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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2025-09-11

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2025-09-11

Wortprotokoll

Ich versuche, hier etwas summarisch durch diese Minderheits- und Mehrheitsanträge durchzugehen und mich nur zu gezielten Themenkomplexen konkreter zu äussern.

Zunächst einmal unterstützt der Bundesrat bei Artikel 2 Absatz 3bis GwG die Minderheit I (Flach), und bei Absatz 3ter GwG unterstützt er die Minderheit Mahaim. Risikobehaftete Tätigkeiten von Anwälten oder anderen Beratern beschränken sich nicht auf Transaktion und Geldüberweisung. Die Fassung der Mehrheit definiert hier nicht klar, welche Tätigkeiten künftig unterstellt sein sollen. Die Mehrheitsversion ist deshalb aus Sicht des Bundesrates hier etwas zu eng. Die Sorgfaltspflichten sollen für alle Gesellschaftsformen gelten, nicht nur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht operativen Rechtseinheiten.

Dann zu Artikel 2 Absatz 3quater GwG: Hier geht es um die Amtsnotariate; hier unterstützt der Bundesrat die Position Ihrer Kommission. Der Ständerat hat ja beschlossen, auch Amtsnotariate zu unterstellen. Das war vom Bundesrat nicht [PAGE 1448] vorgesehen. Dies erfordert aber eine besondere Aufsichtsregelung. Kantonsangestellte können sich nicht einer privatrechtlichen Selbstregulierungsorganisation anschliessen. Ihre Kommission hat die Vorlage ergänzt, wonach Kantone eine Aufsicht bezeichnen können. Die Vorlage erfordert eine teleologische Auslegung. Den Besonderheiten des Amtsnotariats und dessen Aufsicht ist somit Rechnung getragen.

Bei Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f GwG sind beide Varianten denkbar für den Bundesrat. Ich überlasse Ihnen hier den Entscheid.

Dann zu Artikel 2 Absatz 4bis GwG: Hier unterstützt der Bundesrat die Minderheit Flach gemäss Entwurf der RK-S.

Bei Artikel 2 Absatz 4ter GwG unterstützt der Bundesrat die Minderheit I (Flach). Es geht hier um den Schwellenwert von 3 Millionen Franken; das ist ein sinnvoller Kompromiss. Der Bundesrat unterstützt bei Buchstabe j dieses Absatzes die Minderheit Bally. Die Ausnahme ist nicht notwendig, sie schürt nur Verwirrung.

Dann noch zu Artikel 2a Absatz 6 GwG: Hier unterstützt der Bundesrat die Minderheit I (Flach). Es spricht grundsätzlich nichts gegen eine solche Definition auf Gesetzesstufe. Es sollte aber die bestehende Definition der Sitzgesellschaft übernommen werden. Das hat sich in der Praxis bislang bewährt.

Und dann zu Artikel 8c Absatz 2 GwG: Hier unterstützt der Bundesrat die Minderheit Dandrès. Die direkte Delegation einer gesetzlichen Kompetenz an eine privatrechtliche Organisation verletzt aus Sicht des Bundesrates das Legalitätsprinzip.

Je suis à la fin de mon intervention, j'ai tout dit[NB]!

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