Villiger Kaspar · Bundesrat · 2003-09-15
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-09-15
Wortprotokoll
Ich habe ausser dem Folgenden nichts beizufügen: Der Bundesrat möchte das Bundespersonalgesetz mit den Grundsätzen - der neue Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes - aufs neue Jahr hin in Kraft setzen. Er möchte die Verordnung und diese Richtlinien vorher festlegen, sodass man diese hier schon anwenden kann. Wenn Sie in diesem Gesetz Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe j anschauen, sehen Sie, dass dort eben die Richtlinien des Bundesrates und die Grundsätze sinngemäss angewendet werden müssen. Damit, meinen wir, sei sichergestellt, dass auch die Nationalbank die Entlöhnungen nach den gleichen Kriterien wie die Post und die Bahnen usw. festlegen muss. Das sollte eine gewisse Sicherheit dafür geben, [PAGE 1288] dass hier nicht überbordet wird. Im Übrigen ist im Vergleich zu den Marktlöhnen bei der Nationalbank wahrscheinlich nicht überbordet worden, das hat auch nie zu Kritik Anlass gegeben. Ich glaube, bei den normalen kotierten Aktiengesellschaften ist ja auch nicht die Generalversammlung zuständig - das ist noch nicht Gesetz. Wenn Sie das einmal tun würden, könnte man sich das neu überlegen.
Wir bitten Sie deshalb, hier dem Bundesrat zuzustimmen und den Antrag abzulehnen.