Dormann Rosmarie · Nationalrat · 2003-09-18
Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-09-18
Wortprotokoll
Ich begründe meine drei Minderheitsanträge gleichzeitig. Laut Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe abis darf eine Bewilligung zur Forschung an embryonalen Stammzellen nur erteilt werden, wenn keine geeigneten embryonalen Stammzellen im Inland bereits vorhanden sind.
Laut Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe b darf ein Forschungsprojekt zur Verbesserung der Verfahren zur Stammzellengewinnung nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Wege, d. h. mit tierischen Embryonen, erlangt werden können.
Laut Artikel 14 Buchstabe b soll ein Forschungsprojekt mit embryonalen Stammzellen nur durchgeführt werden dürfen, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auch auf anderem Wege, d. h. über Stammzellen tierischen Ursprungs und über adulte Stammzellen, erlangt werden können.
Als Voraussetzungen für die Bewilligung von Forschungsprojekten mit Stammzellen und überzähligen Embryonen gelten einerseits die ethische Vertretbarkeit und andererseits die wissenschaftliche Qualität. So steht es im Gesetz. Ein wesentliches Element der ethischen Vertretbarkeit von Forschungsprojekten bezieht sich auf den sorgfältigen Umgang mit den Embryonen. Der Entscheid, grundsätzlich nur überzählige Embryonen zu verwenden - und auch diese nur, wenn plausibel nachgewiesen werden kann, dass es gute wissenschaftliche Gründe dafür gibt -, basiert auf dem Status von Embryonen und der Schutzwürdigkeit, die ihnen [PAGE 1374] zukommt. Damit werden die Forschenden über das Subsidiaritätsprinzip zu Recht in die Verantwortung genommen, und sie müssen sich auch im konkreten Einzelfall Rechenschaft über die ethische Vertretbarkeit ihres Projektes ablegen.
Die Prüfung der ethischen Vertretbarkeit von Forschungsprojekten mit embryonalen Stammzellen basiert auf der Überprüfung der Zielsetzung der Projekte und der Plausibilität der Begründung und nicht auf der Überprüfung des wissenschaftlichen Beweises, warum keine anderen Arten von Stammzellen - tierische oder adulte Stammzellen - verwendet werden dürfen. Für die Gewinnung von embryonalen Stammzellen ist gemäss Gesetz ein konkretes Gesuch vorzulegen, welches durch eine Ethikkommission befürwortet worden ist. Damit nicht willkürlich überzählige Embryonen für die Generierung neuer Stammzellen verwendet werden, ist es richtig, dass geprüft werden muss, ob nicht bereits im Inland geeignete Stammzellen verfügbar sind, für die sogar eine Weitergabepflicht besteht. Denn bei den überzähligen Embryonen handelt es sich nicht einfach um gewöhnliche Zellhäufchen, sondern um befruchtete Zellen, aus denen ein Mensch erwachsen könnte.
Die Prüfung der ethischen Vertretbarkeit von Projekten zur Verbesserung der Gewinnungsverfahren, die an überzähligen Embryonen durchgeführt werden, beruht wesentlich auf dem Nachweis, dass entsprechende Kenntnisse nicht über die Forschung an Tierembryonen gewonnen werden können. Meines Erachtens darf eine ethische Beurteilung nicht mehr vorgenommen werden, wenn diese Begründung fehlt. Das 6. EU-Rahmenprogramm sieht für die Forschung an embryonalen Stammzellen ebenfalls das Subsidiaritätsprinzip vor. Mit der Eliminierung dieses Prinzips aus dem Stammzellenforschungsgesetz gemäss den von Herrn Randegger begründeten Anträgen würden die Schweizer Forschungsprojekte dem Standard der EU nicht mehr genügen. Wollen Sie das?
Ich kann Ihnen die Stelle zur Finanzierung einzelner Forschungsprojekte im entsprechenden Dokument der EU vom 8. Juli 2003, auf Seite 4, in der Übersetzung vorlesen, wo es heisst: "Diese Forschung darf nur finanziert werden, wenn es keine andere adäquate Methode gibt. Im Einzelfall muss bewiesen werden, dass keine anderen bereits existierenden embryonalen Stammzelllinien oder adulten Stammzellen vorhanden sind."
Selbst wenn das Subsidiaritätsprinzip tatsächlich aus dem Gesetz gestrichen werden sollte, wird dies im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bei der Prüfung eines Forschungsprojektes ein Beurteilungskriterium bleiben. Das hätte dann aber eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Durch diese Umkehr der Beweislast hätte das Bundesamt oder die Ethikkommission nach einer plausiblen Begründung zu suchen, mit der Konsequenz, dass nicht nur das Bewilligungsprozedere aufwendiger würde, sondern dass bei einem ablehnenden Entscheid die Forschenden selbst gegen die Begründung der Bewilligungsinstanz argumentieren müssten. Dadurch könnte sich die Streichung des Subsidiaritätsprinzips zum Bumerang für die Forschenden entwickeln. Mindestens ein Forscher hat dies bereits gemerkt. Er hat mir mitgeteilt, dass er mit dem Festhalten am Subsidiaritätsprinzip gut leben könnte.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, meine Minderheitsanträge für eine Regelung gemäss Ständerat bei den Artikeln 8, 8a und 14 zu unterstützen.