Frick Bruno · Ständerat · 2003-06-18
Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-06-18
Wortprotokoll
Diese Verordnung regelt alle organisatorischen Bestimmungen ausserhalb der Ratsreglemente: die organisatorischen Bestimmungen, die sich aus Verfassung und Parlamentsgesetz ergeben und nun auf Stufe Verordnung geregelt werden müssen, also die Ausführungsbestimmungen.
Die Verordnung regelt zwei Bereiche. Der erste Bereich sind verschiedene Regelungsinhalte, welche bereits heute Gegenstand von Verordnungen sind; beispielsweise sind die Bestimmungen über das Amtliche Bulletin oder über die Kommissionsprotokolle heute in gleich lautenden Bestimmungen in den Ratsreglementen geregelt. Sie sollen nicht mehr einzeln in den Reglementen von National- und Ständerat enthalten sein, sondern zusammengefasst werden. Sie haben sich als Regelung in der Praxis bewährt; sie werden lediglich redaktionell überarbeitet und in die vorliegende Verordnung überführt.
Im zweiten Bereich werden einzelne Punkte aufgrund der Verfassung und des Parlamentsgesetzes neu geregelt, welche bisher in keinen Regelungen oder nicht in dieser Klarheit zu finden waren. Namentlich zwei Punkte sind es:
1. Die Bewilligungspflicht für die Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen aus den Räten für Radio- und Fernsehanstalten, seien es in- oder ausländische, wird aufgehoben. Direktübertragungen sind ohne vorgängige Bewilligung gestattet, müssen aber vorher von der Ratspräsidentin oder vom Ratspräsidenten den Mitgliedern des Rates bekannt gegeben werden.
2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung organisiert die Parlamentsdienste, und die Verwaltungsdelegation bewilligt die entsprechende Geschäftsordnung.
Das sind die allgemeinen Ausführungen. Da ich zu den Details, zu den einzelnen Bestimmungen, lediglich zwei Bemerkungen zu machen habe, gestatte ich mir, dies gleich zu Beginn zu nennen und in der Detailberatung zu schweigen.
Zunächst zu Artikel 4: Gemäss Absatz 3 wird von den Kommissionsverhandlungen ein so genanntes "analytisches Protokoll" erstellt. Der Begriff ist neu, aber er bezeichnet nichts anderes als die bisherige Art der Protokollführung in den Kommissionen. Es ist weniger als ein Wortprotokoll, aber weit mehr als ein Stichwortprotokoll. Die - teilweise auch spontanen - Aussagen werden in eine redaktionelle Form gebracht und dort, wo sachlich nicht nötig ist, sie weiter auszuführen, auf ihren wesentlichen Gehalt reduziert.
Der zweite Hinweis betrifft Artikel 16. Sie entnehmen dem Vorschlag, dass Ihre Mailadresse nicht automatisch publiziert wird, sondern nur, wenn Sie das ausdrücklich wünschen. Ich hoffe, Sie sind mit dieser Restriktion einverstanden.
Das weitere Vorgehen zum Erlass dieser Verordnung ist folgendes: Formell handelt es sich um eine Parlamentarische Initiative unseres Büros. Sie ist ausformuliert im Einverständnis mit dem Ratspräsidium des Nationalrates, und sie geht anschliessend an den Nationalrat. Vorberatende Kommission wird dort ebenfalls das Büro sein.
Das sind die Ausführungen, die einleitend und auch im Detail zur Verordnung nötig sind. Wenn ich mich bereits prospektiv zu Detailbestimmungen geäussert habe, äussere ich mich auch gleich zum Antrag der Geschäftsprüfungskommission zu Artikel 10. Der Antrag ist zu unterstützen; er regelt nicht nur die Arbeit der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle, sondern auch die Publikation ihrer Arbeiten. Ich frage mich: Warum steht dieser Absatz 6 nicht bereits in unserem Entwurf?