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Wasserfallen Flavia · Ständerat · 2025-09-18

Wasserfallen Flavia · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2025-09-18

Wortprotokoll

Ziel dieser Vorlage ist, die verschiedenen Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) aufeinander abzustimmen und auch [PAGE 928] den gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Wir setzen ausserdem sechs angenommene Motionen um, die Folgendes fordern - ich erwähne die Motionen kurz -: Erstens wurde eine Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung auch für Selbstständige gefordert; das sind die Motionen Maury Pasquier 19.4270 und Marti Min Li 19.4110. Zweitens forderte unsere Kollegin Herzog mit der Motion 22.4019 eine Angleichung der maximalen Tagessätze in der EO. Drittens forderte die SGK-S mit der Motion 23.3015 eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter. Viertens forderte unser Kollege Damian Müller mit der Motion 22.3608 eine Anpassung der Betreuungsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt von schwer kranken Kindern. Fünftens forderte Nationalrätin Gysin mit der Motion 21.3734 einen Vaterschaftsurlaub auch beim Tod des ungeborenen Kindes. Mit der vorliegenden Teilrevision wird im Erwerbsersatzgesetz die Möglichkeit geschaffen, auch bei der Entschädigung für den anderen Elternteil über das Bundesrecht hinausgehende kantonale Regelungen einzuführen.

Ihre Kommission trat an ihrer Sitzung am 26.[NB]Juni nach Diskussion einstimmig auf die Vorlage ein und beauftragte die Verwaltung, einen Bericht zu erarbeiten. Im Bericht sollte untersucht werden, wie die Erwerbsersatzordnung mit den anderen Sozialversicherungszweigen sowie dem Obligationenrecht koordiniert ist, welches Verhältnis und welche Unterschiede zwischen dem über die Erwerbsersatzordnung finanzierten Betreuungsurlaub und der Entschädigung von pflegenden Angehörigen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bestehen und wie ein gleichzeitiger Bezug unterbunden werden könnte.

Dieser Bericht wurde an der zweiten Sitzung Ihrer Kommission am 14.[NB]August präsentiert. Wir durften das Fazit ziehen, dass es kein Abgrenzungsproblem gibt und dass gemäss Artikel 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts eine Überentschädigung ausgeschlossen ist; das war ja unser Anliegen. Wir sahen daher keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Wenn Sie erlauben, Herr Präsident, würde ich nach den Ausführungen zum Eintreten direkt auf die Vorlage eingehen und die wichtigsten Änderungen erläutern.