Rossi Viktor · 2025-09-10
Rossi Viktor · Bern · 2025-09-10
Wortprotokoll
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Ständerätinnen und Ständeräte und, ich erlaube mir zu sagen, sehr geehrter Herr Altbundesrat, besten Dank für die Gelegenheit, zur Motion Schwander 25.3634 Stellung zu nehmen. Es ist mein Anspruch, zu versuchen, Klarheit in die eine oder andere Äusserung der vorgängigen Redner zu bringen.
Mit der Motion wird vom Bundesrat verlangt, dass er der Öffentlichkeit zwei Dokumente zugänglich macht, die im Zusammenhang mit dem Beschluss des Bundesrates über die Bilateralen II stehen, wie es ausgeführt wurde. Mit dem Vorstoss wird verlangt, den Antrag des EDA und des damaligen Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (EVD) an den Bundesrat vom 3.[NB]Juni 2004 zu publizieren und den Entwurf des Bundesamtes für Justiz zu einem Mitbericht zu veröffentlichen. Es geht also nicht um zwei Anhänge, wie wir gehört haben, sondern um diese zwei Dokumente, die Kerndokumente des sogenannten Mitberichtsverfahrens sind.
Wie Sie wissen und wie auch erläutert wurde, ist der gesetzlich vorgesehene Prozess der Willensbildung des Bundesrates im Rahmen dieses Mitberichtsverfahrens in zwei Etappen unterteilt. Ich erlaube mir, das noch einmal zu schildern, auch wenn der eine oder andere Aspekt bereits erwähnt wurde. [PAGE 805]
In einem ersten Schritt findet das sogenannte schriftliche Mitberichtsverfahren statt. Dieses wird in dem Moment eröffnet, in dem das antragstellende Departement den Antrag, den der Departementsvorsteher, die Departementsvorsteherin unterzeichnet hat, bei der Bundeskanzlei einreicht. Damit wird das Mitberichtsverfahren zu diesem Antrag, zu diesem Geschäft, eröffnet. Ab diesem Zeitpunkt haben alle Departemente die Möglichkeit, zu diesem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen. Sie können schriftlich sogenannte Mitberichte einreichen. Auf diese schriftlichen Mitberichte wird in der Regel wieder schriftlich geantwortet. Das sind die sogenannten Stellungnahmen.
Nach Abschluss des ersten Teils, des schriftlichen Mitberichtsverfahrens, folgt im Rahmen der Bundesratssitzung der mündliche Meinungsbildungsprozess. Der Meinungsbildungsprozess wird mit einem formellen Beschluss, mit einem Bundesratsbeschluss, abgeschlossen.
Der bundesrätliche Meinungs- und Entscheidungsfindungsprozess ist nicht öffentlich, wie vorhin schon verschiedene Redner präzisiert haben. Hingegen muss der Bundesrat grundsätzlich das Resultat des Prozesses publizieren. Das heisst, der Bundesrat ist gesetzlich zu einer aktiven Information der Öffentlichkeit verpflichtet. Das ist in Artikel 10 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) geregelt. Er kommt dieser Verpflichtung beispielsweise nach, indem er Medienmitteilungen veröffentlicht oder indem die Bundesratsmitglieder an Medienkonferenzen teilnehmen. Der Bundesrat kommt dem aber auch nach, indem er in vielen Fällen weitere Informationen zum Inhalt des Beschlusses veröffentlicht wie etwa Vernehmlassungsunterlagen, Erlassentwürfe, Botschaften oder Verordnungstexte.
