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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-09-08

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-09-08

Wortprotokoll

Sie haben es gehört, die Motion verlangt, dass folgende Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes ins Verrechnungssteuergesetz sowie ins Bundesgesetz über Stempelabgaben übernommen werden sollen: die relative und absolute Verjährung, die Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis und der Schutz vor Bestrafung.

Zur Verjährung: Der Bundesrat ist nicht grundsätzlich gegen die Einführung einer absoluten Verjährungsfrist bei der Verrechnungssteuer und bei den Stempelabgaben. Er erachtet jedoch die Frist von zehn Jahren, wie sie bei der Mehrwertsteuer gilt, bei der Verrechnungssteuer als zu kurz. Erstens würde eine Verjährungsfrist von zehn Jahren den Sicherungszweck der Verrechnungssteuer untergraben, da die Verjährungsfrist der Verrechnungssteuer kürzer wäre als diejenige der direkten Steuern; dort sind es ja fünfzehn Jahre. Zweitens besteht mit einer kürzeren Verjährungsfrist das Risiko, dass Steuerforderungen vermehrt verjähren könnten; das würde zu Steuerausfällen führen. Drittens zeigen die Erfahrungen mit der Mehrwertsteuer: Eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren kann auch dazu führen, dass Steuerpflichtige das Verfahren gezielt verzögern. Gleichzeitig steigt dann der Druck auf die Gerichte, solche Fälle zulasten anderer Verfahren prioritär zu behandeln.

Dann komme ich zur Frage der Pflicht zur unverzüglichen Veröffentlichung der behördlichen Praxis. Selbstverständlich hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein grosses Interesse daran, durch die Veröffentlichung von Praxisfestlegungen für Transparenz zu sorgen. Die nicht veröffentlichten Praxisfestlegungen betreffen in der Regel aber sehr spezifische Fragestellungen, bei denen es um Einzelfallbeurteilungen geht, zum Beispiel von Fällen mit missbräuchlichen Rechtsgestaltungen. Zudem besteht jederzeit auch die Möglichkeit, die Steuerfolgen von konkreten Sachverhalten vorgängig der ESTV zur Prüfung zu unterbreiten und einen entsprechenden Steuervorbescheid zu erhalten. Der Bundesrat anerkennt aber, dass die Publikationen zur Praxis bei der Verrechnungssteuer und bei den Stempelabgaben derzeit weniger übersichtlich und weniger klar strukturiert sind als diejenige zur Praxis bei der Mehrwertsteuer. Die ESTV ist daher bestrebt, die Praxisfestlegungen in den Bereichen der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben in Zukunft systematischer, kundenfreundlicher und bedürfnisorientierter zu gestalten und auch zu publizieren.

Zum Schutz vor Bestrafung: Steuerpflichtige haben bereits heute mehrere gesetzliche Möglichkeiten, eine andere Rechtsauffassung als diejenige der ESTV geltend zu machen. Neben den bereits erwähnten Steuervorbescheiden gehören dazu die Deklaration unter Vorbehalt, die Steuerzahlung unter Vorbehalt sowie die Selbstanzeige nach unterlassener Deklaration.

Sollten Sie die Motion annehmen, würde der Bundesrat im Zweitrat einen Änderungsantrag einreichen. Dieser Antrag würde vorsehen, die absolute Verjährungsfrist für die [PAGE 1331] Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben und die Mehrwertsteuer auf fünfzehn Jahre festzulegen.