Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2025-09-24
Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2025-09-24
Wortprotokoll
In diesem Block geht es um den eigentlichen Kern der Gesetzesrevision, auch um das Wichtigste, den Ursprung dieser Revision. Für die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP war nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2022, welches die Schweizer Regelung als diskriminierend gegenüber Witwern einstufte, wichtig, die Ungleichbehandlung von Frauen und Männern bei den Hinterlassenenleistungen zu korrigieren und Rechtsgleichheit zwischen Witwern und Witwen herzustellen. Für uns ist es zentral, dass faire Übergangsbestimmungen festgelegt, altersbedingte Umstände berücksichtigt und Besitzstandsgarantien für ältere Witwen gewährt werden.
Der Bundesrat hatte nach dem Urteil des EGMR eigentlich drei Möglichkeiten: erstens, nichts zu tun. Sie kennen meine Haltung zu den Entscheidungen des EGMR. Wir in der Schweiz sollten selbst das Tempo und den Inhalt bestimmen. Die weiteren Möglichkeiten waren zweitens, die Renten der Witwer an die Regelung der Witwen anzupassen, das hätte eine Verbesserung für die Witwer ergeben, oder drittens, die Renten der Witwen an die Regelungen der Witwer anzupassen, das gibt dann eben eine Verschlechterung für Witwen.
Dass der Bundesrat die dritte Variante verfolgt, können wir in Anbetracht der heutigen gesellschaftlichen Realitäten und Familienmodelle nachvollziehen und mittragen. Dass sich die Anspruchsberechtigung künftig gezielter auf intensive Phasen wie die Erziehungszeit und die Zeit nach dem Versterben der Partnerin oder des Partners beziehen soll, erachtet die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP grundsätzlich als sinnvoll. Aber, und das ist für uns zentral, wir setzen uns dafür ein, dass erstens faire Übergangsbestimmungen festgelegt, zweitens altersbedingte Umstände berücksichtigt und drittens Besitzstandsgarantien für ältere Witwen gewährt werden.
Wir wollen auch weiterhin am Anspruch an den Zivilstand für die Rente des hinterlassenen Elternteils festhalten, das entspricht der Minderheit Aeschi bei Artikel 23 Absatz 1. Das Parlament hat die Möglichkeiten geschaffen, dass alle Personen, die wollen, heiraten können. Deshalb ist es konsequent, wenn wir am Zivilstand festhalten, um einen Rentenanspruch zu generieren.
Wir wollen, dass Witwen, welche beim Erlöschen des Rentenanspruchs bereits das 55.[NB]Altersjahr vollendet haben, die Witwenrente bis zum AHV-Alter weiter gewährt wird. Damit folgen wir unserer Absicht, dass für ältere Witwen eine Besitzstandsgarantie vorhanden ist. Deshalb unterstützen wir in Artikel 23 Absatz 5bis die Minderheit Meyer Mattea.
Weiter wollen wir die Übergangsrente bei Verwitwungen von zwei Jahren auf drei Jahre erhöhen. Das betrifft verwitwete Personen, welche zum Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder haben, die jünger als 25 Jahre alt sind. Mit diesen drei Jahresrenten werden zumindest die finanziellen Konsequenzen einer Verwitwung etwas abgefedert. Deshalb unterstützen wir bei Artikel 24 Absatz 1 und Absatz 4 die Minderheit Prelicz-Huber.
Beide Minderheitsanträge generieren gegenüber dem Entwurf des Bundesrates weniger Minderausgaben, 60 Millionen Franken beim Antrag der Minderheit Meyer Mattea und 40 Millionen Franken beim Antrag der Minderheit Prelicz-Huber. Aus Sicht der Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP sind diese 100 Millionen Franken im Verhältnis zum Total der Einsparungen bei der Hinterlassenenrente tragbar.
Alle anderen Minderheiten in diesem Block lehnen wir ab und werden dort der Kommissionsmehrheit zustimmen. Insbesondere der Antrag der Minderheit Porchet bei Artikel 36, welcher neue Mehrausgaben in der Höhe von 930 Millionen Franken generiert, ist deutlich abzulehnen. Dies würde Personen mit wenigen Beitragsjahren übervorteilen oder, anders gesagt, Personen mit vollständiger Beitragsdauer benachteiligen. Das wollen wir nicht.
Kurzum, wir folgen der Minderheit Aeschi bei Artikel 23 Absatz 1, der Minderheit Meyer Mattea bei Artikel 23 Absatz 5bis und der Minderheit Prelicz-Huber bei Artikel 24 Absatz[NB]1 und bitten Sie, das auch zu tun.