preparatory:AB 360554
Riniker Maja · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-08
Wortprotokoll
Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten[GZ]
Loi fédérale sur l'échange international automatique de renseignements concernant les données salariales[GZ]
[VS][GZ]
Detailberatung - Discussion par article [GZ]
[VS][GZ]
Titel und Ingress, Art. 1-4[GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Titre et préambule, art. 1-4[GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 5 [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Pamini, Aeschi, Amaudruz, Buffat, Burgherr, Hübscher, Matter Thomas, Tuena)[GZ]
Abs. 3, 4 [GZ]
Streichen
[VS]
Antrag Pamini[GZ]
Abs. 3bis [GZ]
Eine solche Zustimmung darf ausschliesslich erteilt werden zum Zweck der Verfolgung des betroffenen Arbeitnehmers wegen einer Steuerstraftat oder einer Straftat, für welche ein Rechtshilfeverfahren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG zulässig wäre.
Schriftliche Begründung [GZ]
Der Artikel ist so zu ändern, dass er den Grundsätzen der Spezialität und der Erkennbarkeit (bei der Datenbeschaffung) Rechnung trägt, wie sie im Rahmen der Amtshilfe und des Datenschutzrechts gelten. Zweck von Datenbeschaffung und -austausch ist es, die Übermittlung von Informationen zu ermöglichen, die für die Besteuerung des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich sind. Die Übermittlung der Daten zu anderen Zwecken darf nur zulässig sein, wenn sie, neben der Besteuerung des betroffenen Arbeitnehmers, für die Verfolgung allfälliger Steuerstraftaten dienlich ist oder wenn von der Schweiz ein Gesuch um strafrechtliche Rechtshilfe entgegengenommen werden könnte, beispielsweise im Falle von Sozialhilfebetrug. In jedem Fall ist diese mögliche Erweiterung des Verwendungszwecks der übermittelten Informationen strikt auf den vom Datenaustausch betroffenen Arbeitnehmer zu beschränken. Eine Verwendung dieser Daten gegenüber Dritten und/oder gegenüber dem Arbeitgeber ist ausgeschlossen. Die betreffenden Daten wurden nämlich vom Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Besteuerung der betroffenen Arbeitnehmer gesammelt und dürfen nach den im Datenschutzrecht geltenden Grundsätzen der Zweckbindung und Erkennbarkeit nicht für andere Zwecke verwendet werden. Die mit dem Änderungsantrag vorgesehenen Anforderungen dienen daher zur Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze im Rahmen des Datenaustauschs, wie sie in der schweizerischen Rechtsordnung verankert sind.
[VS]
Art. 5 [GZ]
Proposition de la majorité [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Pamini, Aeschi, Amaudruz, Buffat, Burgherr, Hübscher, Matter Thomas, Tuena)[GZ]
Al. 3, 4 [GZ]
Biffer [PAGE 1321]
[VS]
Proposition Pamini [GZ]
Al. 3bis [GZ]
Un tel consentement ne peut être donné que dans le but de poursuivre l'employé concerné pour une infraction fiscale ou une infraction pour laquelle une procédure d'entraide judiciaire serait admissible au sens de l'article 3 alinéa 3 EIMP.
[VS]
Präsidentin (Riniker Maja, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit Pamini wurde zurückgezogen.