Burkart Thierry · Ständerat · 2025-09-24
Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-24
Wortprotokoll
Zuhanden der Materialien würde ich mir noch eine kurze Bemerkung zu Artikel 2 Buchstabe d Ziffer 5 erlauben, da ich das vorhin übersprungen habe. Gemäss Artikel 2 Buchstabe d Ziffer 4 fällt eine natürliche oder juristische Person, die für ein ausländisches staatliches Organ handelt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Würde Ziffer 5 entsprechend dem Beschluss des Nationalrates in die Vorlage aufgenommen, so würde es für natürliche Personen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten keine Rolle spielen, ob sie für ein staatliches Organ handeln oder nicht; sie wären grundsätzlich vom Geltungsbereich ausgenommen. Das wäre nicht kohärent, denn die Vorlage zielt auf die Kontrolle staatlicher Investoren ab. So haben wir das ja vorhin auch beschlossen. Diese Differenz im Sinne eines Festhaltens am Entwurf des Bundesrates ergab sich in der vorberatenden Kommission mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung. Damit würden wir eine Differenz zum Nationalrat schaffen.