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Fässler Daniel · Ständerat · 2025-06-18

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-06-18

Wortprotokoll

Herr Bundesrat, ich bedaure es, dass Sie es gleich bei Ihrem ersten Geschäft, das Sie in unserem Rat zu vertreten haben, mit einer Vorlage zu tun haben, auf die unser Rat gar nicht eintreten wollte und die der Nationalrat an den Bundesrat zurückweisen möchte. Aber vielleicht ist diese Konstellation eine gute Chance für einen Neuanfang auch bei diesem Geschäft.

Vor einem Jahr hatten wir als Erstrat darüber zu befinden, ob wir auf die Vorlage eintreten. Unser Rat folgte dem Antrag der Kommission und trat mit 28 zu 14 Stimmen bei 1 Enthaltung nicht auf die Vorlage ein. Der Nationalrat trat in der Herbstsession 2024 zwar auf die Vorlage ein, beschloss dann allerdings, den Entwurf an den Bundesrat zurückzuweisen. Wir haben daher heute nur zu entscheiden, ob wir uns dem Rückweisungsbeschluss des Nationalrates anschliessen. Die Kommission beantragt Ihnen dies einstimmig. Würden wir heute anders entscheiden, so hätte der Nationalrat ein zweites Mal über die Rückweisung Beschluss zu fassen. Hielte er dann an der Rückweisung fest, so würde diese auch ohne unsere Zustimmung wirksam.

Bei dieser Ausgangslage könnte ich meine Berichterstattung eigentlich abschliessen. Es scheint aber nötig zu sein, dem Bundesrat klarzumachen, dass er sich bei diesem Vorhaben grundsätzliche Fragen stellen und die Vorlage wohl vollständig neu aufsetzen muss. Mit einigen Änderungen allein ist es nicht getan.

Die Kritik der Kommission beginnt bei der Frage der Verfassungsmässigkeit. Die Kommission stellte sich zu Beginn die Frage, weshalb das zuständige Bundesamt Swisstopo die Frage der Verfassungsmässigkeit nicht bundesintern durch das Bundesamt für Justiz abklären liess, sondern ein externes privates Gutachten mit entsprechenden Kostenfolgen für den Bund in Auftrag gab. Auch wenn die Prüfung der Verfassungsmässigkeit ein Teil des mit der Rückweisung verbundenen Auftrags an den Bundesrat ist, wollte die Kommission schon vor dem Entscheid über die Rückweisung wissen, wie das Bundesamt für Justiz die verfassungsrechtlichen Fragen beurteilt. Das detaillierte und mit 36 Seiten umfangreiche Gutachten des BJ vom 4.[NB]März 2025 legt diverse grundlegende Mängel des Entwurfes des Bundesrates offen; ich zähle einige davon auf.

Der Bund hat für die Landesgeologie keine allgemeine Zuständigkeit. Der Bund ist zwar für die geologische Landesaufnahme und für die Bereitstellung geologischer Daten von nationalem Interesse zuständig, dies aber nur, soweit es sich um Georeferenzdaten des Bundes handelt. Eine Anmerkung dazu: Demgegenüber wollte der Bundesrat mit seiner Vorlage die Herausgabe von primären geologischen Daten der Kantone und von Privaten erzwingen.

Das Bundesamt für Justiz stellt ausserdem fest, dass der Bund nicht dafür zuständig ist, Dritte zu verpflichten, den Kantonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Weiter sind Fragen des Schutzes berechtigter Interessen von Privaten an der Nichtveröffentlichung der von ihnen zur Verfügung zu stellenden Daten und der Entschädigungspflicht im formellen Gesetz zu regeln, da es sich um wichtige, teilweise grundrechtsrelevante Bestimmungen handelt.

Im grundrechtsrelevanten Bereich sind eine marktgerechte Entschädigung und der Verzicht auf die Veröffentlichung von Daten vorzusehen, soweit ein grundrechtlich geschütztes Interesse daran besteht. Schliesslich können Eingriffe in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit nicht mit einem fiskalischen Interesse gerechtfertigt werden.

