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preparatory:AB 359670

Roth Franziska · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-06-18

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen mit meiner Minderheit, die Übergangsbestimmung nicht nachträglich anzupassen. Darin ist aktuell geregelt, dass der maximal zulässige Effektivbestand der Armee von höchstens 140[NB]000 Militärdienstpflichtigen während einer Übergangszeit von fünf Jahren überschritten werden darf.

Entgegen dem, was auch hier im Saal immer wieder behauptet wird, gibt es kein Alimentierungsproblem. Die Behauptung, dass der Armee die Soldatinnen oder Soldaten ausgehen, ist aus meiner Sicht schlicht falsch. Vielmehr besteht das Problem darin, dass der Armeebestand die gesetzlich zulässige Maximalhöhe seit Jahren deutlich übersteigt, um Tausende Wehrpflichtige. Die maximal zulässige Übergangszeit von fünf Jahren endete per 31.[NB]Dezember 2022. Am 1.[NB]März 2023, also danach, betrug der Effektivbestand 147[NB]178 Militärdienstpflichtige. Seit dem 1.[NB]Januar 2023 verstösst der Bundesrat eigentlich gegen das Legalitätsprinzip gemäss Bundesverfassung. Das ist rechtsstaatlich fragwürdig. Noch heikler ist es, den Rechtsbruch durch eine nachträgliche Anpassung des Gesetzes an den rechtswidrigen Zustand zu lösen.

Auch inhaltlich braucht es diese Anpassung nicht. Der Effektivbestand von maximal 140[NB]000 Armeeangehörigen hat das Ziel, sicherzustellen, dass im Ernstfall die Einsatzarmee mit dem Soll-Bestand von 100[NB]000 Wehrpflichtigen vollständig einrückt. Dieses Ziel wird mit grosser Sicherheit erreicht. Bei Gelegenheit hat der Armeechef bekräftigt, dass der Soll-Bestand von 100[NB]000 auch mit einem Effektivbestand von 125[NB]000 sichergestellt wäre. Die Erfahrung während der Covid-Zeit hat diese Aussage bestätigt. Damals wurden Teile der Armee mobilisiert, und es rückten 95 Prozent der eingeteilten Armeeangehörigen tatsächlich ein. Der Soll-Bestand von 100[NB]000 Armeeangehörigen würde also auch mit einem Effektivbestand von weniger als 110[NB]000 Wehrpflichtigen ohne Weiteres erreicht.

Die entscheidende Kennzahl ist der Soll-Bestand von 100[NB]000. Diese Zahl entscheidet darüber, wie gross die Einsatzarmee im Ernstfall ist. Will der Bundesrat im Ernstfall mehr als 100[NB]000 Wehrpflichtige mobilisieren können, so soll er darüber bitte eine breite Diskussion anstossen, aber nicht, wie jetzt beantragt, eine Übergangsbestimmung abändern, die sich mit dem Effektivbestand befasst. Das ist meines Erachtens das Pferd vom Schwanz her aufgezäumt.

In der Kommission wurde auch damit argumentiert, der Bundesrat brauche ein Instrument, um den Effektivbestand an demografisch stärkere Jahrgänge anzupassen. Kolleginnen und Kollegen, auch dafür ist eine Übergangsbestimmung schlicht ungeeignet. Findet der Bundesrat, der Effektivbestand der Armee sei zu hoch oder zu niedrig, so hat ihm der Gesetzgeber die Kompetenz längst erteilt, statt maximal zwölf Jahrgänge nur deren elf oder deren zehn in der Armee zu behalten. Es zwingt auch niemand den Bundesrat, 2028 und 2029 gleich zwei Jahrgänge zusätzlich aus der Armee zu entlassen, um so künstlich den Bestand zu senken.

Sie sehen, Übergangsbestimmungen nachträglich anzupassen, ist nicht schicklich und passt nicht zu einer ausführlichen Diskussion. Ich ersuche Sie deshalb, die Anpassung der Übergangsbestimmung abzulehnen.

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