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Dormann Rosmarie · Nationalrat · 2003-09-17

Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-17

Wortprotokoll

In der Tat gibt es drei Differenzen - aber massgebende Differenzen -, die uns im Blick auf die dritte Lesung geblieben sind: die Frage der Höhe der Witwenrente, der Frühbezug der Rente und seine soziale Abfederung und der Anteil des Bundes an den Mehrwertsteuereinnahmen. Eine eher unbedeutende Differenz haben wir bei Artikel 11 beseitigt; hier hat der Ständerat eine verbindliche statt einer Kann-Formel beschlossen. Artikel 11 ist somit bereinigt.

Eine der grössten Differenzen betrifft die Frage der Witwen- und Witwerrenten. Da gibt es sozusagen zwei Pakete; im ersten sind Verwitwete mit Kindern und im zweiten geschiedene Verwitwete betroffen. Das erste Paket betrifft die Artikel 23 Absatz 1 und 3, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 Absatz 1 sowie bei den Übergangsbestimmungen Buchstabe c Absätze 1 bis 7.

Worum geht es bei diesen Artikeln? Ihnen ist bekannt, dass bereits bei der 10. AHV-Revision ein Abbau bei den Renten vorgenommen worden ist, nämlich bei den kinderlosen Witwen bis zum 45. Altersjahr. Bei der 11. AHV-Revision haben beide Räte beschlossen, die Rente an kinderlose Witwen, die das 45. Altersjahr erreicht haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren, auch aufzuheben und an deren Stelle eine einmalige Auszahlung in Höhe einer Jahresrente vorzusehen. Gleichzeitig ist aber neu eingeführt worden, dass diese Witwen Anspruch haben sollen auf Ergänzungsleistungen, falls sie kein existenzsicherndes Einkommen haben. Die Leistungen der zweiten Säule bleiben dabei unverändert.

Der Nationalrat wollte an den Renten für Witwen und Witwer mit Kindern nichts ändern, sondern am Status quo festhalten. Das heisst: Jede Witwe und jeder Witwer hat Anspruch auf eine Rente, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Die Rente des Witwers wird mit der Erreichung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes aufgehoben. Die Rente der Witwe bleibt unverändert bis zu deren Pension.

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt im Modell der Minderheit Egerszegi 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente. Die Waisenrente beträgt nach diesem Modell 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

Der Ständerat will sich der veränderten Situation der Verwitweten, die sich zunehmend im Erwerbsleben integrieren können, Rechnung tragen. Er macht geltend, dass gerade sehr viele Frauen zwischen 50 und 62 Jahren einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, und schlägt deshalb vor, die Rente an verwitwete Frauen und Männer in einem langsamen Prozess von heute 80 auf 60 Prozent abzusenken. Das [PAGE 1325] heisst, im Jahre 2017 würde sie nur noch 60 Prozent der dem heute massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente betragen. Im gleichen Mass und im gleichen Zeitraum würden im Modell des Ständerates die Waisenrenten von 40 auf 60 Prozent erhöht, sodass hier eine Kostenneutralität entsteht. Der Ständerat will mit diesem Modell diejenigen Familien begünstigen, die Kinder in Ausbildung haben und demnach auf ein höheres Einkommen angewiesen sind. Der Spareffekt bei diesem Modell entsteht in der Tat nicht bei der Anpassung der Waisen-, Witwen- und Witwerrenten auf 60 Prozent, sondern beim Wegfall der Waisenrenten, wenn die Witwenrente nur noch 60 Prozent statt 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente beträgt.

Bei diesem Modell, welches der Ständerat mit 21 zu 18 Stimmen verabschiedet hat, könnten langfristig pro Jahr 130 Millionen Franken eingespart werden. Diesem Modell haben in der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit 15 Mitglieder zugestimmt. Nach Meinung der Kommissionsmehrheit geht diese Lösung in die richtige Richtung, da sie der zunehmenden Erwerbstätigkeit der Frauen Rechnung trägt.

Die Minderheit der Kommission - auf sie entfielen 6 Stimmen - hält am Status quo fest. Sie macht geltend, dass Frauen gemäss Statistik am häufigsten zwischen dem 55. und dem 65. Altersjahr verwitwen - was zutrifft -, und dass sie in diesem Alter nur noch selten Kinder in Ausbildung haben, gleichzeitig aber ebenso selten ein Einkommen haben, welches ihnen ein existenzsicherndes Fortkommen garantiert.

