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preparatory:AB 363867

Sauter Regine · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2025-09-24

Wortprotokoll

In Block[NB]1 wird die Ausgestaltung der Hinterlassenenrente definiert. Hauptdiskussionspunkte in der Kommission waren die Frage des Zivilstands und der Besitzstandswahrung von bisherigen Rentenbeziehenden. Die Diskussion wurde kontrovers geführt. Das Ergebnis davon sind die zahlreichen Minderheiten in diesem Block. Es tut mir leid, da müssen Sie nun noch durch.

Zu Artikel 23 Absatz 1[NB]ff. gibt es den Antrag der Minderheit Aeschi. Er betrifft diverse Bestimmungen in Block 1 - ich verweise dazu auf die Fahne - und bildet ein Konzept. Die Minderheit verlangt, dass bezüglich des Anspruchs auf eine Rente am bisherigen Recht festzuhalten sei, das heisst, eine Rente soll nur Witwen oder Witwern zukommen, nicht jedoch nicht verheirateten Personen. Die Mehrheit spricht sich für eine Rente für alle Hinterbliebenen mit Kindern aus, so wie dies der Bundesrat in seinem Konzept auch tut. Sie geht damit weg vom Fokus auf den Zivilstand und knüpft einzig an den Umstand an, dass gemeinsame Kinder da sind. Die Position der Mehrheit bildet in diesem Sinne ebenfalls ein Konzept und steht im Zusammenhang mit an anderen Stellen in diesem Gesetz vorgesehenen Aufhebungen von in der AHV enthaltenen Privilegien für verheiratete Paare. Die Kommission hat den Antrag Aeschi mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Dann komme ich zur Minderheit Piller Carrard bei Artikel 23 Absatz 5 Litera a. Hier geht es um die Frage, ob die Rentenzahlung endet, wenn das jüngste Kind das 25.[NB]Altersjahr vollendet. Die Minderheit will diese Vorgabe streichen und bei der Ausgestaltung zusätzliche Kriterien zur Abfederung sozialer Notlagen einfügen. Die Mehrheit hält am Konzept des Bundesrates fest, welches am Kriterium der Betreuungsbedürftigkeit von Kindern ansetzt. Die Kommission hat den Antrag Piller Carrard mit 16 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen abgelehnt.

Die Minderheit Meyer Mattea will bei Artikel 23 Absatz 5 Litera d eine längere Übergangsfrist im Fall, dass das Kind verstirbt, welches den Anspruch auf die Rente begründet. Die Minderheit begründet ihren Antrag unter anderem damit, dass der hinterbliebene Elternteil durch den Tod sowohl des Partners als auch des Kindes einer doppelten emotionalen Belastung ausgesetzt sei. Die Kommission lehnte den Antrag mit 16 gegen 8 Stimmen ab.

Dann haben wir eine Minderheit Meyer Mattea bei Artikel 23 Absatz 5bis. Hier geht es um die Verlängerung der Rentenzahlungen bis zum Eintritt ins ordentliche Rentenalter für Personen über 55 Jahre. Die Minderheit weist darauf hin, dass es ab diesem Alter schwierig sei, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ein genügendes Einkommen sichere. Die Mehrheit der Kommission lehnt diese Änderung ab und weist darauf hin, dass man damit von der Systematik abweichen würde, nach der die Hinterlassenenrente an das Vorhandensein von betreuungsbedürftigen Kindern geknüpft sei. Sollten sich durch das Auslaufen der Hinterlassenenrente bei den betreffenden Personen finanzielle Schwierigkeiten ergeben, seien diese Personen situationsbezogen durch Ergänzungsleistungen zu unterstützen. Die Kommission hat den Antrag Meyer Mattea mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt.

Bei Artikel 24 Absatz 1 besteht eine Minderheit Prelicz-Huber. Der Bundesrat beantragt bei Artikel 24 Absatz 1 eine zweijährige Übergangsrente für Personen, die bei Verwitwung keine unter 25-jährigen Kinder haben. Die Mehrheit beantragt, dem Bundesrat zu folgen. Sie geht davon aus, dass Personen ohne minderjährige Kinder bereits berufstätig waren und diese Tätigkeit spätestens zwei Jahren nach der Verwitwung wieder aufnehmen können. Die Minderheit Prelicz-Huber beantragt nun eine auf drei Jahre befristete Übergangsrente. Sie weist darauf hin, dass eine Zeitspanne von zwei Jahren zu kurz sei, um sich nach dem Tod des Partners neu organisieren zu können. Die Kommission hat diesen Antrag mit 13 zu 12 Stimmen abgelehnt.

Bei Artikel 24 Absatz 1bis besteht eine Minderheit Meyer Mattea. Sie will neu den Anspruch auf eine Übergangsrente auch auf Personen ohne Kinder ausdehnen, die über 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Die Mehrheit lehnt dies ab, da es nicht der Neukonzeption der Hinterlassenenrente entspreche, eben der Anknüpfung an das Vorhandensein von betreuungsbedürftigen Kindern. Sie weist zudem darauf hin, dass Personen ohne Kinder wohl bereits vor dem Tod des Partners erwerbstätig gewesen seien und somit diese Tätigkeit weitergeführt werden könne. Der dem Minderheitsantrag Meyer Mattea entsprechende Antrag wurde mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt.

