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Rösti Albert · Bundesrat · 2025-06-12

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-06-12

Wortprotokoll

Ich möchte zuerst der Kommission danken, dass sie speditiv mithilft, dieses Geschäft dem Ende entgegenzubringen, indem sie bei drei materiellen Differenzen dem Ständerat gefolgt ist und diese damit ausräumt. Sie betreffen die Regelungen für folgende Sachverhalte: erstens die Pauschalabgeltung für Wasserkraftreserven nach[NB]Artikel[NB]8c, zweitens den Abruf bei Gefährdung des Netzbetriebs nach Artikel 8l und drittens die Höhe der Sanktionen nach Artikel 8nbis Absatz 2. Ich bitte Sie, hier dem Beschluss des Ständerates und dem Antrag Ihrer Kommission zu folgen.

Erstens geht es bezüglich der Pauschalabgeltung der Wasserkraftreserve darum, dass die Betreiber Wasser als Notvorrat vorhalten und damit für die Absicherung der Stromversorgung eine wichtige Funktion erfüllen. Deshalb ist es angemessen, hier die entgangenen Erlöse oder die Opportunitätskosten zu vergüten und nicht nur auf die aktuelle Marktsituation abzustützen.

Zweitens muss der Bundesrat bei einer Gefährdung des stabilen Netzbetriebs den nötigen Spielraum haben, um eine Krise zu bewältigen oder abzufedern. Deshalb schliesst sich jetzt die Kommission dem Ständerat an, der dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt hat. Dieser besagt, dass der Abruf von Reserven dann erfolgt, wenn eine Gefährdung des stabilen Netzbetriebs besteht. Es muss nicht von einer "unmittelbaren" Gefährdung gesprochen werden. Das belässt genügend Flexibilität. Das Parlament darf darauf vertrauen, dass der Bundesrat den Abruf mit Augenmass, selbstverständlich nach Anhörung der zuständigen Stellen wie der Swissgrid oder des Bundesamtes für Energie, veranlasst.

Drittens soll die Höhe der Sanktion, die gemäss Beschluss des Ständerates maximal das Fünffache der Pauschalabgeltung beträgt, zu hohen Kostenfolgen führen. Dies wirkt präventiv, indem zu sorgfältigem Handeln angeregt wird, und im Falle einer Sanktion ist dies auch genügend wirksam. Deshalb können Sie hier auch gerne dem Ständerat folgen. So viel zu diesen ersten drei Punkten.

Bei den nächsten zwei Punkten bitte ich Sie ebenfalls, Ihrer Kommission zu folgen. Hier bleibt eine Differenz, und zwar beim Aspekt der Fahrlässigkeit. In Bezug auf Artikel 8nbis Absatz 4 möchte ich auf Folgendes hinweisen: Verwaltungssanktionen wurden bewusst ohne Schuldbegriffe wie "Fahrlässigkeit" konzipiert. Deren Einführung passt nicht ins System. Verwaltungssanktionen sind nicht strafrechtlicher Natur. Richtig ist es deshalb, nicht von "Strafverfolgung", sondern von "Verfahren" zu sprechen. In der Version des Ständerates müsste daher zumindest der Begriff "Strafverfolgung" durch "Verfahren" ersetzt werden.

Dann zu Artikel 29 Absatz 2: Der Ständerat will hier den Grundsatz gemäss Strafgesetzbuch, wonach das fahrlässige Begehen einer Tat strafbar ist, abschwächen, indem dafür keine Bussen mehr drohen sollen. Diese Streichung betrifft nicht nur die Stromreserve, sondern es wären auch fahrlässige Handlungen in anderen Bereichen des Stromversorgungsgesetzes im Zusammenhang mit der Entflechtung oder der Verweigerung des Netzzugangs nicht mehr strafbar. Die Strafandrohung für fahrlässiges Handeln soll aber gerade in den konkreten Vollzug des Stromversorgungsgesetzes eingreifen und zu sorgfältigem Handeln der Verantwortlichen führen bzw. dieses sicherstellen.

Das Festhalten Ihrer Kommission am Beschluss des Nationalrates respektive am geltenden Recht ist deshalb konsequent und stimmt auch mit der übrigen Gesetzgebung in diesen Bereichen überein.