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Rösti Albert · Bundesrat · 2025-09-15

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2025-09-15

Wortprotokoll

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung legt klare Regeln fest: Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Im erläuternden Bericht wird auf diese Ausnahmeregelung Bezug genommen.

Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft haben im Vorfeld Bedenken geäussert, dass Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse aufgrund der Mitteilungspflichten der Verpackungsverordnung offengelegt werden könnten. Diese Bedenken sollen klar adressiert werden. Sofern ein Zugangsgesuch gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip erfolgt, welches weiter geht als die aktiv veröffentlichten Informationen, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Die Vertraulichkeit von Informationen, die unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis fallen, muss jedoch in jedem Fall gewährt werden.