn es nicht um nationale, sondern um internationale Märkte geht. Mit der neuen Regelung werden solche Redundanzen verringert, und der administrative Aufwand sinkt für die Unternehmen. Es gibt aber de facto weder eine Änderung der Zuständigkeiten noch der Wettbewerbspolitik an sich. Die EU-Kommission wird die Zusammenschlüsse nach ihren eigenen Kriterien so oder so überprüfen, egal, ob und was die Schweizer Behörden beschliessen. Die Regelung bringt den internationalen Unternehmen nur den Vorteil, dass sie zukünftig auf eine Alibimeldung in der Schweiz verzichten dürfen.
Bei Artikel 49a Absatz 1 bitte ich Sie, der Minderheit Dobler zu folgen. Damit setzen Sie den Unternehmen einen Anreiz, Vorkehrungen zur Vermeidung von Verstössen gegen das Kartellgesetz vorzunehmen. Sofern sie angemessen sind, sollen sie sanktionsmindernd berücksichtigt werden. Der Ermessensspielraum, ob sie angemessen und wie sanktionsmindernd sie sind, bleibt offen. Es bleibt also genügend Handlungsspielraum in der Bemessung bei gleichzeitiger Schaffung eines Anreizes. Der Vorwurf, dass Unternehmen Vorkehrungen treffen und diese bewusst nicht einhalten, um von Sanktionsminderungen zu profitieren, ist im Wissen, dass der Ermessensspielraum gross ist, übertrieben und konstruiert.
Ich bitte Sie, überall der Mehrheit zu folgen, jedoch mit Ausnahme der Minderheit Michaud Gigon bei Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a und meiner Minderheit bei Artikel 49a Absatz 1.