Lexipedia

AB 363854

Gutjahr Diana · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2025-09-24

Wortprotokoll

Im Block 1 debattieren wir über die Anpassung der Hinterlassenenrenten. Wie in meinem Eintretensvotum geschildert: Die Hinterlassenenrente soll insbesondere dann die Existenz der Kinder sichern, wenn der überlebende Elternteil sein Arbeitspensum zugunsten der Familie reduziert hat und nicht allein aufgrund des Verlusts des Partners, der doch sehr schmerzhaft sein kann, was mich betroffen macht. Gemäss diesem Grundsatz unterstützen wir daher die jeweiligen Anträge.

Künftig sollen Hinterlassenenrenten bis zum 25.[NB]Altersjahr des jüngsten Kindes ausgerichtet werden, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Um diesem Grundsatz zu folgen, bitten wir Sie, bei Artikel 23, wo es um die Rente für den hinterbliebenen Elternteil und die [PAGE 1800] verschiedenen dazugehörigen Kriterien geht, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Die Mehrheit möchte hier, dass der Rentenanspruch an das 25.[NB]Altersjahr des jüngsten Kindes geknüpft wird. Warum das[NB]25.[NB]Altersjahr? Diese 25-Jahre-Grenze geht auf eine sozialpolitische Abwägung zurück: Sie schützt junge Menschen während der Ausbildung, begrenzt aber die Leistung auf einen Zeitraum, in dem typischerweise der Übergang ins Erwerbsleben erfolgt. Die Altersgrenze von 25 Jahren gilt auch bei anderen Sozialversicherungsleistungen, beispielsweise bei der Kinderrente. Die Minderheitsanträge würden zu einer Ausweitung des Bezügerkreises bzw. zu einer Ausweitung der Fristen und zu massiv höheren Kosten führen. Das können wir so nicht unterstützen.

Bei Artikel 24, wo die Übergangsrente behandelt wird, stimmen wir ebenfalls jeweils der Kommissionsmehrheit zu. Wir wollen eine auf zwei Jahre befristete Übergangsrente bei Verwitwung, sollte es zum Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder unter 25 Jahren oder Pflegekinder geben. Die Minderheit hingegen möchte diese Frist auf drei Jahre erhöhen wie auch den Bezügerkreis auf kinderlose Personen ausweiten, wenn diese das 45.[NB]Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren.

Auch lehnen wir den Antrag der Minderheit Piller Carrard auf einen Artikel 24c ab, der eine Auszahlung über den Beginn des Rentenalter hinaus verlangt, sofern die Altersrente tiefer ist als die Rente.

Auch bei Artikel 36 bleiben wir bei der Mehrheit und lehnen den Antrag der Minderheit Porchet ab, der eine Mindestgarantie für Renten vorsieht. Hier würden die Personen profitieren, die während ihres Erwerbslebens in der Schweiz nur wenige Beitragsjahre geleistet haben. Das lehnen wir ab.

Zu den wichtigen Übergangsbestimmungen: Bei Ziffer III gibt es verschiedene Anträge in Bezug auf Witwen und Witwer mit und ohne Kinder. Bei Ziffer III Absätze 1 bis 3 verlangt die Mehrheit für Witwen und Witwer mit Kindern eine Besitzstandswahrung. Die Besitzstandswahrung gilt auch für Personen ohne Kinder, die das 55.[NB]Altersjahr vollendet haben, wie auch für EL-Beziehende. Man nimmt also niemandem etwas weg. Für Personen ohne Kinder, die das 55.[NB]Altersjahr noch nicht vollendet haben, sehen wir eine Übergangsfrist von 24 Monaten vor, bevor die Rente erlischt. Eine öffentliche Statistik zur Erwerbstätigkeit von Witwen und Witwern ohne Kinder existiert nicht. Es ist jedoch bekannt, dass für Hinterlassene ohne Kinder eine Erwerbsfähigkeit angenommen wird bzw. angenommen werden darf. Somit kann ein Rentenanspruch eingegrenzt werden. Aus diesem Grund unterstützen wir den Antrag der Kommissionsmehrheit.

Bei Ziffer II Artikel 19 Absatz 2bis des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen unterstützen wir den Antrag der Minderheit Aeschi, der beim geltenden Recht bleiben möchte, gemäss dem Waisenrenten und Familienzulagen nicht vom steuerbaren Einkommen von Nichterwerbstätigen in Abzug gebracht werden dürfen.

Wir danken Ihnen, wenn Sie der Kommissionsmehrheit folgen und dem Antrag der Minderheit Aeschi zustimmen.

AB 363854 | Lexipedia | Lexipedia