preparatory:AB 358332
Ettlin Erich · Ständerat · Obwalden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-12
Wortprotokoll
Daran, dass ich Berichterstatter bin, sehen Sie, dass die Mehrheit der Kommission Ihnen vorschlägt, die Motion so anzunehmen. Ihre Kommission hat die Motion am 15.[NB]Mai 2025 beraten. Sie wurde am 15.[NB]März 2024 eingereicht und am 13.[NB]Juni 2024 mit 35 zu 0 Stimmen von Ihnen, also vom Ständerat, angenommen.
Der Bundesrat lehnte die Motion in dieser Form damals ab. Im Nationalrat wurde die Motion am 19.[NB]März 2025 in abgeänderter Form mit 120 zu 72 Stimmen angenommen. Deshalb lag uns in der Kommission die Differenz zur ursprünglichen Motion, das heisst die vom Nationalrat abgeänderte Motion, vor. Der Nationalrat wollte nämlich den ganzen Artikel streichen.
Worum geht es? Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen dürfen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven nur unter eingeschränkten Voraussetzungen Leistungsverbesserungen gewähren. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind Verbandseinrichtungen sowie Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundenen Arbeitgebern. Das legt Artikel 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) fest. Öffentlich-rechtliche Pensionskassen sind davon nicht ausgenommen und somit benachteiligt. Der Sinn dieser Bestimmung ist jedoch im Wesentlichen, dass Vorsorgeeinrichtungen den Destinatären nicht hohe Zinsen geben, quasi als Werbemassnahme, um neue Unternehmen anzuschliessen, und dabei die finanzielle Sicherheit der Pensionskassen und der bestehenden Destinatäre gefährden.
Dieser Wettbewerb spielt bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften, also zum Beispiel Vorsorgeeinrichtungen von Kantonen oder Gemeinden, gerade nicht. Sie sind also bei den Leistungen an ihre Destinatäre begrenzt, obwohl sie aus wettbewerblichen Gründen nicht mit so viel Leistung locken können oder wollen. Das hat der Ständerat eingesehen und mit meiner Motion in der Originalfassung klar angenommen. Nun hat der Nationalrat, wie erwähnt, die Motion in abgeänderter Form ebenfalls angenommen, abgeändert aber eben in dem Sinn, dass er den Artikel gleich ganz abschaffen möchte. Der Zweck der Bestimmung wird damit entfernt. Die hauptsächliche Begründung dafür war, dass man Ungleichheiten schaffe, wenn man die Ausnahmen auf die öffentlich-rechtlichen Körperschaften erweitere. Der Bundesrat hat sich in der nationalrätlichen Beratung dagegen gewehrt und die ursprüngliche Motion der Version des Nationalrates vorgezogen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, an der ursprünglichen Version festzuhalten und die Abänderung des Nationalrates nicht zu übernehmen. Sie ist der Ansicht, dass die Version des Nationalrates zu weit geht. Die Einschränkungen bei der Gewährung von Leistungsverbesserungen sollen verhindern, dass die Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen versuchen, zulasten ihrer finanziellen Stabilität zusätzliche Versicherte zu gewinnen. Es ist einzig deshalb eine weitere Ausnahme für öffentlich-rechtliche Körperschaften gerechtfertigt, da diese dem Wettbewerb weniger stark ausgesetzt sind. Die Schutzbestimmung von Artikel 46 BVV 2 wurde somit nicht infrage gestellt. Es entstehen neue Abgrenzungen, das ist klar, aber diese Abgrenzung ist nachvollziehbar und auch umsetzbar.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommission, an der Motion in der ursprünglichen Fassung festzuhalten.