Mit diesem Entscheidungsverfahren, mit diesem Mitberichtsverfahren wird das in Artikel 177 der Bundesverfassung verankerte Kollegialprinzip, auch das wurde bereits genannt, konkret umgesetzt. Es geht dabei darum - es ist mir ein Anliegen, das im Namen des Bundesrates noch einmal[NB]zu[NB]unterstreichen, auch wenn es vorhin schon gesagt wurde -, dass sich jedes Mitglied des Bundesrates in einem vertraulichen, geheim gehaltenen Rahmen im Vertrauen darauf, dass diese Wortmeldungen den Weg in die Öffentlichkeit nicht finden, offen äussern kann und dass der Bundesrat eine möglichst breite und offene Diskussion führen kann, bevor anschliessend ein Beschluss gefasst wird. Auf die ganze Diskussion rund um die Leaks und Indiskretionen, die wir alle kennen und die diesen Prozess beeinträchtigen, gehe ich hier im Speziellen nicht ein. Man könnte also, um diesen Teil abzuschliessen, sagen: Ein gemeinsamer Konsens im Bundesrat kann nur dann gefunden und geschlossen nach aussen getragen werden, wenn der Bundesrat in seinem innersten Kern offen und vertraulich beraten kann. Ohne diese Vertraulichkeit ist das verfassungsrechtlich verankerte Kollegialprinzip ausgehöhlt.
Jetzt haben wir auch gehört, dass Artikel 21 RVOG dieses Mitberichtsverfahren, das ich geschildert habe, als nicht öffentlich erklärt. Unter diese Bestimmung fallen neben den eigentlichen Mitberichten auch der Antrag an den Bundesrat, sämtliche Beilagen, aber auch die Stellungnahme auf Antworten auf die eingereichten Mitberichte. Die Unterlagen, die ich jetzt aufgezählt habe, bleiben bis zum Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist - diese dauert 30 Jahre - unter Verschluss. Die mit der Motion verlangten Dokumente werden somit ab Juni 2034 öffentlich einsehbar.
Wie die Motion ausführt, wurden bestimmte Dokumente im Zusammenhang mit dieser Beschlussfassung bereits freigegeben. Ich möchte gerne noch einmal auf die Gründe eingehen und vielleicht das eine oder andere anhand der vorherigen Ausführungen klarstellen: Diese Dokumente, deren Veröffentlichung in der Motion verlangt wird, wurden nicht in dieser Form ins Mitberichtsverfahren gegeben. Herr Ständerat Würth hat richtig gesagt, dass es einen Ämterkonsultationsprozess gibt, der diesem Mitberichtsverfahren vorgelagert ist. Der Übergang von diesem Ämterkonsultations- ins Mitberichtsverfahren lässt sich nicht juristisch schwarz-weiss oder abschliessend definieren. Es gibt einen gewissen Interpretationsspielraum bei der Frage, ab wann ein Dokument dann eben ein Dokument des Mitberichtsverfahrens ist. Dort stellt sich dann auch die Frage, welches rechtliche Ermessen den zuständigen Behörden zukommt, um zu entscheiden, ob ein solches Dokument herausgegeben wird oder nicht. Auch das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung wurde bereits zitiert.
Namentlich der Bericht, der im Kern dieser Motion steht, nämlich der Bericht der Arbeitsgruppe "Genehmigungsverfahren für die Bilateralen II", zirkulierte damals innerhalb der Verwaltung im Rahmen des Ämterkonsultationsverfahrens, also noch vor dem Start des Mitberichtsverfahrens, bereits relativ breit. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass das zuständige Amt, im vorliegenden Fall das Bundesamt für Justiz, mit der Publikation des Entwurfes dieses Berichtes im Rahmen seines rechtlichen Ermessens gehandelt hat. Es war das Bundesamt für Justiz und damit das zuständige Amt, das diesen Entwurf publiziert hat, und nicht der Bundesrat.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten: Der Bundesrat ist an die rechtlichen Vorgaben, was die Nichtöffentlichkeit des Mitberichtsverfahrens angeht, gebunden und kann die verlangten Dokumente aus seiner Sicht daher nicht publizieren.
Ich möchte abschliessen mit dem Gedanken, der auch von zwei Rednern erwähnt wurde, wonach, sollte die Motion angenommen werden, die verlangte Publikation von Mitberichtsunterlagen vor Ablauf der archivrechtlichen Schutzfrist aus Sicht des Bundesrates eine Präzedenzwirkung hätte, die sich folgenreich auf die Vertraulichkeit der Beratungen des Bundesrates und damit auch auf das Kollegialprinzip auswirken könnte.
Deshalb bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, die Motion abzulehnen.