Lexipedia

Jans Beat · Bundesrat · 2025-06-10

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-06-10

Wortprotokoll

Die Schätzung von Grundstücken ist eine heikle Ermessenssache. Mit diesen Worten begründet das Bundesgericht den Anspruch auf eine Neuschätzung eines Grundstücks bei einer Zwangsvollstreckung. Weiter sagt das Bundesgericht, der Anspruch auf Neuschätzung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ansichten über den Verkaufswert eines Grundstücks selbst unter Sachverständigen erheblich auseinanderliegen können. Und das leuchtet ein. Der Wert eines Grundstücks ist von einer Vielzahl von Umständen abhängig. Zudem ändern sich die Verhältnisse auf dem Immobilienmarkt laufend. Bei einer Schätzung verbleibt deshalb am Ende ein erheblicher Ermessensspielraum.

Heikel sei das deswegen, sagt das Bundesgericht, weil es immer um viel gehe, wenn Immobilien betroffen seien. Zudem wird eine Zwangsversteigerung in der Regel gegen den Willen des Eigentümers durchgeführt. Bei dieser Ausgangslage erscheint der Anspruch auf eine Neuschätzung aus rechtsstaatlicher Sicht geradezu geboten. Und diesen Anspruch hat ja nicht nur der Schuldner, sondern sämtliche Beteiligten, namentlich auch der betreibende Gläubiger. Auch für diese kann eine Neuschätzung von grossem Interesse sein.

Klar ist, der Anspruch auf Neuschätzung kann auch zur Verzögerung missbraucht werden. Das ist aber nicht ein besonderes Einfallstor für Verzögerungstaktiken. Im Gegenteil, die Beschwerde vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist zwar kostenfrei, der Anspruch auf eine Neuschätzung aber gerade nicht. Der Schuldner muss nämlich einen Vorschuss für das neue Gutachten bezahlen, und das kostet rasch mehrere tausend oder sogar zehntausend Franken. Dies leisten sich die wenigsten Schuldner, wenn nicht wirklich ernsthafte Interessen dahinterstehen. Und aus diesen Gründen erscheint es nicht angezeigt, den Anspruch auf eine zweite Schätzung in einem Verwertungsverfahren einzuschränken.

Das ist auch der Grund, warum der Bundesrat beantragt, diese Motion abzulehnen.