Jans Beat · Bundesrat · 2025-09-10
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2025-09-10
Wortprotokoll
Das vorliegende Geschäft umfasst drei Vorlagen. Bei der Vorlage 1 geht es um die Anpassung des Schengener Grenzkodexes. Darin sind die Regeln für die Kontrollen an den Aussen- und Binnengrenzen des Schengen-Raums festgelegt. Aufgrund der Flüchtlingskrise im Jahr 2015 und der späteren Covid-19-Pandemie sowie als Reaktion auf die anhaltende terroristische Bedrohung wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen punktuell angepasst. Die Schweiz war an diesen Diskussionen beteiligt.
Indépendamment de cette reprise, deux modifications de la loi fédérale sur les étrangers et l'intégration (LEI) sont en outre proposées.
Le projet 2 prévoit d'accorder à l'avenir au Protocole du DFAE et à la Mission permanente de la Suisse auprès de l'Office des Nations Unies et des autres organisations internationales à Genève un accès au système national Etias. Cette modification permettra de consulter lesdits services du DFAE dans le cadre de l'octroi des autorisations de voyage Etias au moyen d'un système, plutôt que par courriel.
Le projet 3 concerne plusieurs changements d'ordre rédactionnel visant à harmoniser la terminologie de la LEI avec celle du code frontières Schengen.
Nun zum Inhalt der Vorlage 1 und damit zur Änderung des Grenzkodexes: Um den Schengen-Raum zu stärken und eine einheitlichere Anwendung der Vorschriften für die Kontrolle an den Aussen- und Binnengrenzen sicherzustellen, hat die EU den Schengener Grenzkodex punktuell angepasst. Es geht im Wesentlichen um folgende Neuerungen:
Der Rat der EU, welcher die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten repräsentiert, kann bei einer gesundheitlichen Notlage grossen Ausmasses für eine beschränkte Zeit Reisebeschränkungen an den Schengen-Aussengrenzen vorsehen, z.[NB]B. durch Beschränkungen der Einreise oder sanitarische Massnahmen wie Quarantäne. Die Schengen-Staaten können für ihr Staatsgebiet zum Schutz der öffentlichen Gesundheit weitere, strengere Restriktionen vorsehen.
Weiter wird ein neuer Schengen-Schutzmechanismus geschaffen. Dieser kommt zur Anwendung, wenn eine gravierende Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit das Funktionieren des gesamten Schengen-Raumes gefährdet. Der Rat der EU kann in diesem Fall mit einem Beschluss die Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen für einen Zeitraum von sechs Monaten erlauben. Der endgültige Entscheid obliegt aber den einzelnen Ländern. Ziel dieser Änderung ist es, die notwendigen Massnahmen auf europäischer Ebene besser zu koordinieren.
Mit der Vorlage werden weiter die Voraussetzungen und Verfahren zur einseitigen Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen durch die Schengen-Staaten präzisiert. Weiterhin gilt der Grundsatz, dass eine Wiedereinführung nur als letztes Mittel zur Anwendung kommen soll, wenn es keine alternativen Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gibt. Die Maximaldauer von vorhersehbaren Kontrollen beträgt neu drei Jahre; heute sind es zwei Jahre. Die Schengen-Staaten müssen dabei wie bis anhin prüfen, ob alternative Massnahmen zur Einführung[NB]von[NB]Binnengrenzkontrollen angezeigt sind. Dazu gehören beispielsweise Personenkontrollen im Rahmen von Zollkontrollen. Neu muss diese Prüfung aber detaillierter begründet werden.
Weiter sehen die neuen Bestimmungen vor, dass die Europäische Kommission oder die betroffenen Schengen-Staaten ein Konsultationsverfahren starten können, um die Voraussetzungen, die Verhältnismässigkeit sowie die Auswirkungen von Binnengrenzkontrollen zu diskutieren.
Im angepassten Schengen-Grenzkodex ist zudem ein neues Überstellungsverfahren bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten vorgesehen. Bei eindeutigen Hinweisen soll es neu möglich sein, irregulär aufhältige Ausländerinnen und Ausländer innerhalb von 24 Stunden an einen anderen Schengen-Staat zu überstellen. Asylsuchende und Personen, die internationalen Schutz erhalten haben oder beantragen, sind von dieser Massnahme ausgenommen.
