Würth Benedikt · Ständerat · 2025-09-11
Würth Benedikt · Ständerat · St. Gallen · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-11
Wortprotokoll
Ich muss hier etwas ausführlicher werden, weil sich Ihre Kommission bei dieser Bestimmung nochmals sehr ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwieweit das Kriterium der Erwerbstätigkeit zu konkretisieren ist. Mit der Fassung der ersten Runde haben wir entschieden, dass man erwerbstätig sein muss, wenn man eine Betreuungszulage beantragen möchte. Wir haben aber nicht entschieden, ob sich das in einer Zweielternfamilie auf beide potenziell anspruchsberechtigten Personen bezieht. Insofern haben wir uns die Frage gestellt, ob es angesichts der Zielsetzung dieses Erlasses, auch die Mobilisierung von Arbeitskräften zu fördern, nicht sachgerecht wäre, im Gesetz festzuhalten, dass im Grunde genommen beide anspruchsberechtigten Personen erwerbstätig sein müssen.
Konkret und einfach gesagt: In einer Konstellation, bei der ein Elternteil nach der Gesetzgebung erwerbstätig ist und der andere Elternteil nicht, bestünde keine Anspruchsberechtigung mehr. Wir sind in der Kommission der Meinung, wir sollten beide anspruchsberechtigten Personen mit einbeziehen, weil wir sonst inkonsequent sind und nicht die Zielsetzung des Gesetzes verfolgen.
Ich möchte Sie auch daran erinnern, dass wir beispielsweise bei der Frage, ob jemand, der arbeitslos ist, anspruchsberechtigt ist, gesagt haben: Nein, hier besteht kein Grund für eine staatliche Leistung. Er oder sie kann die Kinderbetreuung selbst übernehmen.
Die Frage, die sich hier stellt, ist, was das finanziell ausmacht. Diese Kosten können nur schwer quantifiziert werden. Eine Herleitung kann man machen, wenn man die Fallzahlen oder die Verhältnisse beim Nachweis des Kinderbetreuungskostenabzugs im Steuerrecht, also des Drittbetreuungskostenabzugs, betrachtet. Immerhin sind dort 5 bis 10 Prozent der Fälle dergestalt, dass in einem Haushalt tatsächlich nur eine Person erwerbstätig ist. Diese Fallkategorie würde neu ausgeschaltet.
Zur Frage der Erwerbstätigkeit: Wir sind hier ja in der Logik des Familienzulagensystems, und wir wollen diese Logik nicht verlassen. In dieser Hinsicht ist die Frage nach der Schwelle der Erwerbstätigkeit definiert. Um Familienzulagen beziehen zu können, müssen Arbeitnehmende aktuell ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens 630 Franken im Monat bzw. 7560 Franken im Jahr erzielen. Liegt das Einkommen unter diesem Betrag, gilt die arbeitnehmende Person als nicht erwerbstätig. Das ist im Grunde genommen die Schwelle, die gilt. Ich sage das, weil Sie das aus der Fahne nicht herauslesen können.
Wenn Sie unseren Antrag lesen, sehen Sie: Es gibt gewisse sachliche Gründe, bei denen eine Ausnahme vom Grundsatz, den ich soeben erläutert habe, gerechtfertigt ist. Die Konkretisierung dieser sachlichen Gründe wird aber der Verordnunggeber, also der Bundesrat, vornehmen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel, das in der Kommission diskutiert wurde und das zeigt, in welche Richtung es gehen könnte: Es ist denkbar, dass der zweite Elternteil schwer oder gar nicht auffindbar ist oder es einen Kontaktabbruch gab aufgrund von Gewalt, Konflikten usw. In einem solchen Fall wäre es stossend, vom alleinerziehenden Elternteil einen Nachweis der Erwerbstätigkeit des anderen zu verlangen. Das sind typischerweise Härtefälle, in denen jedem einleuchtet, dass es schwer nachvollziehbar wäre, wenn die zweite Erwerbstätigkeit auch beigebracht werden müsste. Aber diese Detailfälle werden durch den Verordnunggeber, durch den Bundesrat, konkretisiert.
Wir nehmen hier auch ein Anliegen der Wirtschaft auf. Die Wirtschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach dem Konzept der Kommission bzw. des Ständerates die Finanzierung massgeblich durch die Wirtschaft erfolgt. Die Wirtschaft hat zu Recht dargelegt: Wenn sie schon zahlen muss, dann soll bei der Arbeitskräftemobilisierung ein möglichst guter Effekt erzielt werden. Leute, die nicht erwerbstätig sind und trotzdem Betreuungszulagen kriegen - das wäre nicht im Sinne des Erfinders. Vor diesem Hintergrund haben wir diese grössere Anpassung vorgenommen.
Die weiteren Ausführungen, die im Antrag gemacht werden, beziehen sich auf technische Rechtsgrundlagen. Wir müssen diesbezüglich die Registerführung etwas komplexer ausgestalten. Es ist aber machbar. Es ist ein gewisser Mehraufwand, das ist einzuräumen. Aber diese Bestimmung wurde unter Einbezug der Konferenz der Ausgleichskassen entwickelt, und es ist durchaus machbar, das so zu vollziehen.
Wir haben diese Konstellation auch bei den Differenzzulagen. Wenn von zwei Elternteilen der eine im Kanton X und der andere im Kanton Y arbeitet, haben wir auch solche Fallkonstellationen. Insofern ist das für den Vollzug nicht etwas grundlegend Neues.
Wir haben nach längerer und sehr einlässlicher Analyse und Diskussion diese Optimierung im Erlass vorgenommen. Ich glaube, mit dieser Anpassung wurde die Vorlage nochmals verbessert. Es konnte eine Lücke geschlossen werden.
Namens der Kommission bitte ich Sie, uns hier zu folgen. Es liegen keine anderslautenden Anträge vor.