Zudem macht die Minderheit geltend, dass die Angleichung der Witwen- und Waisenrente auf 60 Prozent für eine verwitwete Person mit einem Kind gleich hoch bleibt wie bisher. Bei zwei Kindern gäbe es 20 Prozent mehr. Es trifft zu, dass es ab dem dritten Kind zu einer Überversicherung kommen kann, was allerdings schon heute der Fall sein kann - auch bei unteren Einkommen, wenn die zweite Säule greift. Die Minderheit möchte unter keinen Umständen riskieren, dass Frauen bei ihrer Verwitwung schlechter fahren, nur weil sie sich anstelle eines Erwerbseinkommens ganz oder grossmehrheitlich den Kindern gewidmet haben. Die Kommission hat sich mit 15 zu 6 Stimmen dem Beschluss des Ständerates angeschlossen, was die Witwen und Witwer mit Kindern betrifft.

Die zweite Frage betrifft die Artikel 23 Absatz 5, 24a und 36 Absatz 2. Es geht hier um die Ansprüche von geschiedenen Verwitweten. Die Mehrheit möchte da klare Regelungen schaffen, da zwischen der 10. und der 11. AHV-Revision ein neues Scheidungsrecht in Kraft getreten ist, da bei der Scheidung alles aufgeteilt wird - d. h. die erste, zweite und dritte Säule, alle Vermögens- und Schuldenverhältnisse -, da der gegenseitige Erbanspruch erlischt, da als Überbleibsel nur der Anspruch auf eine Witwenrente bleibt, falls die Ehe vor der Scheidung mehr als 10 Jahre gedauert hat und gemeinsame Kinder vorhanden sind. Das heisst also, bei mehreren Eheschliessungen könnte der Verstorbene oder die Verstorbene mehrere Witwen- oder Witwerrenten auslösen.

Geschiedene sollen aber durch den Tod des geschiedenen Partners in keiner Art und Weise schlechter gestellt werden, sollen aber auch keinen Vorteil haben, was heute in den meisten Situationen der Fall ist. Selbst bei monatlichen Alimenten von 50 Franken erhält die Witwe beim Tod ihres geschiedenen Partners - egal wie lange die Scheidung zurückliegt - die volle Witwenrente. Das erwartet keine Witwe; meistens sind diese sehr überrascht davon.

Gemäss der Mehrheit sollen die geschiedenen Witwen künftig jenen Betrag erhalten, der ihnen im Scheidungsurteil zugesprochen wurde, und sie haben so lange Anspruch auf diesen Betrag, wie dies im Scheidungsurteil vorgeschrieben ist. In jenen Fällen, in denen bei der Scheidung wegen eines zu kleinen Einkommens des Zahlungspflichtigen der geschiedenen Frau ein zu kleiner oder gar kein Beitrag zugesprochen werden konnte, geht der Rentenanspruch nicht verloren, da in jedem Scheidungsurteil festgehalten werden muss, wie hoch der zur Existenzsicherung fehlende Betrag ist.

Wie gesagt: Im Modell der Mehrheit verlieren geschiedene Witwen - oder allenfalls geschiedene Witwer, falls sie einen Anspruch auf einen persönlichen Unterhaltsbeitrag haben - nichts, aber sie erhalten das, was ihnen gemäss Scheidungsurteil zusteht. Die Mehrheit will einzig und allein Klarheit und Gleichberechtigung zwischen den verschiedenen Verwitweten schaffen. Der Spareffekt allerdings ist klein; es handelt sich um einige Millionen Franken.

Die Minderheit allerdings hält an der Regelung gemäss heutigem Gesetz fest, nach welcher die geschiedene Witwe bzw. der geschiedene Witwer in jedem Fall eine Witwen- oder Witwerrente erhält, wenn die Ehe 10 Jahre gedauert hat und ihr bzw. ihm ein persönlicher Unterhaltsbeitrag gleich welcher Höhe zugesprochen wurde.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 6 Stimmen, die Situation der Geschiedenen in einer klaren Lösung zu regulieren und ihnen nur noch das zu geben, was ihnen im Scheidungsurteil zugesprochen wurde.