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AB 36356

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-18

Wortprotokoll

Wir kommen hier zu einem sehr wichtigen Punkt dieses Gesetzes. Sie haben gehört, dass die Kommission mit Stichentscheid des Präsidenten die Patentierung ausgedehnt hat. Ich möchte Ihnen dringend ans Herz legen, dass wir die gleiche Lösung finden wie der Ständerat und davon ausgehen, dass unveränderte Zellen nicht patentierbar sind - da stimmen wir alle überein -, dass aber veränderte, modifizierte Stammzelllinien patentiert werden können.

Die Patentierungsfrage ist vom Ständerat in Übereinstimmung mit der European Group on Ethics in Science and New Technologies geklärt und ist in Anlehnung an die europäische Richtlinie über die Patentierung von biotechnologischen Erfindungen geregelt. Ich darf nochmals unterstreichen: Auch nach diesen europäischen Richtlinien erfüllen unveränderte menschliche Stammzellen die Kriterien der Patentierbarkeit nicht, da sind wir einverstanden. Aber modifizierte, veränderte Stammzellen und Stammzelllinien müssen patentierbar sein.

Die von der Mehrheit der WBK eingebrachte, schwer wiegende Ausnahme ist in diesem gesamteuropäischen und internationalen Kontext wirklich schwer zu begründen. Es ist klar: Es geht hier um das Verbot der Patentierbarkeit für embryonale Stammzelllinien, die modifiziert sind.

Es wird angeführt, dass embryonale Stammzellen unter dem Gesichtspunkt des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten von der Patentierung auszuschliessen seien. Hier wird in einem gewissen Sinn unterstellt, dass die Patentierung selber schon eine Verletzung bestimmter Moralvorstellungen beinhaltet. Dies ist aber unseres Erachtens klar nicht der Fall. Zudem verstösst diese Sicht auch gegen Artikel 27 des Trips-Abkommens. Die Verwertung einer Erfindung muss dieser Vorschrift zufolge zum Schutz höherer Interessen insgesamt verboten sein. Man kann aber nicht die Nutzung erlauben und die Patentierung anschliessend verbieten. Genau dies wird hier aber vorgeschlagen.

Ich darf nochmals daran erinnern: Wenn wir schon auf diese Vorlage eingetreten sind, dann ist es sinnvoll, dass die Forschung durchgeführt werden kann, dass sie später einem Nutzen zugeführt werden kann, und dann muss es auch möglich sein, die Ergebnisse und den Schutz der eigentlichen Erfindungen zu patentieren. Alles andere wäre unlogisch und unredlich.

[PAGE 1383] Ich darf weiter hinzufügen, dass diese Position nicht nur der EU-Richtlinie entspricht, die ich zitiert habe, sondern auch der European Group on Ethics in Science and New Technologies, ebenfalls einem offiziellen Beratungsgremium der EU-Kommission. In einem neuen Gutachten kommt diese Kommission zum Schluss, dass nicht modifizierte Stammzellen den technischen Kriterien für Patentierbarkeit nicht genügen - wir sind damit einverstanden -, dass nicht modifizierte Stammzellen dem Embryo relativ nahe stehen und deren Patentierung aus ethischer Sicht nicht infrage kommt; auch hier sind wir einverstanden. Umgekehrt besagt dieser Bericht sehr klar, dass veränderte Stammzelllinien unabhängig von ihrer Herkunft patentierbar sind, sofern die entsprechende Modifikation vorgenommen worden ist.

Ich möchte die Schlussfolgerungen ziehen: Ich darf noch einmal sagen, dass wir es grundsätzlich ablehnen, die Patentierbarkeit von Erfindungen schon an sich unter einen moralischen Generalverdacht zu stellen, wenn man die Forschung zulässt. Diese Dinge gehören zusammen. In einem Forschungsgesetz zudem eine allfällige Nutzung vorausschauend zu blockieren, wie wir das hier eigentlich tun - wir beschliessen Eintreten und bauen dann aber entsprechende Hindernisse auf -, kann nicht dem grundsätzlichen Ziel dieses Forschungsgesetzes entsprechen, das wir heute verabschieden wollen. Es kann nicht die Absicht des Gesetzgebers sein, hier die Forschungsfreiheit, die Grundlagenforschung, zu regeln, die Nutzung der gewonnenen Erkenntnisse jedoch a priori zu unterbinden.

Wir meinen mit der Minderheit, dass die Regelung der Patentierbarkeit, wie sie der Ständerat vorschlägt, dem Wunsch nach klaren ethischen Schranken entspricht. Das lässt umgekehrt aber zu, dass diese Erfindungen, die eben den Kriterien der Patentierbarkeit entsprechen, später auch einmal zum Nutzen der Patienten geschützt werden können. Es ist uns allen klar, dass es auch keine Investitionen für die Forschung und Entwicklung neuer Therapien geben wird, wenn kein Schutz möglich ist.

Ich möchte Sie also im Namen der Minderheit dringend bitten, ihrem Antrag und dem ständerätlichen Konzept zu folgen. Ich sage es noch einmal: Es lässt die Patentierbarkeit unveränderter Stammzellen nicht zu, sehr wohl aber die Patentierbarkeit veränderter Stammzelllinien und Stammzellen. Das ist ein Konzept, das nicht nur in der Schweiz, sondern, wie Sie gehört haben, in der EU und weltweit gilt. Die Schweiz darf hier sicher keine Ausnahme sein!