Büttiker Rolf · Ständerat · 2003-06-19
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-19
Wortprotokoll
Ich stelle keinen Gegenantrag auf Nichteintreten oder Rückweisung, habe bei dieser Vorlage aber trotzdem einige grundsätzliche Fragen und Bedenken. Angesichts der Kommissionssübermacht, die einstimmig [PAGE 674] daherkommt, traue ich mich nicht, dagegen anzutreten, aber einige kritische Fragen müssen doch noch gestellt werden.
1. Ich bin mir nicht ganz so sicher, Herr Bundesrat, ob es klug und unter dem Aspekt der Steuern gescheit ist, eine Steuer einzuführen, die sich in dieser Höhe so auswirken wird, dass sie sich selber innert kürzester Zeit abschaffen wird.
2. Es liegt ein Gutachten vor, das von der Alkoholverwaltung gemacht wurde, der Forschungsbericht Nr. 38 der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme, der den Titel "Veränderungen des Konsums und Kaufs von Spirituosen zwischen Frühling 1999 und Herbst 2001" trägt. Dieses Gutachten ist vom Psychologischen Institut der Universität Bonn etwas näher unter die Lupe genommen worden, und ich möchte nur einen Satz aus der Zusammenfassung zitieren; er hat mir zu denken gegeben: "Die vorliegende Studie wird aufgrund gravierender theoretischer erhebungs- und auswertungsmethodischer, wie aber vor allem interpretativer Mängel wissenschaftlichen Ansprüchen in keiner Weise gerecht und scheidet daher als Entscheidungsgrundlage gesetzgeberischer Massnahmen aus." Es würde mich interessieren, was man dazu sagt, wenn man aufgrund von eigenen Studien zur Gesetzgebung schreitet und sich dann diese Mängel herausstellen.
3. Ich bestreite und ziehe in Zweifel, dass die vorgegebene Massnahme, wie sie nun ergriffen werden soll, eine Verfassungsgrundlage hat. Wir haben kein Verfassungsgericht, umso mehr sollte sich das Parlament über die Verfassungsmässigkeit der Vorlagen Rechenschaft ablegen. Ich bin mir da nicht so sicher, ob diese vorgeschlagenen Massnahmen eine saubere Verfassungsgrundlage haben. Ich möchte den Kommissionspräsidenten fragen, ob vom Bundesamt für Justiz eine entsprechende Stellungnahme vorliegt.
4. Zur Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht: Im Gegensatz zur Behauptung in der bundesrätlichen Botschaft steht die französische Sondersteuer im Widerspruch zu den Artikeln 90 und 28 des Abkommens sowie zu den Steuerrichtlinien, insbesondere zu Artikel 22 der Richtlinie 92/83, gemäss der die Mitgliedstaaten keine Sondersteuern einführen dürfen. Die Abteilung Verstösse der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission hat die Ermittlung über die von der Europäischen Union am 7. Oktober 2002 eingereichte Beschwerde vor kurzem abgeschlossen.
5. Zur Vereinbarkeit mit dem Efta-Recht: In seinem Urteil vom 15. März 2002 zum Fall Kontrollbehörde der Efta gegen Norwegen kam der Gerichtshof der Efta zum Schluss, dass Norwegen mit der unterschiedlichen Behandlung von Bier und alkoholischen Getränken zwischen 2,5 und 4,75 Prozent Alkoholgehalt bei der Kommerzialisierung gegen die Artikel 11 und 16 der Vereinbarung über den Europäischen Wirtschaftsraum verstossen habe.
Mir stellen sich da in diesem Zusammenhang also schon einige Fragen, Fragen rechtlicher Natur. Ich bestreite die Verfassungsmässigkeit dieser Vorlage und bezweifle, dass man das so machen kann; wir haben hier bei der Verfassungsgrundlage sehr dünnes Eis. Weiter: Die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht, die Vereinbarkeit mit dem Efta-Recht und auch die wissenschaftlichen Grundlagen dieser Vorlage sind von prominenter Stelle erheblich in Zweifel gezogen worden.
Ich hoffe, dass der Nationalrat diese Fragen als Zweitrat noch etwas näher anschauen wird.