Die Umsetzung dieser Bestimmungen erfordert gewisse Anpassungen des AIG und des BPI. Die geltenden Regelungen des AIG zum Grenzübertritt, zur Grenzkontrolle und zur vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen werden präzisiert. So werden die Vorgaben zur Wiedereinführung von Grenzübertrittskontrollen an den Binnengrenzen der Schweiz auf Gesetzesstufe gehoben. Dabei bleiben die Voraussetzungen für die Auslösung und die geltende Kompetenzverteilung zwischen Bundesrat und EJPD beibehalten. Unverändert bleiben auch die Kompetenzen der Kantone und des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit.
Neu wird im AIG auch eine Grundlage zur Anordnung von Massnahmen an den Schengen-Aussengrenzen zwecks Eindämmung einer gesundheitlichen Notlage eingeführt. Der Bundesrat soll Einreisebeschränkungen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz sowie weitere gesundheitsbedingte Massnahmen zum Schutz des internationalen Personenverkehrs anordnen können. Das neue Überstellungsverfahren ist ebenfalls ins AIG aufzunehmen. Es kommt subsidiär zu den bestehenden Rückübernahmeabkommen zur Anwendung.
Für den Zugriff des EDA auf das Etias werden mit der Vorlage 2 und für die formalen sprachlichen Anpassungen in Bezug auf den Schengener Grenzkodex werden mit der Vorlage 3 ebenfalls verschiedene Artikel im AIG angepasst.
Vom 26.[NB]Juni 2024 bis zum 17.[NB]Oktober 2024 wurde zu den drei Vorlagen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Die Ergebnisse waren mehrheitlich positiv. Von mehreren Kantonen wurde positiv hervorgehoben, dass die vorliegenden Gesetzesänderungen für sie keine personellen und finanziellen Auswirkungen haben.
Die Gesetzentwürfe wurden aufgrund der Vernehmlassung punktuell angepasst. Beispielsweise wurde in Entwurf 2 präzisiert, welche Stellen des EDA Zugriff auf das N-Etias erhalten sollen.
Noch kurz etwas zu den Kosten: Lediglich Entwurf 1 wird zur Erfassung der statistischen Daten, welche die Schweiz im Zusammenhang mit dem neuen Überstellungsverfahren jährlich an die EU liefern wird, direkte Kosten für den Bund mit sich bringen; zur Erfassung der notwendigen Angaben ist eine technische Anpassung des Systems E-MAP erforderlich. Die Projektkosten belaufen sich gemäss aktuellem Stand auf rund 200[NB]000 Franken, sie sind im Finanzplan 2026 eingestellt. Personelle Auswirkungen gibt es keine.
Zum Schluss noch folgende Bemerkungen: Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob die Schweiz Grenzkontrollen einführen soll oder nicht, sondern um punktuelle Verbesserungen am rechtlichen Rahmen, der diese Frage für den Schengen-Raum regelt. So wird der Aussengrenzschutz punktuell verbessert und die Form zur Einführung von Binnengrenzkontrollen präzisiert. Die Voraussetzungen zur Einführung von Grenzkontrollen bleiben unverändert, und der nationale Spielraum bleibt gewahrt - er wird teilweise sogar noch vergrössert.
Bei der Umsetzung des neuen Überstellungsverfahrens ist das Recht auf Asyl sichergestellt. Im Rahmen der Debatte in der ständerätlichen Kommission kam die Frage auf, inwieweit das vorliegende Geschäft mit dem Geschäft zur Übernahme der Umsetzung des EU-Migrations- und -Asylpaktes verbunden sei. Hier kann ich sagen: Zwischen diesen beiden Vorlagen gibt es keine inhaltliche Verbindung. Die beiden Geschäfte wurden von der EU mit einem Monat Abstand verabschiedet, darum kommen sie hier jetzt zeitgleich. Inhaltlich handelt es sich aber um unterschiedliche Themen.
Der Ständerat trat am 16.[NB]Juni 2025 auf die Vorlagen ein, er genehmigte dieses Geschäft. Ihre Kommission ist am [PAGE 1391] 14.[NB]August 2025 ebenfalls auf die Vorlagen eingetreten. Ich bitte Sie, es dem Ständerat und Ihrer Kommission gleichzutun und auf die Vorlagen einzutreten. Ich werde mich zu den Anträgen dann in der Detailberatung äussern.
[VS]