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Gutjahr Diana · Nationalrat · 2025-06-17

Gutjahr Diana · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-06-17

Wortprotokoll

Zur Ausgangslage: Die Temporärbranche - Sie haben es gehört - soll nicht weiter von Schlechtwetterentschädigungen ausgeschlossen werden. Generell kann ich das Anliegen unter dem Oberbegriff und Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verstehen. Ich sehe aber aktuell mehr Fragezeichen als etwas anderes. Warum? Es liegen keine konkreten Zahlen dazu vor, ob Personen und, wenn ja, wie viele von einer solchen Massnahme betroffen wären. Auch auf mehrfache Nachfrage bei der Verwaltung konnte man mir dazu keine schlüssige Auskunft geben. Zum Vergleich: Die aktuelle Entwicklung der bereits bestehenden Schlechtwetterentschädigung zeigt ein gegenteiliges Bild; der Anspruch darauf ist rückläufig. Weshalb jetzt also ein Ausbau?

Weiter ist festzuhalten, dass schon heute nicht alle von der Schlechtwetterentschädigung profitieren können, sondern nur ein kleiner Kreis, der abschliessend genannt wird. Es können also bereits heute nicht alle, die auf einer Baustelle tätig sind, überhaupt von einer Schlechtwetterentschädigung profitieren. Mit der geforderten Massnahme würde man also die Büchse der Pandora öffnen, und damit könnten weitere Forderungen, auch aus anderen Bereichen, platziert werden.

Aufgrund des Dreiecksverhältnisses - Unternehmer, Personalvermittler, Mitarbeiter - wäre auch die [PAGE 1142] Missbrauchsprävention und -bekämpfung viel komplexer, da neu die Rolle und die Pflichten des Verleihbetriebs zu berücksichtigen wären. Mehraufwände wären also vorprogrammiert. Wo würde eine Kontrolle stattfinden? Beim Einsatzbetrieb oder beim Verleihbetrieb? Wären solche Kontrollen überhaupt möglich? Oder nur mit einem sehr grossen Aufwand? Diese Frage konnte ebenfalls vorab nicht geklärt werden.

Ungeklärt ist auch die Frage, was passiert, wenn dieselbe Person am selben Tag an einem anderen Ort gearbeitet hat. Denn Rückforderungen von fehlerhaften, unrechtmässigen oder missbräuchlichen Schlechtwetterentschädigungen innerhalb der vorgegebenen Fristen sind aufgrund der Existenz eines Temporärangestellten nur erschwert durchsetzbar, wenn überhaupt. Zudem ist auch die Frage der Verantwortlichkeit und die Frage möglicher Schadenersatzansprüche des Verleihbetriebs gegenüber dem Einsatzbetrieb nicht geregelt. Die Informationsnotiz, die der Kommission vorlag, gab somit keine spezifischen Hinweise darauf, dass eine Anpassung angezeigt wäre oder dass Handlungsbedarf bestehen würde.

Dass gesetzlich in dieser konkreten Frage keine Gleichbehandlung vorliegt, bedeutet nicht, dass man im Umkehrschluss eine Gleichstellung einführen muss. Andernfalls müsste man auch die anderen Aspekte der Ungleichbehandlung, z.[NB]B. die unterschiedlichen Kündigungsfristen oder auch Unterschiede bei den Sozialleistungen, in die Diskussion mit einbeziehen. Sich hier nur auf einen Punkt zu konzentrieren und diesen als Nachteil herauszuschälen, ist falsch.

Grundsätzlich muss man nämlich auch festhalten, dass Temporäreinsätze und Festanstellungen schon per se nicht gleich sind - sonst gäbe es ja keine Differenzierung und keine gesetzliche Möglichkeit, sich unterschiedlich anstellen zu lassen. Deshalb kann der Begriff der Ungleichbehandlung gar nicht beigezogen werden. Unter dem Titel "Eine Ausweitung des Versicherungsprinzips ist auch eine Überstrapazierung des Versicherungsprinzips" tragen wir deshalb den Ausbau dieses Sozialwerks nicht mit.

Wir müssen endlich nach Lösungen suchen, die das Arbeiten ermöglichen, statt nach Wegen, wie Sozialversicherungsleistungen ausgebaut werden können. Deshalb: Wir sind verpflichtet, die Forderungen und den Schaden zu mindern, der bei der ALV ausgelöst würde, statt einen Ausbau vorzunehmen.

Wir lehnen die Motion daher ab.