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Fässler Daniel · Ständerat · 2025-09-10

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-10

Wortprotokoll

Kollege Schwander hat für seine Motion einen etwas gar langen und sperrigen Titel gewählt. Sein Vorstoss wirft jedoch eine berechtigte und nur auf den ersten Blick einfach zu beantwortende Frage auf, nämlich: Kann vom Bundesrat verlangt werden, dass er ein im Rahmen eines Mitberichtsverfahrens - unter Federführung des Bundesamtes für Justiz - erstelltes Gutachten in der definitiven Version veröffentlicht, wenn er, der Bundesrat, selber gewisse amtliche Dokumente, darunter den Entwurf dieses Gutachtens, aus demselben Mitberichtsverfahren selektiv veröffentlicht hat?

Der Bundesrat begründet seinen Antrag auf Ablehnung der Motion sehr knapp und meines Erachtens auch widersprüchlich. Er beruft sich auf den in Artikel 21 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes festgeschriebenen Grundsatz, wonach Verhandlungen des Bundesrates sowie das den Bundesratsverhandlungen vorausgehende Mitberichtsverfahren nicht öffentlich sind. Das ist zutreffend. Ebenso zutreffend ist der Hinweis des Bundesrates, dass das Archivgut des Bundes der Öffentlichkeit erst nach Ablauf von 30 Jahren zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. In der Begründung des Bundesrates habe ich persönlich allerdings eine Auseinandersetzung mit den relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) vermisst. Das Öffentlichkeitsgesetz hält in Artikel 8 Absatz 1 ebenfalls fest, dass kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens besteht. Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht gestützten Praxis ist der Ausschluss des Rechts auf Zugang zu solchen Dokumenten endgültig. Entscheidend ist daher letztlich nur noch, welche Dokumente zum Mitberichtsverfahren gehören. Gemäss Praxis des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Edöb) und des Bundesverwaltungsgerichtes fallen jene Dokumente darunter, welche während der Dauer des Mitberichtsverfahrens erstellt wurden und der Vorbereitung eines Entscheids des Bundesrates gedient haben. Nicht als Dokumente des Mitberichtsverfahrens gelten demgegenüber Beilagen zu einem Antrag eines Departements an den Bundesrat, die vor der Eröffnung eines Mitberichtsverfahrens entstanden sind.

Weder der Begründung der vorliegenden Motion noch der Stellungnahme des Bundesrates lässt sich entnehmen, wann das strittige Verwaltungsgutachten erstellt wurde, in dem vorgeschlagen wurde, das Schengen/Dublin-Abkommen dem obligatorischen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen. Aufgrund der in der Motion genannten Daten ist davon auszugehen, dass das Gutachten erst kurz vor der massgeblichen Bundesratssitzung vom 7.[NB]Juni 2004 fertiggestellt wurde; denn auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz findet sich eine am 25.[NB]Mai dieses Jahres vom Bundesrat publizierte und einige Tage ältere Version des Gutachtens, datiert vom 1.[NB]Juni 2004. Es besteht also eine Differenz von sechs Tagen bis zur Bundesratssitzung. Ich gehe somit davon aus, dass das strittige Verwaltungsgutachten sowohl im Entwurf als auch in der definitiven Version während der Dauer des Mitberichtsverfahrens erstellt wurde. Aus rechtlicher Sicht gibt es daher triftige Gründe, die Motion abzulehnen.

Nun folgt aber ein grosses Aber, Herr Schwander hat es bereits ausgeführt: Der Bundesrat selbst hat den vom EJPD im Rahmen des Mitberichtsverfahrens gestellten Antrag und vor allem auch eine am 1.[NB]Juni 2004 erstellte ältere Version des strittigen Verwaltungsgutachtens publiziert. Der Bundesrat selbst hat sich damit nicht an die gesetzlichen Vorgaben im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz und auch nicht an die Bestimmungen im Öffentlichkeitsgesetz gehalten. Seine inkonsequente und offensichtlich politisch motivierte Rechtsanwendung begründete der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27.[NB]August mit der Aussage, er habe damit im Rahmen des rechtlichen Ermessens gehandelt. Ein rechtliches Ermessen gibt es aber nur, wenn im Gesetz ein solches Ermessen auch eingeräumt ist. Weder das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz noch das Öffentlichkeitsgesetz räumen aber dem Bundesrat ein rechtliches Ermessen ein. Und wenn schon, dann müsste der Bundesrat dieses Ermessen konsequent und auch aufgrund von sachlichen Kriterien gleichwertig anwenden. Indem er bei der Ausübung seines vermeintlichen rechtlichen Ermessens unterschiedliche Massstäbe anwendet, muss sich der Bundesrat, ich kann es nicht anders sagen, den harten Vorwurf der Willkür gefallen lassen.

Die inkonsequente Informationspolitik des Bundesrates ist nicht nur stossend, sondern unhaltbar. Entweder sind alle während des fraglichen Mitberichtsverfahrens gestellten Anträge und die dazu eingereichten Beilagen geheim, oder der Bundesrat hat alle offenzulegen. Der Bundesrat, ich habe es bereits kurz erwähnt, hat am 25.[NB]Mai dieses Jahres das strittige, unter Federführung des Bundesamtes für Justiz erstellte Verwaltungsgutachten nur in einer älteren, nicht definitiven Version veröffentlicht. Sie finden das Gutachten auf der [PAGE 804] Webseite des Bundesamtes für Justiz, nicht jedoch die ihm offenbar aus politischen Gründen nicht passende definitive Version. Damit bewegt sich der Bundesrat nicht, wie von ihm behauptet, im Rahmen seines rechtlichen Ermessens, sondern betreibt aus politischen Gründen eine selektive Informationspolitik. Das geht nicht. Die Motion verdient daher Unterstützung.

Man wird nun einwenden, dass wir, wenn wir diese Motion gutheissen, Tür und Tor dafür öffnen, mit Motionen Dokumente aus Mitberichtsverfahren öffentlich zu machen. Nein, das ist nicht der Fall. Das Mitberichtsverfahren und die Verhandlungen des Bundesrates sollen auch in Zukunft geheim und nicht öffentlich sein. Wenn der Bundesrat nur selektiv Dokumente veröffentlicht, aber nicht alles veröffentlichen möchte, handelt er jedoch willkürlich.

Aus diesem Grund ist die Motion gutzuheissen.