Michel Matthias · Ständerat · 2025-06-17
Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-17
Wortprotokoll
Mein Antrag ist nicht gegen das Konzept der Kommissionsmehrheit gerichtet, sondern es soll dieses schärfen oder sogar verbessern. Ich bin grundsätzlich auch dem Konzept der Mehrheit gefolgt, aber hier geht es um eine einzelne Frage, es geht um die Begriffsbestimmung. Ich beantrage Ihnen namens meiner Minderheit, die Begriffe "nicht operative Gesellschaft" bzw. "nicht operative Gesellschaften", die von der Mehrheit verwendet werden, mit gebräuchlichen Begriffen zu ersetzen, wie sie bisher auch in der Gesetzgebung verwendet werden, nämlich mit den Begriffen "Sitzgesellschaft" oder "Sitzgesellschaften" - dies im Interesse der Rechtssicherheit und Kohärenz der Gesetzgebung. In der Fassung der Mehrheit wird hier ein neuer Begriff eingeführt, derjenige der nicht operativen Gesellschaft. Das ist unnötig und, wie gesagt, der bisherigen Gesetzgebung fremd.
Der Minderheitsantrag übernimmt in Artikel 2a den bisher gebräuchlichen Begriff der Sitzgesellschaft. Der Begriff der nicht operativen Gesellschaft wird aber bereits vorher in Artikel 2 Absatz 3bis verwendet. Konsequenterweise ist der Begriff "nicht operative Gesellschaft" überall im Gesetz mit "Sitzgesellschaft" zu ersetzen. Das ist ein Konzept, das ich nun mit meinem Einzelantrag beantrage. Die weiteren Mitglieder meiner Minderheit haben ihre Zustimmung dazu gegeben, dass dieser Einzelantrag an die Stelle des[NB]bisherigen[NB]Minderheitsantrages tritt. Der Minderheitsantrag wird daher zugunsten meines Konzeptantrages zurückgezogen.
Inhaltlich ist sich die Minderheit mit der Mehrheit einig, dass nur die Beratung von Gesellschaften, die kein kaufmännisch operatives Geschäft betreiben, vom Gesetz erfasst sein soll. Fraglich ist nur, welcher Begriff der richtige und klare ist. Unsere Minderheit übernimmt nun die Definition, die schon gemäss Artikel 6 der Geldwäschereiverordnung besteht, sowie die dort genannten Ausnahmen. Es ist genau diese Begriffsbestimmung, die wir nun in Artikel 2a Absätze 6 und 7 aufnehmen.
Es ist aber mehr als ein begriffliches Konzept. Weshalb? Der neue Begriff "nicht operative Gesellschaft" gemäss Mehrheit würde in der Praxis zu Unklarheiten und materiell abweichenden Ergebnissen führen, ohne dass man das sachlich will. Ich erkläre das in drei Punkten:
1.[NB]Die bisherige Definition, die die Minderheit nun aufnimmt, stützt sich auf den Begriff "nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe". Dieser Begriff ist zentral für die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister gemäss Obligationenrecht. Bei der Definition der Mehrheit fehlt diese Einschränkung.
2.[NB]Eine Gesellschaft, die nicht dem Vermögensmanagement eines Unternehmens dient, sondern jenem einer Privatperson, wurde nicht zum Zweck des Betriebs oder der Unterstützung der operativen Tätigkeit eines Unternehmens oder Konzerns gegründet. Gemäss der Definition der Mehrheit gilt sie - also die Gesellschaft, die der Vermögensverwaltung zugunsten einer Privatperson dient - dennoch als operative Rechtseinheit, obwohl es sich um eine klassische Sitzgesellschaft im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung[NB]handelt.[NB]Die[NB]Mehrheit würde also sogar das Gesetzesgebiet ausweiten, und ich glaube nicht, dass das ihre Intention ist.
3.[NB]Wenn man nun einen neuen Begriff einführt, zusätzlich zu dem Begriff der Sitzgesellschaft gemäss Geldwäschereiverordnung, würde das dazu führen, dass sämtliche Finanzintermediäre ihre Geschäftsbeziehungen neu überprüfen müssten, und zwar dahin gehend, ob sie nun unter den Begriff[NB]der[NB]nicht[NB]operativen Gesellschaft fallen oder nicht. Ich glaube, diese erneute und administrativ aufwendige Überprüfung kann man sich ersparen.
Abschliessend noch Folgendes: Es geht mir mit diesem Antrag nicht darum, das Konzept der Mehrheit zu stören, im Gegenteil, es geht darum, dass dieses Konzept eben nicht durch fremde oder sogar ausweitende Bestimmungen verfremdet wird.
Ich bitte Sie deshalb um Zustimmung zu meinem Einzelantrag als Konzept, welcher, wie gesagt, den bisherigen Minderheitsantrag in Artikel 2a ersetzt. [PAGE 597]