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Wicki Hans · Ständerat · 2025-09-08

Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-08

Wortprotokoll

Der Bundesrat hatte diesen zusätzlichen Absatz in seiner Vorlage auf Wunsch der Bundesversammlung vorgesehen. Materiell geht es darum, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung im Fall einer unzulässigen Abrede sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen seien. Die Grundlage dafür bildete die Motion Français 18.4282. Allerdings entschied unser Rat in der letztjährigen Beratung, diesen Zusatz zu streichen, also beim geltenden Recht zu bleiben. Der Nationalrat versuchte in der Folge, eine Art Kompromiss zu finden. Daraus resultierte die vorliegende Fassung. Faktisch basiert sie auf dem Entwurf des Bundesrates. Sie gibt aber zusätzlich vor, wie die Prüfung zu erfolgen hat, indem sie die einzelfallweise Prüfung hervorhebt.

Die anschliessende Diskussion in unserer Kommission ergab naturgemäss verschiedene Betrachtungsweisen. Die Kommissionsmehrheit empfiehlt, wenn auch sehr knapp, am Entscheid unseres Rates festzuhalten und diesen zusätzlichen Absatz ganz zu streichen. Dem stehen zwei Minderheitsanträge gegenüber. Die Minderheit I (Burkart) möchte dem Nationalrat folgen. Die Minderheit II (Ettlin Erich) ist im Grundsatz zwar ähnlicher Auffassung, allerdings möchte sie den Zusatz nicht als Absatz 1bis verankern, sondern in Absatz 2 Buchstabe b integrieren. Rechtlich würde damit festgehalten, dass die einzelfallweise Prüfung nicht bereits bei der Feststellung der harten Abrede gemäss Absatz 1 erfolgt, sondern eine Stufe später bei den Rechtfertigungsgründen gemäss Absatz 2. Aus Sicht der Minderheit II stellt dies einen Kompromissvorschlag zwischen der Fassung des Nationalrates und dem bisherigen Recht dar.

Aus Sicht der Mehrheit unserer Kommission ist der Antrag der Minderheit II kritisch zu beurteilen. Eine solche Verschiebung von Absatz 1 zu Absatz 2 verändert den Sinn hinter der Idee der ursprünglichen Motion Français und dem Beschluss des Nationalrates. In Absatz 1 geht es um die Wettbewerbsabreden mit einer erheblichen Beeinträchtigung. Der Nationalrat wollte gemäss seinem Verständnis präzisieren, was unter "erheblich" zu verstehen ist. Beim Antrag der Minderheit II geht es hingegen nicht um die Frage der Erheblichkeit. Vielmehr wird die einzelfallweise Prüfung gemäss qualitativen und quantitativen Kriterien auf die spätere Stufe der Rechtfertigung durch wirtschaftliche Effizienz verschoben. Es geht [PAGE 731] also um etwas anderes als das, was vom Nationalrat angedacht war. In dessen Beschluss geht es um die Erheblichkeitsprüfung, beim Antrag der Minderheit II hingegen um die Rechtfertigung.

In der Umsetzung könnte dies zu erheblichem Mehraufwand für alle Beteiligten führen. Denn wenn keine Erheblichkeit besteht, dürfte tendenziell gar keine Prüfung stattfinden, und wenn es eine gibt, dann müssten die Unternehmen wohl aufzeigen, dass sie den Tatbestand zur Rechtfertigung gemäss Absatz 2 Buchstabe b erfüllen. Mit anderen Worten: Sowohl für die Weko als auch für die betroffenen Unternehmen entstünde ein erheblicher Mehraufwand.

Ebenso lehnt die Mehrheit unserer Kommission den Antrag der Minderheit I ab, die Fassung des Nationalrates zu übernehmen. Bereits sprachlich wirft sie rechtliche Fragen auf. Mit der scheinbaren Präzisierung würde das Verfahren verkompliziert und eine Rechtsunsicherheit geschaffen. Zudem lässt sich die Frage stellen, ob es in der heutigen Situation, in der sich die Schweiz befindet, wirklich ratsam ist, ein Signal in dieser Form abzugeben. Es könnte zu Problemen bei der Äquivalenzlösung im Strombereich usw. führen. Verhandlungen würde es jedenfalls nicht vereinfachen.

Aus diesen Überlegungen empfiehlt Ihnen die Mehrheit unserer Kommission, die beiden Minderheitsanträge abzulehnen und am Beschluss unseres Rates zur Streichung von Absatz 1bis festzuhalten.