Bei Artikel 24c beantragt die Minderheit Piller Carrard die Einführung eines neuen Artikels, der eine Besitzstandsgarantie [PAGE 1804] festschreibt. Sollte die Hinterlassenenrente höher sein als die Rente bei Eintritt des Rentenalters, wäre erstere weiterhin auszurichten. Man will damit eine potenzielle Kürzung des Einkommens beim Eintritt in die Altersrente verhindern. Die Mehrheit lehnt dies ab. Die finanzielle Situation der betreffenden Personen sei im Moment des Eintritts ins Rentenalter zu analysieren. Sollte dannzumal eine Bedürftigkeit vorliegen, wäre dies durch Ergänzungsleistungen auszugleichen. Die Kosten der von der Minderheit vorgeschlagenen Variante sind zu hoch. Die Kommission lehnte den dem Minderheitsantrag entsprechenden Antrag mit 17 zu 8 Stimmen ab.

Bei Artikel 36 beantragt die Minderheit Porchet die Einführung eines zweiten Satzes. Damit soll eine sogenannte Mindestgarantie erreicht werden. Diese soll so funktionieren, dass, wenn der berechnete Betrag der Hinterlassenenrente, der Übergangsrente oder der Waisenrente weniger als 80 Prozent des Mindestbetrags der ordentlichen Vollrente ausmacht, dieser Mindestbetrag gelten soll, sofern die verstorbene Person während der obligatorischen Versicherungsdauer mindestens fünf volle Beitragsjahre geleistet hat. Eine Übergangsbestimmung würde diese Garantie auch auf laufende Renten ausweiten. Die Minderheit macht geltend, dass eine solche Mindestrente zu niedrige Leistungen verhindere. Die Mehrheit lehnt diesen Antrag sowohl aus prinzipiellen Gründen - er widerspricht dem Prinzip der Beitragszahlung in der AHV - als auch aus finanziellen Gründen ab. Die Folgekosten zulasten der AHV wären erheblich. Der dem Minderheitsantrag Porchet entsprechende Antrag wurde mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt.

Unter Ziffer III folgen diverse Minderheitsanträge, welche Besitzstandsgarantien gemäss bisherigem Recht oder längere Übergangsfristen fordern. Ich komme bei den einzelnen Anträgen darauf zu sprechen. Die Mehrheit der Kommission lehnt alle diese Anträge mit der gleichen Begründung ab: Ziel der vorliegenden Reform ist ein Übergang zu einem neuen, modernisierten System. Angeknüpft wird an das Vorhandensein von Kindern unter 25 Jahren. Personen ohne Kinder und auch mit Kindern, die älter sind, erhalten grundsätzlich keine Hinterlassenenrente mehr. Es gibt zielgerichtete Übergangsleistungen für bestimmte Personengruppen. Die Minderheitsanträge durchbrechen nun dieses System mit diversen Ausnahmen.

Zuerst zur Minderheit Marti Samira, deren Antrag eine Besitzstandsgarantie für alle Witwenrenten verlangt, die bereits bestehen: Sie begründet diese Forderung damit, dass sich diese Haushalte nicht plötzlich neu organisieren könnten und bis anhin auf die Rentenleistungen vertraut hätten. Die Mehrheit lehnt dies ab und verweist, wie gesagt, auf das neue Konzept. Der dem Minderheitsantrag entsprechende Antrag wurde mit 16 zu 9 Stimmen abgelehnt.

Zur Minderheit Meyer Mattea: Sie will eine Besitzstandswahrung für Frauen einführen, die nach Einführung der vorliegenden Reform das 50.[NB]Altersjahr vollendet haben, da diese Personen bei der Eheschliessung davon ausgehen konnten, dass im Todesfall der überlebende Partner abgesichert sei. Die Mehrheit lehnte den diesem Minderheitsantrag entsprechenden Antrag mit 17 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen ab.

Schliesslich will die Minderheit Piller Carrard für Frauen über 50 Jahre, die keine Kinder haben, einen Rentenanspruch gemäss bisherigem Recht vorsehen, wenn sie in den neun Jahren nach Inkrafttreten der Reform verwitwen. Die Rentenhöhe wird gemäss Absatz 2 dabei entsprechend gestaffelt. Auch diesen Minderheitsantrag lehnt die Mehrheit ab. Die Kommission hat ihren Entscheid mit 17 zu 8 Stimmen gefällt.

Schliesslich komme ich noch zur Minderheit Aeschi bei Artikel 19 des Familienzulagengesetzes. Die Mehrheit beantragt bei Artikel 19 Absatz 2bis eine Änderung. Demnach sollen bei nicht erwerbstätigen Personen die Waisenrenten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Die Minderheit Aeschi beantragt die Streichung dieser Bestimmung. Sie argumentiert, dass diese Leistungen einem effektiven Einkommen entsprächen und es dem Prinzip der Steuergerechtigkeit entspreche, diese Leistungen ebenfalls zu berücksichtigen. Allfällige finanzielle Notlagen seien durch Ergänzungsleistungen aufzufangen. Der von der Minderheit Aeschi aufgenommene Antrag ist in der Kommission mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt worden.