Am Schluss seines Gutachtens formuliert das Bundesamt für Justiz gestützt auf seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht weniger als neun Handlungsempfehlungen. Das Gutachten des BJ zeigt, dass die Kritik unserer Kommission nicht grundlos war, und zwar sowohl hinsichtlich des Vorgehens als auch in Bezug auf den Inhalt der Vorlage.

Dass die vom zuständigen Bundesamt Swisstopo vorbereitete Vorlage zur Revision des Geoinformationsgesetzes vom Bundesrat übernommen und offensichtlich zu wenig hinterfragt wurde, erstaunt, dies auch vor dem Hintergrund des Vernehmlassungsverfahrens. Denn in der Vernehmlassung fand die Vorlage nur bei 13 von insgesamt 70 Vernehmlassungsteilnehmern einhellige Unterstützung; in 22 Stellungnahmen wurden Vorbehalte formuliert, 14 Vernehmlassungsteilnehmer sahen die Vorlage kritisch bis sehr kritisch, und 18 lehnten die Vorlage vollständig ab.

Die Vorlage des Bundesrates leidet an derart grundlegenden Mängeln, dass ein nochmaliger Nichteintretensentscheid die richtige Antwort wäre. Der Nationalrat hat sich nun aber entschieden, auf die Vorlage einzutreten, diese jedoch mit konkreten Aufträgen an den Bundesrat zurückzuweisen. Die Kommission beantragt Ihnen heute, dem Nationalrat zu folgen. Im Ergebnis hat dies den gleichen Effekt. Der Bundesrat ist aufgefordert, nochmals von vorne zu beginnen. Es ist nicht [PAGE 647] damit getan, sich nur auf den im Rückweisungsentscheid des Nationalrates formulierten Auftrag zu beschränken, damit einige materielle Punkte überarbeitet werden. Ansonsten ist davon auszugehen, dass unsere Kommission dem Rat auch bei der Neuauflage wieder Nichteintreten beantragen wird. Dies kam in der Kommission klar zum Ausdruck. Als Berichterstatter wurde ich beauftragt, dies heute so klarzustellen.

Dem Bundesrat ist zu empfehlen, alle Grundsatzfragen zu prüfen, bevor eine Neuauflage der Revision in Angriff genommen wird. Dazu gehören die vom Bundesamt für Justiz in seinem Gutachten vom 4.[NB]März 2025 formulierten Bedenken und Handlungsempfehlungen. Der Bundesrat kommt zudem nicht darum herum, sich grundlegend mit den Zuständigkeiten von Bund und Kantonen im Bereich des Untergrunds zu befassen. Diese Feststellung werden Sie, Herr Bundesrat, selber machen, wenn Sie den Bericht vom 7.[NB]Dezember 2018 lesen, den der Bundesrat in Erfüllung des Postulates Vogler 16.4108 publiziert hatte. In diesem Bericht hielt der Bundesrat selber fest, dass die Zuständigkeit für die Regelung der Nutzung des Untergrunds und der diesbezüglichen Daten grundsätzlich bei den Kantonen liegt. Dem Bund fehlt insbesondere weitestgehend das Recht, solche Daten von den Kantonen und von Privaten einzufordern. Viele der in der Sache zuständigen Kantone haben in den letzten Jahren Gesetze über die Nutzung des Untergrunds erlassen und dabei teilweise auch die Frage geklärt, ob bzw. welche Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen sind.

Vor diesem Hintergrund rate ich Ihnen - es ist zwar nicht an mir, Empfehlungen und Ratschläge abzugeben, Herr Bundesrat, aber ich rate es Ihnen trotzdem -, zuerst die Kompetenzfrage zu klären; vorher macht eine Neuauflage der Gesetzesrevision nach Auffassung der Kommission keinen Sinn.

Ich komme zum Schluss: Die Kommission beantragt dem Rat einstimmig, dem Beschluss des Nationalrates zu folgen und die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen.