Wicki Hans · Ständerat · 2025-06-17
Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2025-06-17
Wortprotokoll
Wir kommen nun zur ersten von Nationalrat Philippe Nantermod eingereichten Motion, der Motion 23.3743. Diese fordert eine Anpassung des Steuerharmonisierungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer mit dem Ziel, dass Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder unter 25 Jahren, die in der Ausbildung sind, vom Einkommen abgezogen werden können. Der Motionär kritisiert, dass im Fall einer Trennung oder Scheidung zwar Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden können, dies aber nach Erreichen der Volljährigkeit nicht mehr möglich sei, denn dann gehe der Unterhalt nicht mehr an den anderen Elternteil, sondern an das Kind selbst. Für den zahlenden Elternteil bleibe nur noch der Pauschalabzug bestehen, der aber gegenüber den tatsächlich anfallenden Kosten wesentlich geringer sei. Dies will der Motionär ändern. Der mit der Motion beantragte Abzug soll dabei nicht nur den geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern, sondern allen Eltern zugutekommen, die zum Unterhalt eines volljährigen Kindes in Ausbildung beitragen müssen.
Der Nationalrat hat die Motion mit 100 zu 89 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Allerdings wird sie vom Bundesrat zur Ablehnung empfohlen. Dieser hält fest, dass Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen grundsätzlich eine Einkommensverwendung darstellen. Die einzige Ausnahme davon sei der erwähnte Fall der Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder an den jeweils anderen [PAGE 616] Elternteil. In diesem Fall muss der empfangende Elternteil die Zahlungen vollumfänglich versteuern, während der leistungspflichtige Elternteil diese in Abzug bringen kann. Davon zu unterscheiden ist die Zahlung für die Ausbildung eines volljährigen Kindes. Einerseits ist dann, wie in der Motion erwähnt, nicht mehr der andere Elternteil der Empfänger, sondern das Kind selbst. Andererseits gelten die beim volljährigen Kind in Ausbildung eingehenden Zahlungen als steuerfreie Einkünfte. Zusätzlich könne der zahlende Elternteil den Beitrag von 6600 Schweizerfranken als Kinderabzug geltend machen.
Eine gewisse Differenzierung erfolgt allerdings zwischen verheirateten und geschiedenen respektive getrennt lebenden Eltern. Bei letzteren beiden kann der andere Elternteil unter Umständen auch einen Abzug geltend machen, während bei verheirateten Eltern nur der Kinderabzug möglich ist. Dies wird damit begründet, dass im Rahmen der Trennung oft eine schwierige finanzielle Situation bestehe. Zudem entstehen durch die Trennung üblicherweise höhere Ausgaben, etwa bei den Wohnungskosten. Aus Sicht des Bundesrates ist die derzeit geltende Alimentenbesteuerung eine insgesamt gerechte Lösung. Er sieht daher keinen Handlungsbedarf, umso mehr, als unsere Räte 2020 und 2021 Vorstösse mit der gleichen Zielsetzung abgelehnt haben.
In der Kommission folgten wir grossmehrheitlich der Argumentation des Bundesrates. Mit der Motion würden getrennt lebende und geschiedene Elternteile gegenüber anderen Eltern bevorzugt, die Kombination aus Alimenten und Kinderabzug sei letztlich eine übermässige Entlastung. Dabei muss beachtet werden, dass die Motion Auswirkungen auf das gesamte System hätte, etwa auch auf die Prämienverbilligung für Kinder. Schliesslich ist zu bedenken, dass eine Änderung der Steuerregeln auch zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge führen dürfte. Dies könnte letztlich sogar dazu führen, dass die Motion ihr Ziel verfehlt.
Aus diesen Überlegungen heraus beantragt Ihnen unsere Kommission mit 12 zu 1 Stimmen, die Motion abzulehnen.